Online-Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern den Gesamtpreis eines Produkts offen anzugeben. Auch alle Preisbestandteile müssen dabei angezeigt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Preisbestandteile auf einer zusätzlichen Seite anzugeben, die nur über einen versteckten Link zugänglich ist, reicht jedoch laut OLG Dresden nicht aus.