Kunden von Internetprovidern wie der Telekom können nicht verlangen, dass die zur Aufnahme von Internetverbindungen vergebenen dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. So entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07). Die Speicherung sei zur Berechnung des Entgelts und zur Behebung von Störungen erforderlich und von Vorschriften des TKG gedeckt. Kunden müssen demnach jedenfalls eine siebentägige Speicherung der Verbindungsdaten hinnehmen.

Der Kläger war Inhaber eines Telekom-Internetanschlusses mit Flatrate-Tarif. Er verlangte von der Telekom die sofortige Löschung der dynamischen IP-Adressen, jeweils nach Beendigung des Verbindungsvorgangs, aus Gründen des Datenschutzes sowie des Schutzes der Privatsphäre. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung speicherte die Telekom IP-Adressen noch 80 Tage nach Rechnungsversand. In erster Instanz beschränkte das Landgericht Darmstadt die zulässige Speicherungsdauer auf sieben Tage, woraufhin die Telekom ihre generelle Speicherungspraxis entsprechend abänderte. Der Kläger empfand dies jedoch als unzureichend und legte Berufung ein. Die Telekom wendete ein, sie benötige die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern sowie zur Abrechnung. Das OLG wies die Berufung daraufhin zurück.

In seinen Entscheidungsgründen stellt das OLG heraus, dass es für einen sofortige Löschungsanspruch keine Rechtsgrundlage gebe. Nicht einmal das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Provider angezweifelt. Das Gericht geht davon aus, dass eine Abrechnung mit dem Kunden bei sofortiger Löschung gar nicht möglich sei, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Flatrate handelt, da beispielsweise kostenpflichtige Sonderdienste sonst nicht erfasst werden können. IP-Adressen seien daher als „für die Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne des § 97 TKG zu qualifizieren. Ebenso sei es der Telekom nicht möglich, Fehler und Störungen zu erkennen, einzugrenzen und beheben, wenn IP-Adressen sofort gelöscht würden.

Aus diesen Gründen haben Kunden allenfalls einen Anspruch auf Löschung „ohne schuldhaftes Zögern“, nicht jedoch auf sofortiges Löschen. Dass es der Telekom möglich wäre, Fehlerbehebung und Abrechnung schneller als innerhalb von sieben Tagen durchzuführen, hat der Kläger nicht nachweisen können. Aus diesem Grund bleibt es im Ergebnis bei der Speicherung für einen Zeitraum von sieben Tagen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Revisionsverfahren ist derzeit beim BGH anhängig.