Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: SEPA

Abmahnrisiko: SEPA-Lastschrift muss für alle SEPA-Länder angeboten werden

Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Mariya Popova.

In einer unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnung wurde einem Unternehmen vorgeworfen, dass es die Lastschriftzahlung von einem nicht in Deutschland geführten Konto nicht akzeptiert hatte, obwohl es sich um ein ausländisches Konto in einem SEPA-erreichbaren Raum gehandelt hatte. Das Unternehmen begründete die Ablehnung damit, dass für das Lastschriftverfahren technisch bedingt ausschließlich deutsche Bankverbindungen hinterlegt werden könnten. Hierin sah der abmahnende Verband einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 9 der SEPA-Verordnung.

LG München: Keine Zusatzgebühren bei Bezahlung mit PayPal und Sofortüberweisung

Das LG München I hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 17 HK O 7439/18) die Frage beantwortet, ob die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen und somit Rechtssicherheit geschaffen.

Seit Inkrafttreten des § 270a BGB am 13.01.2018 war unklar, ob die  Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung unter das Verbot des sogenannten „Surchargings“ fallen. Diese sind nicht vom Wortlaut der Norm umfasst. Hierzu haben wir ausführlich berichtet. In seiner Entscheidung hat das LG München diese Frage bejaht.

Hinsichtlich der Bezahlmethode Sofortüberweisung hat das Gericht seine Auffassung damit begründet, dass die Einschaltung eines Dritten (der Sofort GmbH) unerheblich ist, auch wenn dieser die Überweisung auslöst. Letztendlich erfolge die Bezahlung mittels SEPA-Überweisung durch den Kunden, sodass der Anwendungsbereich des § 270a BGB eröffnet ist. Auch erfolge die von der Sofort GmbH durchgeführte Bonitätsprüfung in der Regel ausschließlich im Interesse des Händlers, sodass kein Grund ersichtlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden aufzuerlegen.

Eine Bezahlung mittels PayPal fällt nach Ansicht des Gerichts ebenfalls in den Anwendungsbereich des Surchargings, da in den meisten Fällen den Transaktionen über PayPal entweder eine SEPA-Lastschrift bzw. eine SEPA-Überweisung oder eine Bezahlung über Kreditkarte zugrunde liegt, die allesamt von § 270a BGB erfasst werden.

 

Neue Payment-Richtlinie: Keine Zusatzkosten mehr für die meisten Zahlungsarten

Durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie ergeben sich wesentliche Änderungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Insbesondere der Internethandel wird mit neuen Verpflichtungen belegt.

Zur Umsetzung der Richtlinie EU 2015/2366 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) am 13.01.2018 in Deutschland in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und den europäischen Binnenmarkt bezüglich bargeldlosen Zahlungen zu harmonisieren. In diesem Rahmen wurde unter anderem der § 270a BGB in das Gesetz aufgenommen. Dieser tritt neben dem bereits bestehenden § 312a Abs.4 BGB. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels gerichtet ist, unwirksam. Das Verbot des § 312a Abs. 4 BGB gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt oder wenn das vereinbarte Entgelt nicht über die dem Unternehmer entstandenen Kosten hinausgeht.

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