Das LG Hamburg (Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08) hat entschieden, dass den Betreibern von Websites ein virtuelles Hausrecht zustehe. Damit können Website-Betreiber ebenso wie die Inhaber eines Hausrechts an körperlichen Gegenständen in den AGB das „Betreten der Homepage“ unter bestimmten Umständen verbieten.
Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use of the R…A.. Website”. Das „virtuelle Hausrecht”, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt (vgl. zum Begriff LG Bonn, NJW 2000, 963 ff.; zur Herleitung vgl. Maume, MMR 2007, 620, 623), gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.
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Als Ausfluss der Privatautonomie ist sie jedoch grundsätzlich berechtigt, die Nutzung der von ihr auf Anbahnung eines Vertragsschlusses gerichteten Internetpräsenz nach ihren Vorstellungen zu beschränken. Der Fall liegt nicht anders als etwa bei einem Kaufhaus, das für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist, in dem der Hausrechtsinhaber auch auf sein Hausrecht – jedenfalls zum Teil – verzichtet. Im Bereich etwa eines Kaufhauses ist es anerkannte Rechtsprechung, dass der Hausrechtsinhaber das Hausrecht durch eine Hausordnung begrenzen kann (vgl. etwa BGH NJW 1994, 188). Nichts anderes kann bei einer Internetseite gelten, bezüglich derer der Anbieter berechtigt ist, die Nutzung zu regeln und damit auch einzuschränken.
Allerdings sollte beachtet werden, dass im gegenständlichen Fall, die Nutzungseinschränkung ordnungsgemäß durch AGB bzw. Terms of Use in die Nutzungsvereinbarung einbezogen wurde. Das heisst, der Nutzer hatte zuvor in die Einschränkung eingewillgt. Der oft praktizierte Versuch, Nutzungseinschränkungen (z.B. „… Nutzung nur zu privaten Zwecken …“) im Disclaimer einzuführen, bleibt (aus den oft erläuterten Gründen) wirkungslos.
Auf das Urteil weisen die Kollegen von Damm&Partner hin.
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