In einer Welt, in der künstliche Intelligenz immer mehr in den Alltag integriert wird, stellen visuell generative KI-Modelle wie Midjourney und Dall-E 3 nicht nur technologische Durchbrüche dar, sondern werfen auch ernsthafte rechtliche Bedenken auf. Besonders in Bezug auf die nahezu unveränderte Reproduktion von Szenen aus Filmen und Serien könnten solche Technologien Nutzern erhebliche juristische Probleme bescheren.

Die Technologie im Fokus:

Midjourney und Dall-E 3 sind visuell generative KI-Modelle, die in aller Regel durch Textbefehle Bilder erzeugen. Nach neuen Erkenntnissen sind sie aber sogar in der Lage, Szenen aus Filmen und Serien fast perfekt zu reproduzieren. Dies geschieht teilweise ohne den direkten Befehl dazu. Das bedeutet, dass die KI urheberrechtlich geschützte Werke wiedergibt, ohne vom Nutzer durch direkte Erwähnung des Quellenmaterials dazu aufgefordert worden zu sein.

Der Grund für dieses Problem ist wahrscheinlich, dass diese Modelle mit umfangreichen Mengen urheberrechtlich geschützter Medien trainiert werden. Welche Daten das explizit sind und ob die Betreiber dieser Modelle die dafür erforderlichen Lizenzen haben, ist fraglich.

Urheberrechtliche Bedenken:

Die nahezu unveränderte Erzeugung von Werken wie zum Beispiel Filmszenen durch KI-Modelle könnte eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG darstellen. Nutzer solcher Technologien könnten von den Urhebern, darunter Hollywoodstudios, Spielehersteller und andere Rechteinhaber, für die Erstellung und Verbreitung der Kreationen auf Schadensersatz nach dem Urheberrecht in Anspruch genommen werden. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Verantwortung für die Generierung und Verbreitung dieser KI-geschaffenen Inhalte bei den Nutzern liegt.

Zum einen werden Nutzer in keiner Art und Weise darüber informiert, dass die Kreation Urheberrechte Dritter verletzen könnte. Zum anderen fehlt grundsätzlich die Transparenz seitens der Betreiber der KI-Generatoren bezüglich ihrer Trainingsquellen und der Herkunft ihrer Ergebnisse. Solange diese Transparenz fehlt, bleibt für Nutzer unklar, ob die generierten Werke gegen das Urheberrecht verstoßen oder nicht. Der Nutzer wird also in aller Regel gutgläubig davon ausgehen, dass durch das erzeugte Bild keine Urheberrechte verletzt werden. Dies könnte wiederum gegen eine Schadensersatzpflicht sprechen, da § 97 Abs. 2 UrhG vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt.

Ausblick:

Eine Lösung des Problems könnte einerseits sein, das Training der KI auf urheberrechtlich nicht geschützte Daten zu beschränken oder sich um entsprechende Lizenzen zu bemühen. Dies könnte jedoch besonders für Open-Source-KI-Projekte finanziell herausfordernd sein. Ein anderer Ansatzpunkt wäre eine gesetzliche Regelung bezüglich KI-generierten Materials in Hinblick auf das Urheberrecht.

Fest steht jedenfalls, dass klare Leitlinien sowohl in ethischer als auch rechtlicher Hinsicht zu schaffen sind, um sowohl die Kreativität als auch die Rechte der Urheber zu schützen.

 

 

Foto von Gerard Siderius auf Unsplash