Mit Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 26.10.2017, Az.: 2-03 O 190/16) wurde die Rechtsprechung zum Löschen von Suchergebnissen  weiter fortgeführt.  Demnach können Informationen über den Gesundheitszustand einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und sind daher in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Weiter wurde festgestellt, dass Suchmaschinen grundsätzlich nicht dem Haftungsprivileg des § 8 TMG unterliegen. Im Übrigen wurde die bisherige Rechtsprechung bezüglich Löschungsansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber bestätigt.