Seit dem 1. April dieses Jahres gibt es die neue Muster-Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung. Dennoch verwenden viele Onlinehändler nach wie vor die alte Version, obwohl die Übergangsfrist zur Umstellung bereits am 1. Oktober abgelaufen war. Händler, die noch immer das alte Belehrungsmuster verwenden oder an der neuen Belehrung kürzen, sind daher besonders abmahngefährdet.

Die alte Musterbelehrung enthält gleich mehrere Fehler. Deren Wirksamkeit wurde in der Vergangenheit von den Gerichten häufig beanstandet wird und noch immer beanstandet. Die neuen Musterbelehrungen haben die rechtlichen Unklarheiten beseitigt und hielten bislang auch jeder gerichtlichen Überprüfung stand. Deswegen wird auch davon abgeraten, die neue Belehrung zu modifizieren, insbesondere Formulierungen aus der alten Belehrung zu übernehmen.

Diese Auffassung bestätigt auch ein Urteil des LG Frankfurt vom 07.10.2008 (2-18 O 242/08): Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Händler entscheidende Formulierungen aus dem neuen Belehrungsmuster einfach weggelassen, sodass die Belehrung inhaltlich faktisch auf das alte Muster hinauslief. Dies ist nach Auffassung der Frankfurter Richter wettbewerbswidrig und auch nicht lediglich ein Bagatellverstoß.

Onlinehändlern ist daher dringend von der Verwendung der alten Belehrung abzuraten. Die Verwendung der aktuellen Fassung ist spätestens seit dem 1. Oktober alternativlos.