Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Impressum

EuGH: Online-Händler sind nicht immer zur Angabe der Telefonnummer verpflichtet

In einem Verfahren musste sich der EuGH mit der Frage befassen, ob Online-Händler ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme immer angeben müssen (Az. C-649/17, Urteil vom 10.07.2019). Der deutsche Gesetzgeber setzt die Angabe zwingend voraus, um vorvertraglichen Informationspflichten zu genügen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob dies im Einklang mit der  Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) steht.

Neue Informationspflichten zur Streitschlichtung für alle Online-Händler ab dem 1. Februar

Ab dem 01.02.2017 treten zwei neue Normen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Diese bringen neue Informationspflichten für Online-Händler mit sich. Denn ab dem 1. Februar müssen Händler in ihren Shops angeben, ob sie an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht. Darüber hinaus müssen Händler im Fall einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, diesen über die neuen Regelungen informieren.

OLG Köln: Angabe von Telefonnummern in Online-Shops nicht zwingend nötig

Der deutsche Gesetzgeber schreibt Online-Händlern vor, dass diese in ihrem Online-Shop eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben haben. Ganz im Gegensatz zu den deutschen Normen sieht die ursprüngliche europäische Richtlinie dies jedoch gar nicht vor. Fraglich war demnach, ob die Pflicht eine Telefonnummer anzugeben dennoch bindend in Deutschland gelte oder nicht.

Facebook: Neues Impressumsfeld für Pages

Lange waren Fragen rund um die Einbindung eines Impressums in Facebook-Pages ein Thema. Bereits 2011 hatte das LG Aschaffenburg entschieden, dass ein Impressum bereithalten muss, wer Facebook zu Marketingzwecken und nicht lediglich privat nutzt (wir hatten berichtet). Verstöße wurden in der Folge vereinzelt abgemahnt. Wer ein rechtssicheres Impressum bereithalten wollte, musste sich lange mit teils umständlichen Tricks oder externen Apps behelfen, da Facebook ein gesondertes Eingabefeld zur Angabe der Pflichtinformationen bisher nicht vorsah. Dies hat sich nun geändert.

Ab sofort kann für Facebook-Pages ein Impressum in einem hierfür vorgesehenen Feld angelegt werden. Und so funktioniert’s:

Online-Plattformen müssen ihren Händlern ein vollständiges Impressum ermöglichen

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 18.06.2013, Az I-20 U 145/12), dass Online-Handelsplattformen, die anderen Händlern die Möglichkeit bieten, ihre gewerbsmäßigen Angebote einzustellen, diesen Händlern die Möglichkeit gewähren muss, ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) abzubilden. Dies betrifft die grossen Handelsplattformen, wie beispielsweise Amazon Marketplace, aber auch vergleichbare Angebote, z.B. Anzeigenmärkte. Damit ist eine lange diskutierte Frage geklärt.

Hierzu das OLG:

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook

Facebook User, die Ihr Profil zumindest teilweise auch geschäftsmässig (z.B. für Marketing) nutzen, sind verpflichtet ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorzuhalten. So hat  das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az: 2 HK O 54/11) entschieden.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

LG Düsseldorf: Kein Impressum für Baustellenseite erforderlich

Auf ein sehr interessantes Urteil aus Düsseldorf weisen die Kollegen von Damm und Partner hin. Demnach ist für eine sogenannte Under Construction Site (Baustelleneseite) kein Impressum gemäß § 5 TMG erfoderlich.

Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 12 O 312/10) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass in dem dort vorliegenden Fall für eine einfache Under Construction Site, die keine konkreten Angaben zum Leistungsangebot des Anbieters enthält, eine Anbieterkennzeichnung mit den Pflichtangaben des § 5 TMG nicht erforderlich ist. Die Begründung ist richtig und denkbar einleuchtend:

Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe “alles für die Marke …” stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.


Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im „normalen“ Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich.

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung –  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

Disclaimer ohne Rechtswirkung

In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 U 221/08) vom 05.03.2009 wurde die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach einseitigen Nutzungsbedingungen bzw. Haftungsbeschränkungen (sog Disclaimer) keine verbindliche Wirkung zukommt.

Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange das Flugunternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.“

(aus der Pressemeitteilung des OLG)

Die noch immer weit verbreitete Ansicht, ein Webseiten-Betreiber könne durch einen Disclaimer seine Haftung etwa für Links ausschliessen, ist  unzutreffend.

In dem aktuellen Fall hatte des OLG über die Zulässigkeit des sogenannten Screenscaping zu entscheiden. Der Fall ist kommentiert bei den Kollegen Beckmman und Norda.

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

Anbieter von Diensten im Internet müssen im Impressum nicht zwingend ihre Telefonnummer angeben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.10.2008 (Rs. C 298/07). Demnach genügt beispielsweise ein elektronisches Kontaktformular.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) sind im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ erforderlich. Daraus geht zunächst lediglich hervor, dass neben der E-Mail weitere Angaben erforderlich sind. Ob darunter auch die Telefonnummer fällt, war in der Vergangenheit höchst umstritten. Die deutschen Gerichte beantworteten diese Frage bisher uneinheitlich.

Der EuGH stellte in seinem Urteil nun klar, dass es zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation nicht zwingend einer Telefonnummer bedarf. Vielmehr genügt ein elektronisches Kontaktformular, sofern die Anfragen der Verbraucher binnen 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Lediglich ausnahmsweise muss dem Verbraucher auf Anfrage eine alternative Kommunikationsmöglichkeit, beispielsweise die Telefonnummer, genannt werden. Dies gilt, wenn ihm kein Zugang zum Internet möglich ist, beispielsweise auf einer Urlaubsreise.

Fazit: Nach dem EuGH-Urteil steht fest, dass neben der Angabe der E-Mailadresse als solcher zwar eine weitere Angabe notwendig ist, diese aber nicht unbedingt die Telefonnummer sein muss. Sofern die Anfragen zügig beantwortet werden, genügt auch ein Kontaktformular. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit empfiehlt sich dennoch, dem Kunden eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.

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