Das LG Köln hat 2015 entschieden (Az.: 28 O 14/14), dass Google für Rechtsverletzungen Dritter haftet, wenn das Unternehmen die Webseite, die die Rechtsverletzung enthält, in der Ergebnisliste auf eine Suchanfrage aufführt. Vorraussetzung hierfür ist, dass Google zuvor über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist.