Nach langer Diskussion hat die EU 2011 die neue Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen, die von den nationalen Gesetzgebern bis zum 13.12.2013 umzusetzen ist (wir berichteten). Die neue Richtlinie bringt einige Änderungen für Online-Händler, vor allem das Rückgabe-/ Widerrufsrecht der Verbraucher und die Informationspflichten des Händlers erfahren signifikante Änderungen. Auch wenn Händler vereinzelt stärker in die Pflicht genommen werden, dürfte die Vollharmonisierung im Ergebnis doch zu positiven Effekten für den grenzüberschreitenden, innereuropäischen Versandhandel führen, Stichwort Cross-Border-Commerce.

In einem zweiteiligen Beitrag unseres Rechtsreferendars Felix Gebhard soll genauer beleuchtet werden, was sich im Einzelnen für die deutschen Shopbetreiber ändern wird. Im ersten Teil werden Änderungen betrachtet, die im Zusammenhang mit Bestellung, Lieferung sowie mit Informationspflichten der Händler stehen. Im zweiten Teil werden vor allem solche Neuerungen unter die Lupe genommen, die mit dem Widerrufsrecht der Bestellers in Zusammenhang stehen.

Teil 1: Bestellung, Lieferung, Informationspflichten

  1. Keine Pflicht zur EU-weiten Belieferung, Art. 8 Abs. 3
  2. Button-Lösung, Art. 8 Abs. 2
  3. Voreingestellte kostenpflichtige Extras (zb Reiserücktrittsversicherung), Art. 22
  4. Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten, Art. 19
  5. Verbot teurer Telefonhotlines, Art. 21
  6. Informationen zum Liefertermin, Art 6 Abs. 1 lit. g

 

1. Eine gute Nachricht enthält die Richtlinie, soweit vorher über eine Lieferpflicht in alle EU-Mitgliedsstaaten gemutmaßt wurde. Eine entsprechende Regelung ist nun nicht mehr vorgesehen. Im Gegenteil geht die Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie davon aus, dass Lieferbeschränkungen bestehen können, auf welche dann jedoch deutlich hingewiesen werden muss:

Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

2. Die vieldiskutierte Button-Lösung wurde vom deutschen Gesetzgeber bereits umgesetzt und gilt, wie bereits besprochen ab 1. August 2012. Kurz zusammengefasst muss der Händler dem Verbraucher in Zukunft kurz vor der endgültigen Bestellung klar, deutlich, hervorgehoben  und in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bestimmte Informationen bereit halten, wie eine Artikelbeschreibung, die Mindestlaufzeit des Vertrages, den Gesamtpreis sowie Versand- und Zusatzkosten. Der Button selbst muss mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zu den Einzelheiten sei auf den gesonderten Beitrag verwiesen.

3. Werden im Zuge der Bestellung eines Hauptprodukts dem Verbraucher durch Voreinstellungen kostenpflichtige Nebenprodukte „untergejubelt“, hat dies in Zukunft eine Kostenerstattungspflicht des Händlers zur Folge. Eine solche Praxis ist etwa bei Reiserücktrittsversicherungen oder diversen Abo-Diensten durchaus verbreitet, wo gerne auf die Nachlässigkeit der Verbraucher spekuliert wird.

Art. 22 der Richtlinie stellt klar, dass solche Nebenleistungen zukünftig durch den Verbraucher aktiv ausgewählt werden müssen. Der Händler verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn eine Nebenleistung durch Voreinstellung Vertragsbestandteil werden soll bzw. der Verbraucher die Leistung  aktiv ablehnen müsste (Opt-out).

Bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder das Angebot gebunden ist, hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht. Hat der Unternehmer vom Verbraucher keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.

4. Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten sollen zwar weiterhin erlaubt sein, sie dürfen nach Art. 19 der Richtlinie jedoch nur noch in der Höhe berechnet werden, in der dem Händler tatsächliche Mehrkosten entstehen. Sogenannte „Strafzuschläge“, um Verbraucher von der Nutzung unerwünschter Zahlungsarten abzuhalten, werden somit kaum noch möglich sein.

5. Teure Service-Hotlines, etwa mit 0180x oder 0900 Vorwahlen, werden in Zukunft verboten, da diese Verbraucher davon abhalten könnten, mit Unternehmern in Kontakt zu treten. Art. 21 der Richtlinie bestimmt:

 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.

Fraglich bleibt, was explizit mit dem Begriff „Grundtarif“ gemeint ist. Dies dürften wohl die Kosten sein, die gewöhnlich für ein Festnetzgespräch anfallen. Insoweit bleibt die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers abzuwarten.

6. Art. 6 Abs. 1 lit. g der Richtlinie sieht nunmehr eine Pflicht des Händlers vor, den Termin anzugeben, bis zu dem er die Ware liefert bzw. die Dienstleistung erbringt. Ob damit lediglich eine allgemeine Angabe der Lieferfrist gemeint ist, oder tatsächlich der konkrete Termin der Lieferung, also ein bestimmtes Datum, ist unklar. Letzteres würde einen nicht unerheblichen Aufwand der Betreiber bei der Programmierung ihrer Shops bedeuten. Auch hier bleibt die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber abzuwarten.

 

Lesen Sie im zweiten Teil, was sich im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch die Verbraucherrechterichtlinie ändern wird.

Teil 2: Widerrufsrecht des Verbrauchers

  1. Ausnahmen vom Widerrufsrecht, Art. 16
  2. Widerrufsfrist von 14 Tagen, Art. 9 Abs. 2; Verlängerung um 12 Monate, Art. 10
  3. Neue Musterwiderrufsbelehrung, Anhang I Teil A
  4. Neues Musterwiderrufsformular für den Verbraucher, Art. 11 Abs. 1, Anhang I Teil B
  5. Rechte und Pflichten im Widerrufsfall, Art. 13, 14
  6. Tragung der Hinsendekosten, nicht für Expressversand Art. 13 Abs. 2
  7. Rücksendekosten, Wegfall der 40 Euro Klausel, Praxis, Art. 14 Abs. 1

BPM legal unterstützt Online-Händler bei der Umsetzung der Änderungen. Weitere Informationen.