In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Bannerkunden nicht als (Mit-)Störer haften, wenn auf der Website, auf der die Bannerwerbung platziert ist, rechtswidrige Inhalte (hier Urheberrechtsverletzungen) angeboten werden.


Es sei nicht ersichtlich, dass das verklagte Unternehmen eine irgendwie geartete Einwirkungsmöglichkeit auf die Webseite habe. Zwar fördere es mit seiner Werbeplatzierung das Handeln des illegalen Portal-Betreibers.  Es jedoch weltfremd anzunehmen, dass die Plattform maßgeblich auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei. Die Androhung eines Boykotts hätte daher keinerlei Wirkung erzielt. Insofern fehle an der realen Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten.

(LG München: Beschl. v. 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09), ausführlich hierzu Online-und-Recht.de

Das Urteil mag im vorliegenden Fall noch zutreffend davon ausgegehen, dass Werbekunden nur eingeschränkte bzw. gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Webseiten haben, auf denen die jeweiligen Werbemittel (z.B. Banner) geschaltet werden. In der Konsequenz hiesse dies aber, dass illegale Seiten sich weiter mit legaler Werbung finanzieren können. Ob dieses Ergebnis so von den Münchner Richtern gewollt war?