Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Hinsendekosten

Hinsendekosten: BGH folgt EuGH

Im April entschied der EuGH, dass Verbraucher nach Ausübung ihres Widerrufsrechts oder Rückgaberechts nicht mit den Kosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware belastet werden dürfen. Mit Urteil vom 07.07.2010 hat nun auch der BGH sein Urteil in dieser Sache gefällt. Da die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, weder nach deutschem Recht noch anhand der Fernabsatzrichtlinie hinreichend klar beantwortet werden konnte, legte der BGH diese Frage Europas höchstem Gericht zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied in seinem Urteil auf die Vorlagefrage des BGH, dass die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Verbraucher die Hinsendekosten tragen muss (siehe auch hier). Diese Auslegung ist für alle nationalen Gerichte, also auch für den BGH, bindend. Aus diesem Grund folgte der BGH dem EuGH und entschied ebenfalls, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer

Die seit langem strittige Frage, ob Onlinehändler neben den Rücksendekosten auch die Kosten für die ursprüngliche Zusendung an den Verbraucher, die Hinsendekosten, zu tragen haben, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist nun geklärt. Der EuGH entschied in einer für den Fernabsatz grundlegenden Entscheidung am 15.04.2010 erwartungsgemäß, dass dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen. Dies hatte bereits der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen so beantragt (siehe auch hier). Händler, die die Hinsendekosten bislang nicht erstatten, sollten nun ihre AGB überprüfen und ihre Praxis ändern, andernfalls drohen Abmahnungen.

Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG). Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dürfen dem Verbraucher lediglich die Rücksendekosten auferlegt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option jedoch lediglich eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er die Kostentragungspflicht für die Rücksendung grundsätzlich dem Händler zuweist und lediglich eine Ausnahmeregelung in Form der 40-Euro-Klausel (zu den aktuellen Entwicklungen siehe hier) konstruiert hat. Die Frage, wer die Hinsendekosten trägt, beantwortet das deutsche Gesetz indes nicht. Auch der BGH hatte Zweifel, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen, und legte die Frage im Jahr 2008 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

EuGH: Entscheidung zu Hinsendekosten steht bevor

Man kann dem EuGH sicherlich vieles vorwerfen. Nicht jedoch, dass er übereilte Entscheidungen treffen würde. Vor über einem Jahr wurde dem obersten europäischen Gericht die Frage vorgelegt, ob beim Online-Handel dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zurückzuerstatten sind (wir berichteten). Diese Frage ist ja für den Online-Handel von erheblicher Bedeutung. Jetzt endlich scheint eine Klärung in Sicht. Zumindest hat der EuGH-Generalanwalt sein Schlussplädoyer gehalten.

Ungeklärt ist die Frage ja schon länger. Fast seit den Anfangstagen des Online-Handels möchte man sagen. Und für den Online-Handel geht es hier auch um einiges. Zwar wachsen die eCommerce-Umsätze noch. Allerdings hat sich das Wachstum stark verlangsamt und die Gewinne der Online-Händler schrumpfen, nicht zuletzt aufgrund strenger Anforderungen beim Verbraucherschutz. Deswegen ist das generelle Widerrufsrecht dem Online-Handel ohnehin ein Dorn im Auge. Der Handel beklagt vor allem, dass das Widerrufsrecht von vielen Verbrauchern missbraucht wird. Abhängig von der Branche werden Retouren-Quoten bis zu 50% gemeldet. Und jetzt soll der Verraucher auch noch seine Hinsendekosten zurückverlangen können. Damit würden die Gewinne nochmals schrumpfen, beklagen die Händler. Aufgrund der bereits geltenden strengen  Verbraucherschutzvorschriften im Internethandel würde eine solche Maßnahme auch keinen merklichen Gewinn an Vertrauen bringen. Alleiniger Verlierer wäre also der Online-Handel.

Zumindest wird in absehbarer Zeit die Unsicherheit beendet werden. Der EuGH-Genralanwalt hat sein Schlussplädoyer gehalten und in der Regel folgen die Richter der Empfehlung des Generalanwalts. Paolo Mengozzi heißt der Generalanwalt und er vertritt die Auffassung, dass die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs an den Verbraucher zurück zu erstatten sind. Ausführlich berichtet hierzu der Shopbetreiber-Blog. Die Schlussanträge im Wortlaut sind hier zu finden.

Wenigstens kann man dem EuGH dann nicht vorwerfen, er hätte sich seine Entscheidung nicht reiflich überlegt.

Änderungen des eCommerce-Rechts zu voreilig?

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.

Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.

Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.

BGH: Streit über Hinsendekosten wird dem EuGH vorgelegt

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streit um die Hinsendekosten (wir berichteten) bleibt vorerst aus. Gestern setzte der BGH das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Verbraucher beim Versandhandel im Internet die ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten) tragen muss, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Während die Rücksendekosten gesetzlich geregelt sind, fehlt eine solche Regelung für die Hinsendekosten. Die Gerichte entschieden in dieser Frage in der Vergangenheit fast immer zugunsten der Verbraucher. Auch der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen müsse.

Eine abschließende Entscheidung wollten die Karlsruher Richter gestern dennoch nicht treffen: Nicht nur das nationale Recht, sondern auch das EU-Recht sei in dieser Frage nicht hinreichend präzise. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung, die Frage dem EuGH vorzulegen, der nun eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Bis dies erfolgt ist oder eine neue Richtlinie für Klarheit sorgt, bleibt die Rechtslage unklar.

Widerrufsrecht: BGH entscheidet über Hinsendekosten

Möchte ein Verbraucher nach einem Kauf im Internet von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen, muss der Händler die Kosten für die Rücksendung tragen. Während diese Regel gesetzlich verankert ist, hat der Gesetzgeber keine vergleichbare Regelung für die so genannten Hinsendekosten geschaffen. Dabei handelt es sich um die Kosten des ursprünglichen Versands an den Verbraucher. Am 1. Oktober 2008 wird der BGH diese Frage in einem Grundsatzurteil klären.

Bereits in der Vergangenheit war in der Rechtsprechung die klare Tendenz erkennbar, den Händlern auch die Hinsendekosten aufzuerlegen. (So bspw. das OLG Frankfurt), Ebenso ergibt sich aus der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG), dass für eine Änderung dieser Praxis wohl kein Spielraum besteht. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der BGH die bisherige Linie in der Rechtsprechung bestätigen wird.

Aktuell arbeitet die Europäische Kommission an einer neuen Richtlinie, die das Fernabsatzrecht modernisieren und europaweit harmonisieren soll. Diese neue Richtlinie könnte die Auferlegung der Hinsendekosten auf den Händler verbindlich regeln und zudem der Debatte um die Rücksendekosten neue Dynamik verleihen. Wir werden Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

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