Im Jahr 2014 entschied das LG Hamburg (Az.: 324 O 660/12), dass Google für den Inhalt seiner Suchtreffer-Snippets – ab Kenntniserlangung – auf Unterlassung haftet.

Mit seinem Urteil vom 07.11.2014 wich das Landgericht von der, bis zu diesem Zeitpunkt, herrschenden Meinung ab. Denn bislang hatte die Rechtsprechung Ansprüche gegenüber Google stets mit dem Argument abgewiesen, dem Internetnutzer sei bekannt, dass Google die Inhalte der Snippets nicht selbst erstelle. Unterlassungsansprüche mussten demnach gegen den, oftmals schwer auffindbaren, Betreiber der jeweiligen Webseite gerichtet werden.

Zu dieser Abweichung wurde das LG Hamburg wohl durch das Google-Urteil des EuGH veranlasst. Dort hatte der Gerichtshof ein „Recht auf Vergessen“ postuliert und festgestellt, dass selbst wahre Tatsachen irgendwann aus den Google-Trefferlisten entfernt werden müssen, soweit dem kein öffentliches Interesse entgegensteht.

Anders als im Urteil des EuGH wurde hier allerdings das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch eine unwahre Behauptung verletzt. In einem „Erst-recht-Schluss“ sah das Landgericht eine Pflicht von Google, auch an der Entfernung unwahrer Tatsachen mitzuwirken.

 „Demzufolge muss dem Umstand, dass die Beklagte auf eine rechtswidrige Berichterstattung verlinkt bzw. einen rechtswidrigen Inhalt im Rahmen des Snippets verbreitet, in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit ein erhebliches Gewicht zukommen. Zu berücksichtigen ist zugunsten des Klägers in der Abwägung zudem erneut nicht nur die prägende Rolle des Internets und der Suchmaschine in einer modernen Gesellschaft, sondern ebenso, dass die von der Beklagten erstellten Ergebnislisten einen „strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen“ (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 80) ermöglichen. Nach dem EuGH hat die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers „maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten …, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betreffenden Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Internetseite, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. … Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; …“ (EuGH aaO. Juris Abs. 36, 38).“

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers nahm das Landgericht zwar, anders als der EuGH,  keinen allgemeinen Vorrang der geschützten Rechte des Klägers an. Jedoch kam es bei der Abwägung der betroffenen Interessen in diesem Einzelfall dennoch zu dem Ergebnis, dass Google seinen möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt habe.

Das Urteil des LG Hamburg zeigt, dass der EuGH die Suchmaschinenhaftung erheblich verschärft hat. Denn im Zweifel wird Google wohl auf Beanstandungen hin Suchtreffer entfernen, da sich das Unternehmen andernfalls einem permanenten Haftungsrisiko aussetzt.