Mit Urteil vom 01.12.2016 entscheidet der BGH ( I ZR 143/15 ), dass der Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmittel erlaubt ist. Viele Händler hatten in der Vergangenheit mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung geworben. Diese Praxis war der  Wettbewerbszentrale stets ein Dorn im Auge, die hierin einen Wettbwerbsverstoss sah.

Ein Händler wollte sich diese Praxis nicht verbieten lassen und ließ sich vor dem Landgericht Ulm (Berufungsinstanz OLG Stuttgart) von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung der Werbung mit dem Zuzahlungsverzicht verklagen. Das LG Ulm wies die Klage ab, das OLG Stuttgart hob diese Entscheidung in der Berufung auf. Der BGH hat schliesslich entschieden, dass der Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln keine Wettbewerbsverletzung sei.

Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.

Der Zuzahlungsverzicht ist auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V sind die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln – die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V gilt nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln.