Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben und beleuchten, was die betroffenen Unternehmen künftig beachten müssen.
Schlagwort: Versandkosten
Online-Händler müssen bei ihren Angeboten bereits im Voraus die Kosten für den Versand sowohl nach Deutschland, als auch ins EU-Ausland angeben. Der Hinweis „Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt“ reicht nicht aus.
Am 23.06.2011 hat das Europäische Parlament eine neue Verbraucherschutzrichtlinie verabschiedet, die zu einer Vollharmonisierung der Regelungen im Fernabsatz für alle Mitgliedstaaten führt. Zahlreiche rechtliche Hürden, die bislang mit einem grenzüberschreitenden Onlinehandel innerhalb der EU verbunden waren, werden durch die Neuerungen beseitigt und der europaweite Onlinehandel somit gestärkt. Nunmehr muss noch der Rat die Novelle annehmen. Der Gesetzgeber hat nach der Annahme sodann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10, entschieden, dass Onlineshops gemäß § 1 Abs. 2 PAngV vor Einleitung des Bestellvorganges auch zwingend angeben müssen, in welcher konkreten Höhe Liefer- und Versandkosten für einen Versand auf deutsche Inseln oder in das Ausland anfallen.
Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).
Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.
Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass
1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und
2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.
Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.
Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.
Versandkosten müssen bei Preissuchmaschinen für den Nutzer auf einen Blick zu erkennen sein. So entschied der BGH am 16. Juli (Az. I ZR 140/07). Online-Händler sind demnach verpflichtet, die Versandkosten mit anzugeben, wenn sie auf Preissuchmaschinen Angebote einstellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikgeräte vertreibt, Werbung auf der Preissuchmaschine froogle.de eingestellt. Die Versandkosten waren dabei nicht aufgelistet, diese wurden erst durch Anklicken der Produktseite sichtbar. Ein Mitbewerber hielt diese Praxis für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Bereits die Vorinstanzen gaben dem Mitbewerber Recht. Sie beanstandeten, dass die klickbare Produktseite kein „sprechender Link“ sei, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass über ihn weitere Informationen wie eben die Versandkosten abrufbar seien.
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die Preisangabenverordnung. Nach dieser ist jeder Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Aussagekraft des Preisvergleichs bei Preissuchmaschinen, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab, führten die Richter weiter aus. Aus diesen Gründen sei es nicht ausreichend, wenn der interessierte Verbraucher erst auf die Versandkosten hingewiesen wird, wenn er sich mit dem beworbenen Produkt näher befasst.
Europäische Verbraucherzentren helfen beim Online-Shopping im EU-Ausland.
Die Europäische Union hat für den grenzüberschreitenden Kauf von Waren bzw. die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen Großteil der verbraucherschützenden Vorschriften harmonisiert. So gelten aufgrund verschiedener europäischer Rechtsvorschriften europaweite Mindeststandards, wie beispielsweise beim elektronischen Geschäftsverkehr, bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen, bei der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei den Gewährleistungsrechten im Falle eines Kaufs beweglicher Sachen.
Allerdings sollte dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei den harmonisierten Regelungen um Mindeststandards handelt, über die die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Gesetze hinausgehen dürfen. Der Verbraucher sollte sich daher stets im Klaren sein, dass die Regelungen, die in Deutschland gelten, nicht zwingend auch in anderen EU-Ländern verbindlich sind.
Ein Beispiel hierfür sind die Widerrufsfristen, die unter anderem im Fernabsatz eingeräumt werden müssen. In Deutschland beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage, in manchen anderen Ländern hingegen nur sieben Tage, da die zugrundeliegende Richtlinie zwingend nur eine Mindestfrist von sieben Tagen vorsieht.
Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld zu informieren, welche Rechte bei einem grenzüberschreitenden Einkauf bestehen, und nicht einfach von den deutschen Regelungen auszugehen.
Informationen rund um den grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen liefern beispielsweise die Europäischen Verbraucherzentren. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Norwegen und Schweden gibt es ein europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Diese sind im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren, kurz, ECC-Net (European Consumer Centres Network) zusammengeschlossen. Auch wenn nach einem Kauf im Ausland oder der Beauftragung eines ausländischen Dienstleisters Probleme auftreten, können Verbraucher, die nicht von vornherein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sich an das jeweilige Europäische Verbraucherzentrum wenden. Die europäischen Verbraucherzentren leisten Hilfestellung in Verbraucherschutzfragen und unterstützen den Verbraucher kostenlos bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner individuellen Ansprüche, in Einzelfällen vermitteln sie auch zwischen Verbraucher und Händler.
Auf der Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland finden sich zahlreiche nützliche Informationen und Hilfestellungen in grenzüberschreitenden Verbraucherschutzfragen. Ausserdem besteht im Falle von Konflikten mit Händlern im EU-Ausland die Möglichkeit, ein Beschwerdeformular auszufüllen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland so um Hilfe zu ersuchen. Zwar verfügen die Europäischen Verbraucherzentren über keine unmittelbare Durchsetzungskompetenz bzw. „Handhabe“ gegenüber dem Unternehmer. Auch können sie dem Verbraucher ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht ersparen oder ein solches für ihn übernehmen. Beschwerden, die sich häufen, werden jedoch beispielsweise an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL wiederum kann im Falle grenzüberschreitender Verbraucherrechtsverstöße unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung kollektiver Interessen gegen einzelne Unternehmer vorgehen. Einzelheiten können der Broschüre „Recht haben – Recht bekommen – ein Leitfaden für den europäischen Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Kontext“ des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland entnommen werden.
Hier finden Sie das „Europäisches Formblatt für Verbraucherbeschwerden“, das von der Europäischen Kommission entworfen wurde, nebst Anleitung zum Ausfüllen. Das Formblatt ist als Hilfestellung für den Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte gedacht und dient ebenfalls der Erleichterung einer gütlichen Einigung.
Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.
Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.
Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:
Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.
Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.