In der laufenden Diskussion über die Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen von Webseiten-Besuchern hat das Bundesministerium der Justiz nun in einer aktuellen Stellungnahme bestätigt
dass Betreiber von Internetportalen die Kennungen (IP-Adressen) der Besucher „nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme (Besuch der Webseite) hinaus“ speichern dürfen. IP-Adresse und Nutzungszeitpunkt stellten personenbezogene Nutzungsdaten dar, die dem Telemediengesetz unterliegen
Quelle: Daten-Speicherung.de
Der Bericht des BMJ befasst sich inhaltlich vor allem mit der Frage, ob IP-Adressen zum Zwecke der präventiven Strafverfolgung aufgezeichnet und ausgewertet werden dürfen. Eine entsprechende Praxis pflegt beispielsweise das BKA.
Ungeachtet dessen hält die Bundesregierung an ihrem geplanten Entwurf zur Legalisierung der Speicherung der IP-Adressen fest.
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