Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Domain

OLG Hamburg: Keine starren Fristen für die Dringlichkeit

Das OLG Hamburg hat (mal wieder) bestätigt, dass eine Anwendung von starren Fristen für die Dringlichkeitsvermutung in Eilverfahren nicht geboten ist. Vielmahr kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. In dem von den Kollegen Dr. Bahr geschilderten Fall (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2014 – Az.: 5 U 159/13) schien der Sachverhalt denkbar einfach zu sein. Dennoch wartete der Antragsteller fünf Wochen, bevor er einen Eilantrag stellte. Dies hielten die Richter für zu lang. Die Entscheidung ist insofern beachtlich, als der Gerichtsstand Hamburg von vielen Kollegen in Eilverfahren gerne als letzter Notnagel gesehen wird, da man davon ausgeht, dass Hamburg immer zwei Monate Dringlichkeitsfrist gewährt. 

In dem konkreten Fall musste wohl lediglich die Domain-Inhaberschaft ermittelt werden. Dies ist in der Regel durch einen Blick in das jeweilige Domain-Register innerhalb weniger Augenblicke zu bewerkstelligen.

Nach Auffassung des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain – sofern die Domain bekannt ist – innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen gegebenenfalls notwendig gewesen sein sollten, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.

Dennoch wartete die Antragstellerin zwischen Dokuemtation der Rechtsverletzung sowie Abmahnung rund fünf Wochen und sogar knapp sieben Wochen, bis der EV-Antrag gestellt wurde.

Dies hält der Senat in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden für zu lange (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 – Az.: 5 U 140/07, Rz. 17 f. zit. n. juris).

Die Antragsteilerin hat durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist.

 

 

via muepe.de: LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C nicht zwingend Diensteanbieter

Unser Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden veröffentlicht:

LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C sind nicht zwingend Diensteanbieter gemäß TMG (Urteil vom 18.10.2013 – Az. 1 O 159/13)

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG führte es [das Gericht] aus, dass weder der Inhaber einer Domain noch der administrative Ansprechpartner (Admin-C) zwingend Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG seien.

In eigener Sache: Peter Müller von BPM legal wird Domain-Panelist beim National Arbitration Forum

Unser Kollege Peter Müller wurde in die Liste der Qualified Dispute Resolution Panelists beim National Arbitration Forum (NAF) aufgenommen.

Das NAF ist unter anderem Streitbeilegungsstelle für Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), der usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) und dem Uniform Rapid Suspension System (URS). Darüber hinaus werden dort auch Schiedsverfahren nach den für die neuen Top-Level-Domains eingeführten Verfahren nach der Registry Restrictions Dispute Resolution Policy (RRDRP) und der Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Policy (PDDRP) geführt.

Unser Kollege Peter Müller verfasst reglmäßig Beiträge zu aktuellen Entwicklungen im Domain- und Markenrecht unter muepe.de.

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

Neues Angebot von BPM legal: www.udrp.de

Wir freuen uns auf eine Erweiterung des Informationsangebots von BPM legal hinweisen zu dürfen.

Unter www.udrp.de sind seit vergangener Woche umfangreiche Informationen und weiterführende Links zum Thema Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) zu finden.

Gesetzestexte, Entscheidungen, News, Infos zu Gebühren etc werden laufend aktualisiert. Somit bietet udrp.de das möglicherweise umfangreichste Info-Angebot zu den Domain-Streitbeilegungsverfahren. Das Angebot wird betreut von unserem Kollegen Rechtsanwalt Peter Müller (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz), der auch das Blog muepe.de betreut.

LG Düsseldorf: Kein Impressum für Baustellenseite erforderlich

Auf ein sehr interessantes Urteil aus Düsseldorf weisen die Kollegen von Damm und Partner hin. Demnach ist für eine sogenannte Under Construction Site (Baustelleneseite) kein Impressum gemäß § 5 TMG erfoderlich.

Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 12 O 312/10) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass in dem dort vorliegenden Fall für eine einfache Under Construction Site, die keine konkreten Angaben zum Leistungsangebot des Anbieters enthält, eine Anbieterkennzeichnung mit den Pflichtangaben des § 5 TMG nicht erforderlich ist. Die Begründung ist richtig und denkbar einleuchtend:

Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe “alles für die Marke …” stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.


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