Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Angebote seiner Teilnehmer gezielt mit eigenen Werbemaßnahmen, wie z.B. durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem gegen die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay geführten Rechtsstreit am 04.11.2011 entschieden, Az. 5 U 45/07.

Der Beklagten wurde verboten, Teilnehmern zu ermöglichen, bei eBay bestimmte urheberrechtsverletzende Nachbauten eines von der Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhls anzubieten, sowie selbst für derartige Angebote zu werben. Die Beklagte hatte für die fraglichen Angebote so genannte AdWords-Anzeigen geschaltet, aufgrund derer die Angebote im Werbebereich von Google eingeblendet wurden, wenn der Nutzer den Suchbegriff „Tripp Trapp“ eingab.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Beklagte aufgrund ihrer Werbemaßnahmen nicht mehr nur als neutraler Vermittler angesehen werden könne, der ohne konkreten Anlass grundsätzlich nicht zur Überprüfung der einzelnen Angebote verpflichtet sei. Vielmehr habe die Beklagte mit ihren Werbemaßnahmen eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen abverlangt werden könnten. Konkret sei der Beklagten zumutbar, sämtliche in ihrem Internetauftritt durch Wortfilter auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle unterziehen, um entsprechende Plagiate auszuschließen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.