Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Fristgerechter Widerruf

Widerrufsrecht bei individuell hergestellten Waren (II)

Grundsätzlich besteht für jeden Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses gilt auch für online, telefonisch oder an der Wohnungstür geschlossene Verträge (Fernabsatzverträge). Der Gesetzgeber hat nach § 312 Abs.2 Nr. 1 BGB hierfür spezielle Ausnahmen vorgesehen, wie beispielsweise nach Kundenspezifikation angefertigte und speziell auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene, sogenannte personalisierte Waren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisierte diese Ausnahme, indem er nun entschied, dass das Widerrufsrecht auch dann nicht bestehe, wenn der Unternehmer noch nicht mit der Herstellung der Ware begonnen hat.

Nachdem bereits in den letzten Jahren mehrfach über Verträge bezüglich derartiger Waren entschieden worden ist, setzte sich nun auch der EuGH am 21.10. 2020 mit der Frage auseinander, inwiefern ein Fernabsatzvertrag widerrufen werden kann, wenn dieser über personalisierte Waren abgeschlossen wurde.

EuGH: Online-Vermittlungsplattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich am 08.10.2020 mit der Frage, wie der Wertersatz berechnet werden soll, wenn der Kunde seinen Vertrag vorzeitig – fristgerecht- widerruft und somit sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nutzt. Der EuGH entschied, dass die Online-Dating-Plattform Parship nicht allein den Betrag von EUR 130,00 statt des Gesamtpreises von EUR 523, 95 erstatten darf, da zu Beginn des Vertrags auf keine Einzelberechnung hingewiesen worden sei (EuGH, Urt. v. 08.10.2020 – Az.: C-641/19).

Die Beklagte Partnervermittlungs-Website Parship bietet sogenannte Premium-Mitgliedschaften für eine Dauer von 6, 12 oder 24 Monaten an, wodurch diesen Mitgliedern ermöglicht wird, mit allen weiteren Premium-Mitgliedern mithilfe von Nachrichten oder Bildern zu korrespondieren (https://www.cr-online.de/64163.htm).

BGH: Widerruf eines Verbrauchers kann missbräuchlich sein

Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht ohne Beschränkung zusteht, ist allgemein bekannt. Dennoch hat der BGH nun in einer Entscheidung anerkannt, dass in Ausnahmefällen ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, der zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts eines Verbrauchers führen könnte.

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