Das Thema Datenschutz im Internet wird von den Beteiligten leider noch immer zu stark vernachlässigt. Besonders die seit der Datenschutznovelle zum 1. September 2009 wesentlich verschärfte Auftragsdatenverarbeitung findet bei Onlineshops, Onlineplattformen, Portalen, IT-Dienstleistern, Programmierern und Webdesignern regelmäßig zu wenig Beachtung. Dies ist deshalb gefährlich, da die Missachtung dieser strengen Vorschriften empfindliche Bußgelder nach sich ziehen kann.
Wer personenbezogene Daten aus seinem Unternehmen durch einen externen Auftragnehmer erheben, verarbeiten oder nutzen lässt, muss die gesetzlichen Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung erfüllen. Zusätzlich zum bestehenden Auftrag, meist ein Dienst- oder Werkvertrag, muss schriftlich eine Datenschutzvereinbarung geschlossen werden. Diese muss die in § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genannten 10 Punkte regeln. Zusätzlich muss die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers geprüft werden. Die gesetzlichen Anforderungen der Auftragsdatenverarbeitung werden in der Praxis jedoch häufig übergangen: Viele kennen die entsprechenden Regelungen nicht einmal oder unterliegen dem Irrtum, dass diese Vorschriften für sie nicht gelten.
Um bei diesem komplizierten Thema eine Hilfestellung zu geben, haben die Kollegen Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg in ihrem Artikel „15 Irrtümer bei der Auftragsdatenverarbeitung“ die häufigsten Irrtümer und Fehler rund um die Auftragsdatenverarbeitung ausführlich dargestellt. Die Autoren erklären, wer von den Regeln unter welchen Voraussetzungen betroffen ist, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist, warum es gerade nicht ausreiht, sich auf den Auftragnehmer zu verlassen und warum bei Musterverträgen Vorsicht geboten ist. Da gerade Onlinehändler häufiger von diesen Regeln betroffen sind als ihnen das möglicherweise bewusst sein mag, lohnt sich das Lesen allemal.
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