Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: E-Commerce

OLG Frankfurt: Markenhersteller dürfen den Vertrieb ihrer Produkte über Amazon verbieten

Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Produkten besteht die Gefahr, dass diese über solche Plattformen unverhältnismäßig günstig angeboten werden. Viele Versuche den Online-Handel einzuschränken sind bislang gescheitert. Das OLG Frankfurt hat jetzt in einem bestimmten Fall ein Vertriebsverbot über Amazon für zulässig erklärt.

Lebensmittel-Handel im Internet – LMIV bringt neue Pflichtinformationen ab dem 13.12.2014

Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV (EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) eingehalten werden. Für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, ergeben sich neue Informationspflichten.

Ziel der LMIV ist es, die Lebensmittelkennzeichnung europaweit zu vereinheitlichen und die Verbraucherinformation zu verbessern. Gegenüber den bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einige Änderungen bzw. Neuerungen vorgesehen:

Leihhaus Internet – Bundestag beschliesst Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf

Nun ist es offiziell – der Anspruch eines Unternehmers auf Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird eingeschränkt  (wir berichteten). Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen (Ds. 17/5097) in der Fassung Ds. 17/5819 zugestimmt .

Der Verbraucher muss zukünftig bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für Nutzungen nur leisten, wenn er die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ und „wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“, § 312 c BGB (neue Fassung).

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