Wer heutzutage ein Smartphone besitzt, hatte höchstwahrscheinlich auch schon, in der einen oder anderen Form, mit der Anwendung WhatsApp zu tun. Denn durch diese Messaging-App wird das Senden von Nachrichten stark vereinfacht. Bislang stellt das Unternehmen seine AGB jedoch nur auf Englisch bereit. Diesen Zustand erklärte das KG Berlin nun für rechtswidrig und hat entschieden, dass der Instand-Messaging-Dienst seine AGB auch auf Deutsch veröffentlichen muss.

Mit inzwischen über 35 Millionen Nutzern ist WhatsApp der beliebteste Messengerdienst  in Deutschland. Weltweit verzeichnet das Unternehmen sogar über eine Milliarde aktive Anwender. Doch trotz der vielen Nutzer in Deutschland, hat WhatsApp seine AGB bislang nur auf Englisch veröffentlicht. Hiergegen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach sei vielen Nutzern nicht bekannt, was in den AGB des Unternehmens steht. So sei beispielsweiße die Nutzung für User unter 16 Jahren nicht erlaubt. Ein Absatz, der gerade von jüngeren Nutzern nicht beachtet werde.

Der Rechtsstreit, der sich über mehr als drei Jahre hinweg zog, wurde nun vom KG Berlin am 08.04.2016 (Az: 5 U 156/14) zugunsten der vzbv entschieden. Der Vorstand der vzbv, Klaus Müller, erklärte nach Verkündung des Urteils:

„AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch in einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen.“

Das Urteil in seiner jetzigen Form sei jedoch, nach Angaben der Verbraucherschützer, noch nicht endgültig. Zwar sei eine Revision ausgeschlossen, dennoch könne WhatsApp noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH einlegen.

Sobald das Urteil aber rechtskräftig wird, muss WhatsApp seine AGB auf Deutsch übersetzen und veröffentlichen. Sollte das Unternehmen dem nicht nachkommen, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Im Urteil des KG Berlin wurde zudem ein Verstoß gegen das Telemediengesetz gerügt. Denn Unternehmen müssen ihren Verbrauchern neben einer E-Mail eine zweite Möglichkeit zur Kontaktaufnahme anbieten. Eine solche Möglichkeit biete der Messenger-Dienst jedoch gerade nicht an.