Mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: I ZR 192/12) hat der BGH über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Verbraucher teilnehmen konnten, welche die beworbene Ware erworben hatten (Glücks-Wochen). 

Die klagende Konkurrentin von Haribo hatte zuvor beanstandet, dass die Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und daher wettbewerbswidrig sei. So hatten es auch die Vorinstanzen LG und OLG Köln gesehen und einen Verstoss gegen § 4 Nr 6 UWG bejaht. Der BGH hingegen fand, dass bei der Beurteilung der Werbung nicht nur auf das Verständnis von unerfahrenen Kindern abzustellen sei:

Die Produkte der Beklagten seien bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt,

stellte der BGH hierzu fest. Folglich sei auf das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen und der werde durch die Werbung nicht unzulässig beeinflusst.

Ich konnte leider den Volltet der Entscheidung noch nicht lesen, deswegen kann ich nicht bestätigen, ob die hier zitierte Feststellung wörtlich von den BGH-Richtern im Urteil so aufgenommen wurde. Wenn dem aber so ist, dann auf jeden Fall Gratulation an Haribo. Der seit gefühlten Ewigkeiten existierende bekannte Slogan hat sich offenbar so in das Unterbewusstsein der Richter eingebrannt. Jedenfalls ein eindrucksvolles Beispiel für die Macht von Werbung.

(Trotzdem finde ich auch, dass die Entscheidung richtig ist. Für mich im Vordergrund steht aber weniger die Beliebtheit des Produktes, als vielmehr die Qualität des ausgelobten Gewinns. Ich denke, dass ein Goldbarren auf Kinder viel weniger Reiz ausübt, als auf Erwaschsene und aus diesem Gesichtspunkt ist das Abstellken auf den durchschnittlichen Verbraucher zutreffend.)

Quelle: MIR