In einem aktuellen Urteil bestätigt das OLG Frankfurt a.M. erneut, dass das Werben mit Testergebnissen im Internet an umfangreiche Anforderungen geknüpft ist. Wirbt ein Unternehmer für seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen eines Vergleichsportals, so ist dem Verbraucher der Zugang zu diesem Test unter Angabe von Fundstellen oder Verlinkungen zu eröffnen. Unterlässt der Unternehmer diese Angabe, verletzt er seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.

Der Beklagte ist Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Er warb auf seiner Internetseite für den Tarif DSL StarS mit einem Testergebnis von Billig-Tarife.de. Dieser Tarif wurde unter Abbildung des Siegels des Vergleichsportals und der Bezeichnung „Günstigstes DSL-Einsteigerangebot“ angepriesen.

Mit der Abbildung des Testergebnisses sollte der Eindruck entstehen, dass der Tarif des Beklagten im durchgeführten Vergleich zu anderen Mitbewerbern besonders gut abschnitt. Weitere Angaben, insbesondere Hinweise zu diesem Test oder Fundstellenangaben waren auf der Internetseite des Beklagten nicht erkennbar, auch nicht per Mouseover-Effekt.

Der Kläger ist Mitbewerber des Beklagten auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Werbung mit den Testergebnissen wurde vom Kläger als irreführende geschäftliche Handlung beanstandet.

In der ersten Instanz verurteilte das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 14.08.2014 – 2-3 O 458/13) den Beklagten, es zu unterlassen für den betreffenden Tarif mit „Günstigstes DSL-Einsteigerangebot“ im Internet zu werben. Nach Auffassung des LG Frankfurt a. M. handelte es sich bei der Werbung um eine irreführende geschäftliche Handlung nach Maßgabe des § 5 I 2 Nr. 1 UWG.

Nach § 5 I 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, enthält.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Begriff „Einsteiger“ im ursprünglichen Testbericht und als eigene Kategorie nicht vorhanden war. Das Werben mit der oben genannten Bezeichnung, sei demnach eine irreführende geschäftliche Handlung.

In der Berufungsinstanz wurde das Urteil bestätigt. Jedoch stützte das OLG Frankfurt a.?M. (Urteil vom 24.03.2016 – 6 U 182/14) seine Entscheidung auf § 5a II 1 Nr. 1 UWG. Nach § 5a II 1 Nr. 1 UWG handelt derjenige unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Der Beklagte habe demnach eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen begangen. Damit die maßgeblichen Verbraucherkreise eine geschäftliche Entscheidung nach Maßgabe des § 5a I UWG treffen können, muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich entsprechend zu informieren. Um diese Informationsmöglichkeit zu eröffnen, muss der Unternehmer die Fundstelle oder Verlinkung zu den Testergebnissen angegeben.

(Gastbeitrag unserer Rechtsreferendarin Agnieszka Furmanczuk)