Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag erwartungsgemäß die Vorratsdatenspeicherung in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitigen Regelungen seien mit dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) nicht vereinbar. Dieser Grundrechtsverstoß führt zur Nichtigkeit der §§ 113 a, 113 b TKG sowie § 100 g Abs.1 S.1 StPO, die die Vorratsdatenspeicherung regeln. Bisher gespeicherte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.

Gleichwohl ist eine anlasslose sechsmonatige Datenspeicherung nicht generell unzulässig. Das BVerfG stellte aber strenge Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auf, die der Gesetzgeber bei einer Neuauflage beachten müsste. Beispielsweise darf der unmittelbare Zugriff auf die Daten darf allenfalls zur Abwehr schwerwiegender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erfolgen. Auch die Datensicherheit muss gewährleistet sein, beispielsweise müssen die Daten künftig dezentral gespeichert und asymmetrisch verschlüsselt werden. Weniger strenge Anforderungen sind hinsichtlich der behördlichen Abfrage von IP-Adressen zur Personenidentifikation zu stellen, da dabei nur mittelbar auf die Daten zurückgegriffen wird. Persönlichkeitsprofile ließen sich so nicht erstellen, der Eingriff sei daher geringer.

Die vollständige Urteilsbegründung ist auf den Seiten des BVerfG zu finden.

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