Es dürfte allgemein bekannt sein und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Versenden von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers (Double-Opt-In) unzulässig ist. Dabei lässt die Gesetzeslage lediglich wenige Ausnahmen zu. Unlängst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine automatisierte Empfangsbestätigung, die teilweise aus erlaubten (informativen) und teilweise aus werblichen Inhalten besteht, unzulässig sein kann.
1. Sachverhalt
Vorliegend wandte sich der Kläger (ein Verbraucher) mit der Bitte um Bestätigung seiner Kündigung per E-Mail an seine Versicherung. Als Antwort auf seine E-Mail erhielt er folgende, automatisch generierte, Empfangsbestätigung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Daraufhin erklärte der Kläger per E-Mail, dass er mit der in der Empfangsbestätigung enthaltenen Werbung nicht einverstanden sei. Auch auf diese, sowie noch eine weitere, E-Mail erhielt der Kläger die selbe automatisierte Empfangsbestätigung mit obigem Werbeinhalt.
2. Vorinstanzen
a) Amtsgericht Stuttgart
Das AG Stuttgart war in der ersten Instanz der Meinung, dass diese E-Mails unzulässig seien (Urteil vom 14.April 2014, 10 C 225/14).
Das Gericht war der Ansicht, dem Mitteilungsteil komme ein werbender Charakter zu, da die Beklagte mit diesem „Abspann“ auf einen von ihr ausschließlich für ihre Kunden eingerichteten Service hinweise und damit ihre Leistungen anpreise. Maßgebend sei also nicht, ob der Adressat die Mitteilung vollständig wahrnehme. Ausreichend für einen Verstoß sei bereits der Versuch, ein Produkt oder Leistungen zu bewerben. Entsprechend dieser Grundsätze läge eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor.
b) Landgericht Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart hob in seiner Entscheidung vom 04. Februar 2015 (4 S 165/14) das Urteil des Amtsgerichts auf.
Es sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine „klassische“ Werbe-E-Mail handle. Es fehle der Verletzung an Erheblichkeit, da dem Verbraucher keine weiteren Kosten durch das Öffnen der E-Mail entstanden seien und kein spezielles Aussortieren erforderlich gewesen sei. Bei seiner Argumentation berief sich das LG Stuttgart auf ein Urteil des LG Berlins aus dem Jahr 1998 (Az.: 16 O 301/98), das den Zeit- und Kostenfaktor als maßgeblich für eine Belästigung gesehen hatte.
Im Zeitalter von Datenflatrates scheint ein solcher Verweis auf den Kostenfaktor fraglich.
3. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
In einer Pressemitteilung vom 16.Dezember 2015 (VI ZR 134/15) gab der BGH nun bekannt, der Revision des Klägers stattgegben und das Urteil des LG Stuttgarts aufgehoben zu haben.
Jedenfalls die zweite und dritte E-Mail – nach ausdrücklichem Widerspruch des Klägers – habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der BGH lässt jedoch in seiner Pressemitteilung offen, ob auch schon die erste E-Mail mit eingefügter Werbung zulässig ist oder nicht. Es bleibt diesbezüglich auf die ausführliche Urteilsbegründung zu warten.
4. Fazit
Es zeigt sich erneut, dass eine E-Mail, die sowohl erlaubte Informationen als auch Werbung enthält, unzulässig sein kann. Onlinehändlern ist deshalb zu empfehlen, Empfangsbestätigungen, Bestellbestätigungen, Transaktionsmails und ähnliche E-Mails stets unaufdränglich und werbefrei zu gestalten.
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