Wer sich unbefugt in einem Gebäude aufhält, kann von dessen Eigentümer ein Hausverbot erteilt bekommen. In Bezug auf reale Gebäude stellt das Ausüben eines solchen Hausrechts keine Probleme dar. Bezüglich des Hausrechts bei Webseiten gestaltet sich diese Thematik jedoch deutlich schwieriger. Zwar könnte einem Kunden theoretisch auch hier der „Zugang zum Geschäft“ verweigert werden, indem ihm der Zugriff auf die Webseite verwehrt wird. Fraglich ist jedoch in welchem Rahmen ein solcher Ausschluss überhaupt möglich ist.
1. Virtuelles Hausrecht für die Betreiber von Foren und Webseiten
Grundsätzlich gibt es auch bei Webseiten ein so genanntes virtuelles Hausrecht. Dies hat bereits das LG Hamburg in seinem Urteil vom 28.08.2008 (Az: 315 O 326/08) entschieden. Demnach können Betreiber von Webseiten oder Foren, ebenso wie die Eigentümer von Gebäuden, das „Betreten der Homepage“, unter bestimmten Umständen, verbieten (Genaueres zum damaligen Urteil hier).
Genauso hat es unlängst das LG Ulm in seiner Entscheidung vom 13.1.2015 (Az: 2 O 8/15) gesehen. Grund für dieses virtuelle Hausrecht sei demnach:
„Das virtuelle Hausrecht wird gestützt auf das Eigentumsrecht des Betreibers eines Internetforums, sofern er das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden.
Ihm wird daher das Recht zugestanden, andere von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abzuhalten. Zum anderen wird das virtuelle Hausrecht darauf gestützt, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für in das Forum eingestellte Beiträge von Nutzern zu haften und aus diesem Grund etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Er müsse daher das Recht haben, in das Internetforum eingestellte Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.“
2. Virtuelles Hausrecht für die Betreiber von Online-Shops
Fraglich war bislang jedoch, ob dieses virtuelle Hausrecht auch Anderen, etwa den Betreibern von Online-Shops, zusteht. Dies hat das LG Ulm, in Bezug auf die Betreiber von Online-Shops, verneint.
Nach Ansicht des Gerichts stehe Online-Händlern ein entsprechendes Recht deshalb nicht zu, da diese der Gefahr, für eingestellte Beiträge von Nutzern zu haften und aus diesem Grund etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, nicht ausgesetzt seien.
Hingegen würden Online-Händlern andere, mildere Möglichkeiten zustehen, weswegen der vollständige Ausschluss eines Kunden von einem Online-Shop unverhältnismäßig sei. So stehe es Online-Händlern etwa frei, Bestellungen des Kunden nicht anzunehmen oder diese nicht auszuführen.
Selbst wenn ein Vertrag mit dem Besteller bereits dadurch zustandekommen sollte, dass dieser eine Bestellung durch entsprechende „Klicks“ auf der Website des Händlers aufgibt, sei er nicht gezwungen, einen solchen Vertrag auszuführen und Ware zu liefern, wenn er hierdurch Gefahr liefe, Rechte Dritter zu verletzen, da ihm dann ohne weiteres ein Kündigungsrecht zustünde.
Sollten durch die Bestellung keine Rechte Dritter verletzt werden, so könne, durch eine entsprechende Gestaltung der Bedingungen des Online-Shops, ein Zustandekommen des Vertrags durch Klicks verhindert werden.
3. Fazit
Wem ein virtuelles Hausrecht zusteht hängt davon ab, welche Art von Webseite betrieben wird. Wer zu milderen Mitteln greifen kann, ist dazu auch verpflichtet. Somit können Online-Händler unliebsame Kunden nicht vollkommen davon abhalten Waren zu bestellen. Zwar müssen Anfragen dieser Kunden nicht angenommen werden, wenn die Bedingungen des Online-Shops entsprechend gestaltet sind. Dass dies für Online-Shops, die täglich eine Vielzahl von Bestellungen erhalten, kaum möglich ist, hat das LG Ulm hier geflissentlich übersehen.
1 Pingback