Grundsätzlich stellt  das Double-Opt-In-Verfahren laut BGH keine unzulässige Belästigung dar. Unsicherheit bezüglich dieses Verfahrens schaffte vor einigen Jahren jedoch ein Urteil des OLG München, wonach eine E-Mail, mit der zur Bestätigung der Einwilligung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, als unzulässige Belästigung eingestuft werden kann. Mit diesem Urteil stellte das OLG München auch das Double-Opt-In-Verfahren selbst in Frage. Unlängst hat nun das OLG Düsseldorf diesem Urteil widersprochen und die Rechtsprechung des BGH wiederhergestellt.

1. Urteil des BGH vom 10.02.2011 (Az: I ZR 16/09)

Lange Zeit war fraglich, wie mit dem elektronischen Double-opt-in-Verfahren umzugehen sei. Denn der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG schreibt ausdrücklich vor, dass wer Werbung per E-Mail versenden will, zuvor die Einwilligung des Adressaten einholen muss. In seinem Urteil von 2011 schaffte der BGH Klarheit und erlaubte das Double-opt-in-Verfahren, da es durchaus geeignet sei, die Darlegung und den Nachweis einer Einwilligung in den Empfang von Werbemails zu erleichtern.

2. Urteil des OLG Münchens vom 27.09.2012 (Az: 29 U 1682/12)

Ein Jahr später widersprach das OLG München jedoch teilweise dem Urteil das BGH. Und zwar insoweit, dass es annahm, dass bereits E-Mails, mit der zur Bestätigung der Einwilligung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fallen können (wir haben über dieses Urteil berichtet). Somit stellte das Gericht auch das Double-Opt-In-Verfahren selbst in Frage. Allerdings war dieses Urteil höchst umstritten und wurde von der Öffentlichkeit stark kritisiert. So führte beispielsweise Sebastian Schulz, vom Bundesverband des Versandhandels (bevh), bezüglich des Urteils aus:

„Das Oberlandesgericht München bringt mit seinem Urteil erhöhte Rechtsunsicherheit in ein zwischenzeitlich selbst von Aufsichtsbehörden anerkanntes Verfahren und begibt sich damit in Widerspruch zu Äußerungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011. Das letzte Wort ist damit jedoch noch lange nicht gesprochen. Ob die erkennenden Richter mit ihrem Urteil eine wirklich ausgewogene Entscheidung getroffen haben, wird der BGH im Revisionsverfahren nachprüfen und mit deutlichen Worten korrigieren können. Nicht auszuschließen ist, dass sich auch der Europäische Gerichtshof der Frage widmen wird, ob die Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch das OLG München mit europäischem Recht vereinbar ist.“

3. Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.03.2016 (Az: I-15 U 64/15)

Ganz anders als das OLG München hat es nun unlängst das OLG Düsseldorf gesehen. In seinem Urteil orientierte sich das Gericht an der Entscheidung des BGH und führte bezüglich der Bestätigungs-E-Mails im Double-Opt-In-Verfahren aus:

„Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung

Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren.“

Das OLG Düsseldorf geht also im Ergebnis davon aus, dass ein Werbetreibender gehalten ist, ein Double-Opt-In-Verfahren zu benutzen, da er verifizieren muss, ob der Adressat von werblichen E-Mails tatsächlich die Zusendung solcher Mails wünscht. Oftmals ist dies jedoch nur durch eine Rückfrage beim Werbeadressaten möglich.

4. Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf schließt sich damit an das Urteil des BGH an, wonach Bestätigungs-E-Mails im Double-Opt-In-Verfahren keine unzulässige Belästigung sind. E-Mail-Werbung ohne Double-Opt-In bleibt aber weiterhin nicht erlaubt. Wer hiergegen verstößt, kann abgemahnt werden.