In einer aktuellen Meldung informiert die Wettbewerbszentrale über laufende Beanstandungen verschiedener Werbungen im Zusammenhang mit der Aussage „klimaneutral“ als irreführend und intransparent.

Klimaneutralität ist zu einem zentralen Thema in der Werbung geworden. Viele Marktteilnehmer gehen bei solchen Angaben davon aus, dass es dem Unternehmen aufgrund maßgeblicher eigener Emissionsvermeidung und reduzierung gelungen sei, negative Auswirkungen auf das Klima vollständig zu vermeiden, und dass das Produkt oder die Produktion selbst nicht klimaschädlich ist. Tatsächlich wurden in den beanstandeten Fällen die Treibhausgasemissionen durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten kompensiert. Auch wenn die Kompensation der Restemissionen bis zur vollständigen Umstellung der Prozesse zur Vermeidung von Emissionen zu begrüßen ist, muss darauf klar hingewiesen werden. Erst dann kann der Kunde eine informierte Entscheidung treffen., erklärte Dr. Tudor Vlah, zuständiger Referent für umweltbezogene Werbung bei der Wettbewerbszentrale.

Die Wettbewerbszentrale verwendet den Oberbegriff „Greenwashing“. Das aktuelle Vorgehen richtet sich zunächst nur gegen das Etikett „klimaneutral“. Die Wettbewerbszentrale möchte im Wege der Rechtsfortbildung einheitliche Anforderungen an die rechtmäßige Verwendung des Begriffs definieren lassen. Insbesondere steht zu vermuten, dass in den bevorstehenden Verfahren auch die Anforderungen an die erforderliche Transparenz und Nachweisbarkeit bei der Verwendung bestimmt werden.

Greenwashing umfasst aber auch viele andere Werbebegriffe wie beispielsweise  „Nachhaltigkeit“ etc.

Werbetreibende sollten die aktuelle Entwicklung unbedingt zu verfolgen, da sich hieraus vermutlich auch neue Anforderungen für die Werbung ergeben werden. Selbst wenn Werbetreibende den Begriff „klimaneutral“ nicht verwenden sollten, könnten sich die Grundsätze aus den Verfahren in Zukunft unschwer auch auf andere – zur Zeit noch – abstrakte Werbeaussagen anwenden lassen.

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