Das LG Köln hat 2015 entschieden (Az.: 28 O 14/14), dass Google für Rechtsverletzungen Dritter haftet, wenn das Unternehmen die Webseite, die die Rechtsverletzung enthält, in der Ergebnisliste auf eine Suchanfrage aufführt. Vorraussetzung hierfür ist, dass Google zuvor über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist.
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Das LG Köln hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az.: 14 O 355/14) entschieden, dass Amazon-Marketplace-Händler für Urheberrechtsverletzungen haften, die dadurch entstehen, dass Amazon den Angeboten der Händler selbstständig Produktfotos hinzufügt.
Der deutsche Gesetzgeber schreibt Online-Händlern vor, dass diese in ihrem Online-Shop eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben haben. Ganz im Gegensatz zu den deutschen Normen sieht die ursprüngliche europäische Richtlinie dies jedoch gar nicht vor. Fraglich war demnach, ob die Pflicht eine Telefonnummer anzugeben dennoch bindend in Deutschland gelte oder nicht.