Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Google Autocomplete-Suchvorschläge in seiner Suchmaschine löschen muss, wenn damit Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sprich: Die automatisierten Suchvorschläge dürfen nicht beleidigen. Entsprechende Vorschläge müssen von Google auf Aufforderung gelöscht werden.

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung  (Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12) hat der BGH heute geklärt, dass die Suchergänzungsvorschläge (auch Autocomplete oder Auto-Vervollständigung) bei Google zwar nicht per se eine Haftung auslösen, auch wenn damit Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgelöst werden:

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Allerdings:

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Damit ist für Betroffene ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegeben. Google muss also zukünftig die Beschwerden der Betroffenen prüfen und ggfs. verletzende Suchvorschläge löschen.