Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.

Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte. Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel fest. Da sich die Angebote des Händlers auch an Verbraucher richten, gelten die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB). Gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Ausschluss der kaufrechtlichen Mängelrechte im Verbrauchsgüterkauf unzulässig, so dass sich der Händler auf diese Klausel bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern nicht berufen kann.

In einem zweiten Schritt entschied der BGH, dass die Unwirksamkeit der Klausel gleichzeitig wettbewerbsrechtlich relevant ist und daher abgemahnt werden kann. Der Senat hält in seiner Entscheidung zunächst fest, dass Vorschriften des BGB, die Klauselverbote enthalten, Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Nach einer Gegenansicht betreffen derartige Klauseln lediglich die Abwicklung des Vertrages und die Regelung von Individualinteressen, daher seien sie keine Marktverhaltensnormen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf dienen neben dem Verbraucherschutz auch dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und sind daher als Marktverhaltensregeln einzustufen. Der Meinungsstreit dürfte damit endgültig entschieden sein.

Ergänzend hält der Senat fest, dass die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG auch nicht wegen angeblichen Vorrangs des UKlaG ausgeschlossen ist. Auf Grund der Gefahren für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kommt auch die Annahme eines Bagatellverstoßes nicht in Betracht.