Im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden müssen Suchmaschinen Inhalte entfernen, wenn nachgewiesen ist, dass diese offensichtlich unrichtig sind. Mit der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen sind, setzte sich nun der EuGH in einem aktuellen Urteil auseinander.
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Mit Entscheidung vom 07.06.2017 klärte das OLG München die Frage, ob Suchmaschinenbetreiber mittelbar auf gelöschte Inhalte verlinken dürfen oder sämtliche Hinweise auf gelöschte Inhalte zu unterlassen haben. In dem Verfahren gab das OLG München der Antragstellerin Recht und verpflichtete den Suchmaschinenbetreiber Google, auch die Verlinkung zu Seiten, auf denen gelöschte Beiträge gespeichert werden, zu unterlassen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17).
Der BGH (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) setzt seine Rechtsprechung fort, wonach Betreiber von Suchmaschinen nicht verpflichtet sind, ihre Suchergebnisse vor Darstellung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erst nach einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung müssen diese tätig werden.
Der BGH hat die Vorinstanzen (LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az.: 28 O 14/14, wir berichteten, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016, Az.: 15 U 173/15) bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung (Autocomplete-Funktion, Urteil 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12) bestätigt. Demnach trifft die Betreiber von Suchmaschinen keine Pflicht, dargestellte Suchergebnisse vor der Veröffentlichung auf mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten zu kontrollieren.
Mit Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 26.10.2017, Az.: 2-03 O 190/16) wurde die Rechtsprechung zum Löschen von Suchergebnissen weiter fortgeführt. Demnach können Informationen über den Gesundheitszustand einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und sind daher in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Weiter wurde festgestellt, dass Suchmaschinen grundsätzlich nicht dem Haftungsprivileg des § 8 TMG unterliegen. Im Übrigen wurde die bisherige Rechtsprechung bezüglich Löschungsansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber bestätigt.
Bereits im Jahr 2014 hat der EuGH (Az.: C-131/12) entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet sind, Löschungsanträge von Privatpersonen anzunehmen, zu überprüfen und bei Bedarf die betroffenen Links aus dem Suchindex zu entfernen.
Der Kollege Ferner weist auf ein wichtiges Urteil des OLG München zur Haftung von Google für Suchergebnisse hin. Demnach hat das OLG München (29 U 1747/11) entschieden, dass Google auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Suchergebnisse bzw. für die im Rahmen der Suchtreffer generierten Textfragmente haftet. Zuvor hatte bereits das OLG Hamburg (3 U 67/11) in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass Google auch nicht für ehrverletzende Äusserungen (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) hafte.