Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) entschieden, dass der Internetdienst Google nicht wegen Verletzung von Urheberrecht in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Google-Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke angezeigt werden. Die Klage einer Künstlerin blieb damit erfolglos.

Die Bildersuche von Google durchsucht (crawlt) das Internet in regelmäßigen Abständen nach Bilddateien und hält die aufgefundenen Dateien als verkleinerte Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, auf ihren Servern vor. Die infolge einer Suchanfrage auf der Bildersuche-Ergebnisseite ausgegebenen Dateien enthalten Links zu den Websites, die die ursprünglichen Bilder enthalten. Oftmals handelt es sich bei den auf diese Weise gecrawlten Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Künstlerin, deren Bilder ebenfalls in der Bildersuche auftauchten, sah ihre Rechte verletzt und begehrte Unterlassung.