Die kürzliche Entscheidung von Elon Musk, dem Chatbot „Groq“ Zugang zu Nutzerbeiträgen auf der Plattform X (ehemals Twitter) zu gewähren, wirft erhebliche rechtliche Fragen auf – insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Nutzungsrechte. Dies zeigt einmal mehr die zunehmende Vernetzung zwischen sozialen Medien und Künstlicher Intelligenz, wobei Nutzerinhalte potenziell für maschinelles Lernen genutzt werden. Neben zahlreicher Beschwerden verschiedener Länder, erhob nun die irische Datenschutzkommission (DPC) Klage gegen X.
Schlagwort: Opt-out
Nach langer Diskussion hat die EU 2011 die neue Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen, die von den nationalen Gesetzgebern bis zum 13.12.2013 umzusetzen ist (wir berichteten). Die neue Richtlinie bringt einige Änderungen für Online-Händler, vor allem das Rückgabe-/ Widerrufsrecht der Verbraucher und die Informationspflichten des Händlers erfahren signifikante Änderungen. Auch wenn Händler vereinzelt stärker in die Pflicht genommen werden, dürfte die Vollharmonisierung im Ergebnis doch zu positiven Effekten für den grenzüberschreitenden, innereuropäischen Versandhandel führen, Stichwort Cross-Border-Commerce.
In einem zweiteiligen Beitrag unseres Rechtsreferendars Felix Gebhard soll genauer beleuchtet werden, was sich im Einzelnen für die deutschen Shopbetreiber ändern wird. Im ersten Teil werden Änderungen betrachtet, die im Zusammenhang mit Bestellung, Lieferung sowie mit Informationspflichten der Händler stehen. Im zweiten Teil werden vor allem solche Neuerungen unter die Lupe genommen, die mit dem Widerrufsrecht der Bestellers in Zusammenhang stehen.
Wie sich aus einer aktuellen Pressemeldung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Johannes Caspar vom 02.08.2011 ergibt, hat dieser Facebook aufgefordert, die zum Zwecke der Gesichtserkennung gespeicherten biometrischen Daten der Facebook-Nutzer zu löschen.
Gewinnspiele sind im Onlinehandel ein beliebtes Mittel, um das Interesse potenzieller Kunden auf das eigene Webangebot zu lenken. Nicht selten wird dabei die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft. Diese Praxis ist jedoch nach einem Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010 (Az. 312 O 25/10) unzulässig.
Die Beklagte betrieb auf ihrer Website ein Gewinnspiel, das den Teilnehmern die Möglichkeit, hochwertige Preise zu gewinnen, in Aussicht stellte. Um daran teilnehmen zu können, mussten die Benutzer mittels eines Häkchens zusammen mit den Teilnahmebedingungen gleichzeitig einen „Hinweis zur Datennutzung“ akzeptieren. Dieser Hinweis war nur per Link erreichbar und klärte den Benutzer darüber auf, dass sowohl sein Name als auch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer auch zu Werbezwecken genutzt werden sollen. Eine Möglichkeit, in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen losgelöst vom Hinweis zur Datennutzung einzuwilligen, bestand nicht.
Die Nutzung von Kundendaten zum Zwecke des elektronischen Marketings per E-Mail und SMS ist unzulässig, sofern der Adressat der Nutzung seiner Daten nicht ausdrücklich zustimmt. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06). Mit dieser Entscheidung kippt der BGH die so genannten „Opt-out“-Lösungen, bei denen der Kunde der Verwendung seiner Daten gesondert widersprechen muss, um keine elektronische Werbung per E-Mail oder SMS zu erhalten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss jedoch eine Einwilligung des Adressaten zur Nutzung seiner Daten für elektronische Werbung vorliegen. Diese muss nach Ansicht des BGH ausdrücklich erteilt worden sein, beispielsweise im Wege des „Opt-in“-Verfahrens.
Unberührt bleibt diese Regelung jedoch für Fälle der Werbung per Briefpost. Diese unterliegt lediglich den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen, nach denen die Zustimmung zur Nutzung der Daten auch zusammen mit anderen Vertragserklärungen abgegeben werden darf, sofern sie besonders hervorgehoben wird.
Ebenso bleibt die Nutzung des Opt-out-Verfahrens für Bestandskunden unter engen Voraussetzungen auch im Bereich der elektronischen Werbung weiterhin möglich. Wer Risiken vermeiden möchte, dem ist jedoch ausdrücklich die Verwendung der Opt-in-Lösung zu empfehlen, nach der der Kunde in die Nutzung seiner Daten ausdrücklich einwilligen muss, beispielsweise durch eine Checkbox.