Online-Händler sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden mindestens ein kostenloses Zahlungsmittel anzubieten. Welche dieser Zahlungsmittel den rechtlichen Ansprüchen genügen, ist jedoch teilweiße umstritten. So untersagte das LG Frankfurt am Main zunächst die Nutzung von Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsart. Dieses Urteil hat das OLG Frankfurt am Main nun aufgehoben und Sofortüberweisung als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zugelassen.

1. Das Urteil des LG Frankfurt a. M.

In seinem Urteil vom 24.06.2015 (Az.: 2-06 O 458/14) stimmte das LG Frankfurt a. M. der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu und entschied, dass Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet für Verbraucher unzumutbar sei.

Die Pflicht zur Angabe einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit findet ihren Grund in § 312a Absatz 4 Nr. 1 BGB. Denn nach dieser Norm ist eine Vereinbarung, bei der eine entsprechende Zahlungsart fehlt, unzulässig.

Im zu entscheidenden Fall bot die DB Vertrieb GmbH auf ihrer Internetseite start.de diverse Flüge an. Als einzige kostenlose Zahlungsart wurde dabei Sofortüberweisung angeboten.

Zwar stellte das Landgericht zunächst fest, dass es sich bei Sofortüberweisung um eine gängige Zahlungsmethode handelt. Denn 54 der 100 größten Online-Shops bieten Sofortüberweisung an. Zudem bestehe eine Bankenabdeckung von 99,9 %.

Um diese Zahlungsart jedoch nutzen zu können, müssen Verbraucher jedoch auch ihre PIN und eine TAN für den Kontozugang an einen externen Dienstleister übermitteln und in den Abruf ihrer Kontodaten durch diesen einwilligen. Dies erachtete der vzbv als für den Verbraucher unzumutbar. Genauso hat es auch das Landgericht gesehen:

„Die Nutzung des Dienstes “Sofortüberweisung” ist unabhängig von seiner Bewertung durch Kreditinstitute für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen.“

Als Beispiel zumutbarer Zahlungsmöglichkeiten nannte das Gericht die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Einziehung und weithin übliche Kreditkarten.

2. Das Urteil des OLG Frankfurt a. M.

Gegen das Urteil des Landgerichts ist die DB Vertrieb GmbH erfolgreich in Revision gegangen. Denn anders als das Landgericht, sah das OLG Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 24.08.2016 (Az.: 11 U 123/15) in Sofortüberweisung ein gängiges und zulässiges Zahlungsmittel.

Wie bereits auch die Vorinstanz bestätigte das Oberlandgericht zuerst, dass es sich bei Sofortüberweisung um eine gängige Zahlungsmethode handelt.

Jedoch stufte das Gericht, anders als die Vorinstanz, die Zahlungsart zudem als zumutbar ein. Denn ein gängiges Zahlungsmittel dürfe grundsätzlich auch zumutbar erscheinen. Umstände, die etwas Gegenteiliges annehmen lassen, lägen nicht vor.

Denn bei Sofortüberweisung bedarf es keiner unzulässigen Leistungen des Kunden, wie etwa zusätzlicher Gebühren.

Auch sei es bislang nicht zu Missbrauchsfällen gekommen, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigen würden. Im Gegenteil sei es seit der Einführung des Systems im Jahre 2005, im Rahmen der mehr als 100 Millionen durchgeführten Transaktionen zu keinem Schadensfall durch Missbrauch von PIN und TAN zulasten des Bankkunden gekommen. Ein lediglich abstraktes Risiko durch Einschaltung eines Dritten genüge nicht für die Unzumutbarkeit. Erforderlich wäre viel mehr die Darlegung konkreter Sicherheitsrisiken.

Dass die Nutzung von Sofortüberweisung wegen der Eingabe von PIN und TAN auf einer Drittseite für den Kunden möglicherweise einen Verstoß gegen die AGB seiner Bank darstelle, sei unerheblich. Zwar sei anzuerkennen, dass es den Kunden grundsätzlich nicht zumutbar sei, einen Dienst zu nutzen, den die eigene Bank untersagt. Doch sei die maßgebliche Bestimmung in Ziff. 7.2 der Banken-AGB unwirksam.

Schließlich ergebe sich auch aus Datenschutzgründen keine Unzumutbarkeit des Dienstes. Vielmehr werde der Kunde durch Datenschutzhinweise hinreichend informiert, welche Daten an wen übertragen werden.

3. Fazit

Das Oberlandesgericht stuft Sofortüberweisung somit als ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ein. Dies heißt, dass Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel angeboten werden darf und für andere Zahlungsarten zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen.

Jedoch hat das OLG Frankfurt a. M. die Revision zugelassen. Diese Möglichkeit hat die vzbv auch bereits genutzt. Es ist demnach auf eine abschließende Entscheidung des BGH zu warten.