Der europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich am 08.10.2020 mit der Frage, wie der Wertersatz berechnet werden soll, wenn der Kunde seinen Vertrag vorzeitig – fristgerecht- widerruft und somit sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nutzt. Der EuGH entschied, dass die Online-Dating-Plattform Parship nicht allein den Betrag von EUR 130,00 statt des Gesamtpreises von EUR 523, 95 erstatten darf, da zu Beginn des Vertrags auf keine Einzelberechnung hingewiesen worden sei (EuGH, Urt. v. 08.10.2020 – Az.: C-641/19).

Die Beklagte Partnervermittlungs-Website Parship bietet sogenannte Premium-Mitgliedschaften für eine Dauer von 6, 12 oder 24 Monaten an, wodurch diesen Mitgliedern ermöglicht wird, mit allen weiteren Premium-Mitgliedern mithilfe von Nachrichten oder Bildern zu korrespondieren (https://www.cr-online.de/64163.htm).