Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15) für eine Klage auf Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe den sogenannten fliegenden Gerichtsstand gemäß § 14 Abs. 2 UWG bejaht. Die Entscheidung überrascht, da die Vertreter der gegenteiligen Auffassung sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur bisher in der Überzahl waren.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Beklagte von der Klägerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes (unzulässige Streichpreise) in ihrem Online-Shop abgemahnt worden. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Als sie einige Zeit später gegen diese Unterlassungserklärung verstieß, forderte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe. Obwohl beide Parteien in Bayern ansässig sind, erhob die Klägerin die folgende Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe am Landgericht Frankfurt am Main. Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit. Das Gericht sah sich dennoch gemäß § 14 Abs. 2 UWG als zuständig an.