Grundsätzlich besteht für jeden Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses gilt auch für online, telefonisch oder an der Wohnungstür geschlossene Verträge (Fernabsatzverträge). Der Gesetzgeber hat nach § 312 Abs.2 Nr. 1 BGB hierfür spezielle Ausnahmen vorgesehen, wie beispielsweise nach Kundenspezifikation angefertigte und speziell auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene, sogenannte personalisierte Waren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisierte diese Ausnahme, indem er nun entschied, dass das Widerrufsrecht auch dann nicht bestehe, wenn der Unternehmer noch nicht mit der Herstellung der Ware begonnen hat.
Nachdem bereits in den letzten Jahren mehrfach über Verträge bezüglich derartiger Waren entschieden worden ist, setzte sich nun auch der EuGH am 21.10. 2020 mit der Frage auseinander, inwiefern ein Fernabsatzvertrag widerrufen werden kann, wenn dieser über personalisierte Waren abgeschlossen wurde.