Der Kollege Ferner weist auf ein wichtiges Urteil des OLG München zur Haftung von Google für Suchergebnisse hin. Demnach hat das OLG München (29 U 1747/11) entschieden, dass Google auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Suchergebnisse bzw. für die im Rahmen der Suchtreffer generierten Textfragmente haftet. Zuvor hatte bereits das OLG Hamburg (3 U 67/11) in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass Google auch nicht für ehrverletzende Äusserungen (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) hafte.

Im Ergbnis bestätigen die Gerichte, dass Google bei der Darstellung von Suchergebnissen keine eigenen Inhalte anbiete.

Die Antragsgegnerin (Google, Anm. d. Verf.) macht sich durch die Generierung und Anzeige der Suchergebnisse diese fremden Inhalte nicht zu eigen. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin ist bereits aufgrund des maschinellen Charakters des in Anspruch genommenen Dienstes, der sich auch in dem hierfür geläufigen Begriff der “Suchmaschine” eindeutig widerspiegelt, klar, dass sich hier nicht die Antragsgegnerin – etwa in Form einer eigenen redaktionellen Bearbeitung fremder Inhalte – selbst äußert, sondern lediglich fremde Inhalte wiedergegeben werden.

Bemerkenswert ist, dass die Gerichte durchaus geneigt sind, Google als automatisierte Maschine zu betrachten, der es bereits aufgrund der enormen Datenmengen nicht möglich wäre, ihre Inhalte zu kontrollieren. Hieraus ziehen die Gerichte den – rechtsdogmatisch schwierig zu rechtfertigenden Schluss – dass es sich bei den Suchtreffern zwangsläufig um fremde Inhalte im Sinne des § 10 TMG handle. Das ist aus technischer Sicht wohl nachvollziehbar und auch richtig. Fraglich ist lediglich, weshalb die Gerichte diesen Schluss nicht auch für andere vergleichbare Konstellationen gezogen haben. So ist es ständige Rechtssprechung, dass eBay, YouTube oder Forenbetreiber für fremde Inhalte durchaus haften, zumindest sobald diese hierüber Kenntnis erlangen. Haben eBay und YouTube nicht auch enorme Danetmengen zu bewältigen? Ab wann fangen Datenmengen an enorm zu sein? (Die Begründung, eBay hafte, weil diese ein geschäftsmässiges Interesse an den Privatauktionen habe, könnte ebenfalls auf Google übertragen werden. Kaum einer mag heute noch anzweifeln, dass Google mit dem Betrieb der Suchmaschine geschäftsmässige Interessen verfolgt)

Es zeigt sich, dass die Rechtssprechung zum Internetrecht auch nach über 10 Jahren noch immer stark einzelfallgeprägt ist. Dies hat zur Folge, dass in Ermangelung von Grundlinien bei der Beurteilung von Internet-Sachverhalten oder neuen Geschäftsmodellen immer noch  Unwägbarkeiten bestehen, die eine Beurteilung schwierig machen.

Übrigens hat der Kollege Ferner noch ein neues Rechtsgebiet geschaffen, welches mir ausgesprochen gut (ohne Ironie) gefällt: Suchmaschinenrecht. Ein Rechtsgebiet mit Zukunft.