Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG). Für Onlinehändler ergeben sich dadurch zahlreiche Änderungen.

Der Begriff der Wettbewerbshandlung wird durch den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ ersetzt. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht mehr auf Handlungen vor Vertragsschluss, sondern wird auf Geschäftspraktiken während und nach dem Vertragsschluss ausgeweitet.

Der neu eingeführte § 5a UWG regelt die so genannte Irreführung durch Unterlassen. Demnach müssen Unternehmer darauf achten, dass für den Verbraucher wesentliche Informationen bereitgestellt werden. Fehlen diese Informationen und wird dadurch die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusst, drohen kostenintensive Abmahnungen. Was nun tatsächlich als wesentlich einzustufen ist, wird durch die Rechtsprechung zu klären sein.

Ein wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist die so genannte „Schwarze Liste“, ein Katalog von Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets verboten sind. Unzulässig ist beispielsweise, Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten zu betreiben, deren Bestand selbstverständlich ist, beispielsweise mit Gewährleistungsrechten oder dem Widerrufsrecht. Von Bedeutung für den Internethandel ist zudem das Verbot der Verwendung von Gütesiegeln und Qualitätskennzeichen ohne entsprechende Genehmigung oder etwa die Beschreibung eines Produkts als kostenlos, obwohl dem Verbraucher weitere Kosten entstehen.

Insgesamt stellt das neue UWG strengere Anforderungen an den Wettbewerb auf als bisher. Insbesondere der neue § 5a UWG sowie die „Schwarze Liste“ dürften kaum noch Anwendungsspielraum für die Annahme von Bagatellfällen lassen. Onlinehändler sind daher gut beraten, sich möglichst weitgehend an die neuen Vorgaben zu halten.

Weitere Informationen zur „Schwarzen Liste“ finden Sie hier.