In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht München I klargestellt, dass einem Unternehmen ein Auskunftsanspruch nicht nur gegenüber der Bewertungsplattform Kununu, sondern auch gegenüber Google zustehen kann. Hintergrund war das berechtigte Interesse des Unternehmens an der Identifizierung der Verfasser zweier negativer Bewertungen. Da Kununu im Rahmen der ersten Auskunft keine hinreichenden Informationen bereitstellte, klagte das Unternehmen auf Verpflichtung zur Offenlegung weiterer Daten gegen Google. Die Entscheidung unterstreicht die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 21 TDDDG im Kontext anonymer Onlinebewertungen.