Im Rahmen eines neuen Gesetzes zum Verbraucherschutz, das u.a. die Zulässigkeit von Telefonwerbung neu regelt, wird auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen modifiziert. Für den Onlinehandel bedeutet dies: Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, müssen ihre Widerrufsbelehrungen nun anpassen.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 312d BGB, der das Erlöschen des Widerrufsrechts zum Gegenstand hat, wurde auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert.

Bisher lautete der entsprechende Gestaltungshinweis Nr. 9 wie folgt:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Dieser ist nun zu ersetzen durch:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht nur dann vorzeitig erlöschen kann, wenn der Verbraucher die Dienstleistung vollständig gezahlt hat. Es ist auch nicht mehr möglich, die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen pauschal vom Verbraucher einzuholen, beispielsweise mittels einer Checkbox. Gegebenenfalls sollten die Bestellvorgänge auch dahingehend angepasst werden. Für die Belehrung empfiehlt sich nach wie vor die Verwendung der amtlichen Musterbelehrung, jedoch unter Verwendung des neuen Gestaltungshinweises.