Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Online-Rechnung

Neue Payment-Richtlinie: Keine Zusatzkosten mehr für die meisten Zahlungsarten

Durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie ergeben sich wesentliche Änderungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Insbesondere der Internethandel wird mit neuen Verpflichtungen belegt.

Zur Umsetzung der Richtlinie EU 2015/2366 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) am 13.01.2018 in Deutschland in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und den europäischen Binnenmarkt bezüglich bargeldlosen Zahlungen zu harmonisieren. In diesem Rahmen wurde unter anderem der § 270a BGB in das Gesetz aufgenommen. Dieser tritt neben dem bereits bestehenden § 312a Abs.4 BGB. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels gerichtet ist, unwirksam. Das Verbot des § 312a Abs. 4 BGB gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt oder wenn das vereinbarte Entgelt nicht über die dem Unternehmer entstandenen Kosten hinausgeht.

Brandenburgisches OLG: Online-Rechnung gegenüber Verbrauchern ausreichend

Verbraucher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. So entschied das OLG Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 5.11.2008, Az. 7 U 29/08. Hintergrund der Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkunternehmens, wonach Kunden bei bestimmten Verträgen akzeptieren, ausschließlich eine Online-Rechnung anstelle einer schriftlichen Rechnung zu erhalten. Um die Rechnung abzurufen, muss sich der Kunde in ein Onlineportal einloggen. Diese Klausel war zuvor abgemahnt worden. Die Brandenburger Richter erklärten sie jedoch für zulässig.

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht zwingend, dass für Rechnungen die Schriftform vorgesehen ist. Auch stellt eine solche Klausel nach Ansicht des OLG unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar: Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unternehmer überhaupt keine Rechnung ausstellen würde. Unschädlich ist hierbei, dass der Verbraucher möglicherweise selbst tätig werden muss, um die Rechnung einzusehen. Vorsicht ist jedoch bei Rechnungen gegenüber Unternehmern geboten, denn diese sind nach § 14 Abs. 1 UStG grundsätzlich auf Papier auszustellen, sofern nicht mit dem Empfänger die elektronische Form vereinbart wurde.

Das Urteil stellt zumindest im Handel mit Verbrauchern für Onlinehändler eine Erleichterung dar, wenngleich zumindest im Handel mit Unternehmen schriftliche Rechnungen grundsätzlich vorgeschrieben sind. Ob es bei der derzeitigen Rechtslage bleibt, muss allerdings abgewartet werden, da gegen dieses Urteil theoretisch Revision eingelegt werden könnte und die Frage somit dem BGH übergeben werden könnte.

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