Online-Händler sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden mindestens ein kostenloses Zahlungsmittel anzubieten. Welche dieser Zahlungsmittel den rechtlichen Ansprüchen genügen, ist jedoch teilweiße umstritten. So untersagte das LG Frankfurt am Main zunächst die Nutzung von Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsart. Dieses Urteil hat das OLG Frankfurt am Main nun aufgehoben und Sofortüberweisung als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zugelassen.
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In einem aktuellen Urteil bestätigt das OLG Frankfurt a.M. erneut, dass das Werben mit Testergebnissen im Internet an umfangreiche Anforderungen geknüpft ist. Wirbt ein Unternehmer für seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen eines Vergleichsportals, so ist dem Verbraucher der Zugang zu diesem Test unter Angabe von Fundstellen oder Verlinkungen zu eröffnen. Unterlässt der Unternehmer diese Angabe, verletzt er seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.