In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.