Nach der Rechtsprechung des BGH sind Amazon-Händler dazu verpflichtet, ihre Angebote regelmäßig auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nun hat sich das OLG Köln mit der Frage beschäftigt, wie intensiv diese Prüfpflicht sein soll. Das Ergebnis trifft Amazon-Händler hart: Denn, um auf der sicheren Seite zu sein, sollten diese ab jetzt ihre Angebote an jedem Werktag überprüfen.

In dem vom OLG Köln am 15.03.2017 (Az.: 6 W 31/17) entschiedenen Fall hatte ein Online-Händler ein Angebot auf der Amazon-Marketplace-Plattform eingestellt, indem er sich an eine bereits bestehende Produktseite anhängte. Durch die Plattformbetreiber wurde anschließend eine Preisempfehlung (UVP) des Herstellers in die Produktbeschreibung aufgenommen, die nicht mehr aktuell war. Der Online-Händler hatte zuvor eine Unterlassungserklärung bezüglich falscher UVP abgegeben. Streitgegenstand war nun die Frage, ob er den Verstoß vorliegend verschuldet hatte. Im Ergebnis lehnte das OLG Köln ein Verschulden ab.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass allein in der Abgabe eines Angebots auf Amazon und dem damit verbundenen Sich-Unterwerfen der Geschäftspraktiken des Unternehmens weder ein Verschulden, noch ein bedingter Vorsatz gesehen werden könne. Denn durch entsprechende Kontrollen könne jeder Händler dafür sorgen, dass seine Angebote keine Verstöße gegen Wettbewerbsrecht enthalten. Auch ein Verschulden darüber hinaus verneinte das Gericht.

„Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.

Dabei musste insbesondere keine weitere Kontrolle nach Dienstschluss der Mitarbeiter der Firma Amazon durchgeführt werden, um zu verhindern, dass irreführenden Angebote nicht über das Wochenende eingestellt blieben. Insoweit hat die Schuldnerin schon nicht feststellen können, zu welchem Zeitpunkt am Freitagnachmittag keine Änderungen der Angebote durch Amazon mehr vorgenommen wurden. Es kommt hinzu, dass die Kontrolle außerhalb der üblichen Arbeitszeiten hätte erfolgen müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, so dass jedenfalls die Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ausreichend ist.“

Demnach erachtet das Gericht werktägliche Kontrollen als ausreichend. Ob hingegen auch weniger häufige Kontrollen ausreichen, lässt das Gericht offen. Kontrollen an Wochenenden können allerdings unterbleiben. Zwar sei die Bestellaktivität an Wochenenden besonders groß, die Verwaltung der Online-Plattform-Betreiber sei jedoch nicht besetzt, so dass es nicht zu Umstellungen der Angebote kommen könne.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln klärt die Frage nach der Kontrolldichte für eine Entschuldigung der Amazon-Händler nicht abschließend. Festzuhalten bleibt lediglich, dass eine (werk-) tägliche Kontrolle der Angebote ausreicht. Wie intensiv die Kontrollpflicht zukünftig ausfallen wird, bleibt abzuwarten. Vorerst sollten Amazon-Händler jedoch besonders aufmerksam sein und ihre Angebote lieber einmal öfter, im Zweifel täglich, kontrollieren.