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Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

KG Berlin: Versandkosten in das EU-Ausland müssen angeben werden

Online-Händler müssen bei ihren Angeboten bereits im Voraus die Kosten für den Versand sowohl nach Deutschland, als auch ins EU-Ausland angeben. Der Hinweis „Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt“ reicht nicht aus.

Gesetzesentwurf: Ein- und Ausbaukosten soll im Gewährleistungsfall der Verkäufer tragen

Der Gesetzgeber möchte das private Baurecht reformieren. Nebenbei greift er dabei auch in allgemeine Gewährleistungsregelungen ein, sodass von der Neuregelung auch Händler außerhalb des klassischen Baurechts betroffen sind. Auf Versandhändler, die Waren verkaufen, die zum festen Einbau bestimmt sind (etwa Fliesen, Bodenbeläge, Einbaumöbel), könnten künftig erhebliche Mehrkosten zukommen.

Onlinehandel: Angaben zum Warenbestand müssen stets aktuell sein

Oft finden sich in Online Shops Informationen, in welchen Mengen angebotene Waren noch vorhanden sind. Jüngste Entwicklungen bestätigen dabei, dass es unzulässig ist, beim Warenbestand falsche Angaben zu machen. Dies gilt für das Vortäuschen von Warenknappheit. Dies gilt jedoch auch dahingehend, dass der Anbieter vorgibt Waren noch vorrätig zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist. Die Anbieter unterliegen dabei der Pflicht den Warenbestand ständig zu aktualisieren.

(Ein Beitrag unseres studentischen Mitarbeiters Korbinian Zellner)

OLG Köln: Nutzungsrechtübertragung in Amazon-Marketplace-AGB wirksam

(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)

Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.

Widerrufsrecht bei individuell hergestellten Waren

Verbraucher haben im Online-Handel grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hiervon macht das Gesetz nur wenige Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen gilt beim Kauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden. Was in der Theorie einfach klingt, führt in der Praxis zu schwierigen Differenzierungen. So kommen das Amtsgericht Dortmund und das Landgericht Düsseldorf in zwei aktuellen Entscheidungen zu gegenteiligen Ergebnissen.

BGH gibt Händlern neue Möglichkeiten zur Verwendung von Marken in Google AdWords (SEM) via muepe.de

Mit einer neuen Entscheidung hat der BGH die Möglichkeiten für die Gestaltung von AdWords-Anzeigen für Online-Händler erheblich erweitert. Nun dürfen Markeninhaber die AdWords-Anzeigen  eines Händlers nicht mehr blockieren, wenn diese Markenartikel bewerben, welche der Händler rechtmäßig anbietet (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 188/13 – Uhrenverkauf im Internet).

Eine ausführliche Erläuterung des Urteils hat unser Kollege Peter Müller in seinem Blog muepe.de veröffentlicht.

OLG Hamburg: Keine starren Fristen für die Dringlichkeit

Das OLG Hamburg hat (mal wieder) bestätigt, dass eine Anwendung von starren Fristen für die Dringlichkeitsvermutung in Eilverfahren nicht geboten ist. Vielmahr kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. In dem von den Kollegen Dr. Bahr geschilderten Fall (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2014 – Az.: 5 U 159/13) schien der Sachverhalt denkbar einfach zu sein. Dennoch wartete der Antragsteller fünf Wochen, bevor er einen Eilantrag stellte. Dies hielten die Richter für zu lang. Die Entscheidung ist insofern beachtlich, als der Gerichtsstand Hamburg von vielen Kollegen in Eilverfahren gerne als letzter Notnagel gesehen wird, da man davon ausgeht, dass Hamburg immer zwei Monate Dringlichkeitsfrist gewährt. 

In dem konkreten Fall musste wohl lediglich die Domain-Inhaberschaft ermittelt werden. Dies ist in der Regel durch einen Blick in das jeweilige Domain-Register innerhalb weniger Augenblicke zu bewerkstelligen.

Nach Auffassung des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain – sofern die Domain bekannt ist – innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen gegebenenfalls notwendig gewesen sein sollten, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.

Dennoch wartete die Antragstellerin zwischen Dokuemtation der Rechtsverletzung sowie Abmahnung rund fünf Wochen und sogar knapp sieben Wochen, bis der EV-Antrag gestellt wurde.

Dies hält der Senat in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden für zu lange (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 – Az.: 5 U 140/07, Rz. 17 f. zit. n. juris).

Die Antragsteilerin hat durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist.

 

 

LG München I: Online-Händler muss sich an offensichtlich falscher Preisauszeichnung nicht festhalten lassen

Online-Shops sind mitunter fehleranfällig. So kann es passieren, dass beim Einspielen neuer Artikel und Preislisten völlig falsche (meistens viel zu günstige) Preise übernommen werden. Oft sind dann die ersten Bestellungen schneller da, als der Händler den Fehler überhaupt bemerkt. Das LG München I bestätigte nun die bestehende Rechtsprechung: Ein Käufer, der offensichtliche Preisfehler ausnutzt, handelt treuwidrig. Der Verkäufer muss sich an den falschen Preisen nicht festhalten lassen.

Durch das komplizierte Zusammenspiel verschiedener Systeme, etwa für Warenwirtschaft und Logistik und der Shop-Software, sind Online-Shops anfällig für technische Fehler. Werden Preislisten falsch verarbeitet, kann es zu massiv fehlerhaften Preisangaben auf den Shop-Seiten kommen. Sind die Preisfehler erst einmal öffentlich, machen sie im Internet in einschlägigen Foren als vermeintliche Schnäppchen in Windeseile die Runde.

OLG Düsseldorf: Händler darf um Beachtung bestimmter Retourenprozesse bitten

Das Thema Widerrufsrecht ist ein Dauerbrenner im Online-Handel. Jeder Händler wünscht sich einen Retourenprozess, der wirtschaftlich günstig und aus logistischer Sicht effizient und unkompliziert ist. Die Realität sieht allerdings anders aus. Das gesetzliche Widerrufsrecht gestattet kaum Spielraum. Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt nun, dass Shop-Betreiber in engen Grenzen durchaus die Möglichkeit haben, das Retourenverhalten der Kunden zu steuern. 

Die gesetzlichen Regelungen sind streng und eindeutig: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf nicht zu dessen Lasten eingeschränkt werden. Er darf beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, Retourenformulare auszufüllen, Waren für den Rücktransport in bestimmter Weise zu verpacken oder ausschließlich bestimmte Paketdienstleister zu beauftragen. Die Rücknahme von Ware mit geöffneter Packung darf (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht verweigert werden.

Selbst wer innerhalb des gesetzlichen Rahmens Regelungen zu Lasten des Verbrauchers treffen wollte, ging ein erhebliches Risiko ein. Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung mussten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Transparenz und Eindeutigkeit erfüllen.

Wie das OLG Düsseldorf nun jedoch bestätigt, dürfte es erlaubt sein, den Kunden um die Einhaltung eines gewissen Retourenprozesses zu bitten.

Aufgrund der neuen AGB’s in Facebook widerspreche ich hiermit …

Batman und Robin diskutieren über den Sinn und Zweck, den neuen Facebook AGB zu widersprechen

Batman und Robin diskutieren über die Möglichkeit, den neuen Facebook AGB zu widersprechen

Batman Robin Facebook AGB 1

Batman kann mit den Sorgen der Generation Facebook wenig anfangen

Lebensmittel-Handel im Internet – LMIV bringt neue Pflichtinformationen ab dem 13.12.2014

Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV (EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) eingehalten werden. Für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, ergeben sich neue Informationspflichten.

Ziel der LMIV ist es, die Lebensmittelkennzeichnung europaweit zu vereinheitlichen und die Verbraucherinformation zu verbessern. Gegenüber den bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einige Änderungen bzw. Neuerungen vorgesehen:

Rechtliches Tretminenfeld für Online-Händler – Amazon Marketplace

Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für Wettbewerbsverstöße von Amazon machen deutlich, dass sich die deutsche Justiz mit dem neumodischen Internet immer noch schwer tut. Und dass Online-Händler im Marketplace einem höheren Abmahnrisiko ausgesetzt sind als Online-Shops.

Das OLG Köln hat entschieden  (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14), dass Marketplace Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon haften. Das LG Arnsberg hat fast zeitgleich entschieden (Urteil vom 30.10.2014, I-8 O 121/14), dass Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon nicht haften. Klingt ein wenig kurios. Ist es auch. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die beiden Gerichte nur 134 km voneinander entfernt liegen.

BGH: Anbieter von Prämienprogrammen können Bedingungen frei aufstellen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X ZR 79/13 vom 28.10.2014) entschieden, dass Anbieter von Kundenbindungsprogrammen Art und Umfang von Leistungen, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen wollen, in eigener Verantwortung bestimmen können.

Gegenstand des vorliegenden Falls war das Miles&More Programm der Lufthansa. Dessen Teilnahmebedingungen sehen vor, dass Prämien – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an Dritte weitergegeben oder übertragen werden dürfen. Hiergegen wehrte sich ein Kunde. Die Regelung stellt nach Ansicht der Richter jedoch lediglich eine Konkretisierung der Leistung dar. Da es sich bei Prämien ohnehin um freiwillige Leistungen des Anbieters handelt, werde der Teilnehmer durch solche Beschränkungen nicht unangemessen benachteiligt.

Die ausführliche Urteilsbegründung wurde bisher nicht veröffentlicht. Aus ihr könnten sich konkretere Vorgaben ergeben. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass das Urteil Anbietern solcher Programme einen umfassenden Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilnahmebedingungen eröffnet. Prämien- bzw. Treueprogramme bleiben somit ein attraktives Marketing-Instrument für Händler und Dienstleister. Anbieter sollten jedoch weiterhin darauf achten, dass die Bedingungen transparent und verständlich sind, sowie insbesondere nicht nachträglich eingeschränkt werden.

OLG Hamburg zur Angabe wesentlicher Merkmale auf Check-Out-Seite

Seit Umsetzung der sog. Button-Lösung müssen Online-Händler die wesentlichen Merkmale von Waren nicht nur auf der jeweiligen Produktdetailseite, sondern nochmals auf der abschließenden Bestellübersichtsseite angeben. Welche Eigenschaften als wesentlich anzusehen sind, ist bisher weitgehend ungeklärt. Es gilt einen Spagat zu schaffen: Einerseits sollten Eigenschaften sicherheitshalber möglichst umfassend dargestellt werden. Andererseits sollte die Check-Out-Seite übersichtlich gehalten werden.

Das OLG Hamburg (13.08.2014 – 5 W 14/14) hatte sich bereits im Sommer mit Fragen zur Angabe wesentlicher Merkmale im konkreten Fall eines Sonnenschirms zu befassen. Allerdings hilft die Entscheidung des Gerichts Online-Händlern nicht wirklich weiter. Einen allgemeinen Katalog wesentlicher Eigenschaften, der sich auf andere Waren übertragen ließe, stellte das Gericht nämlich nicht auf. Es stellte vielmehr fest, dass regelmässig der Einzelfall zu betrachten sei.

Konsumentenbund kündigt Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrung an

Laut einer aktuellen Meldung der IHK Braunschweig hat der Deutsche Konsumentenbund e.V. angekündigt, ab dem 13.09.2014 gezielt Online-Shops abzumahnen, welche noch immer eine veraltete Widerrufsbelehrung vorhalten. Diese drohende Abmahnwelle dürfte auf jeden Fall ernst zu nehmen sein.

Hintergrund: Nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtline (wir berichteten) gelten in Deutschland seit dem 13.06.2014 neue Vorschriften im Verbraucherrecht. Diese enthalten insbesondere neue Regelungen zum Widerrufsrecht, weshalb Widerrufsbelehrungen in Online-Shops zwingend angepasst werden mussten.

Wer dies bisher noch nicht getan hat, sollte angesichts der angekündigten Abmahnwelle nun dringend reagieren.

Tierisches Urheberrecht: Wem gehört Affen-Selfie?

Im Internet kursieren derzeit Berichte über einen kuriosen Rechtsstreit. Der Tierfotograf David Slater macht gegenüber Wikimedia, der Betreiber-Organisation hinter Wikipedia, Urheberrechte an dem Foto eines Affen geltend und verlangt dessen Löschung. Wikimedia wiederum weigert sich mit der Begründung, nicht Slater sei der Urheber des Fotos, sondern der Affe selbst.

Beschränkungen beim Online-Handel: Einigung zwischen adidas und Bundeskartellamt

Laut Meldung des Bundeskartellamts vom 02.07.2014 wurde das Verfahren wegen unzulässiger Vertriebsbeschränkungen gegen adidas eingestellt. Zuvor hatte der Sportartikelhersteller erklärt, „kartellrechtswidrige“ Vertriebsbeschränungen, insbesondere die Untersagung des Vertriebs über Online-Marktplätze, aufgeben zu wollen.

Bereits im Jahr 2012 gingen zahlreiche Beschwerden druch Online-Händler beim Bundeskartellamt ein, nachdem adidas angekündigt hatte, authorisierte Händler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese den Vertrieb über Online-Markplätze wie amazon oder eBay nicht einstellen würden. Mit dieser Vertriebsbeschränkung wollte sich adidas im Rahmen seines selektiven Vertriebsnetzes gegen das Preisdumping auf Online-Marktplätzen zur Wehr setzen – und damit vor allem den stationären Handel schützen. Viele Markenhersteller sehen durch das Preisdumping bei Online-Marktplätzen ihre Marken (und die hierin getätigten Investitionen) gefährdet. In dem Vertriebsverbot gegenüber seinen authorisierten Händlern sah adidas eine geeignete Schutz-Maßnahme.

LG Düsseldorf: Kenntnis des Rechtsanwalts für Dringlichkeit maßgeblich (via muepe.de)

Das LG Düsseldorf hat kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die seit vielen Jahren bestehende Rechtsprechung bestätigt, dass es bei der Frage der Kenntniserlangung im Bezug auf Rechtsverletzungen nicht ausschließlich auf den Unterlassungsgläubiger bzw. dessen Geschäftsführung ankommt. Im Einzelfall kann auf die (frühere) Kenntnis der mit der Überwachung von Rechtsverstößen betrauten Sachbearbeiter, Marketing- oder Vertriebsverantwortliche, Agenturen oder sonstige Vertreter wie Anwälte abzustellen sein.

Gerade wenn der Anwalt mit der laufenden Überwachung von Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstössen der Mitbewerber beauftragt ist, kommt es für die Berechnung der Dringlichkeitsfrist auf den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung an. Dies gilt u. E. auch, wenn die Online-Marketing-Agentur mit der Beobachtung der Werbemassnahmen der Konkurrenz, z. B. in Fällen von Brand-Bidding, beauftragt wurde. Die zeitlich nachgelagerte Kenntniserlangung durch die Geschäftsführung des Antragstellers ist dann nicht mehr relevant. Diese Rechtssprechung ist nicht neu. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Antragsteller diesen Aspekt übersehen und für die Dringlichkeit auf den Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung abstellen.

Die Entscheidung hat unser Partner Peter Müller erstritten. Eine ausführliche Besprechung findet sich auf muepe.de.

 

Reverse Graffiti (Kunstputzen): Kunst oder Straftat?

Die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von Streetart finde ich besonders spannend. Nicht, dass ich sonderlich viele Fälle aus diesem Bereich zu bearbeiten hätte. Aber hier wird für mich ein Dilemma des Rechts besonders deutlich: Wie kann das bestehende Rechtssystem den Konflikt zwischen öffentlicher Kunst und fremden Eigentum lösen? Welches Grundrecht zählt mehr, die Kunstfreiheit oder das Eigentum? Wer glaubt, die richtige Antwort zu kennen, dürfte sich irren. Eine richtige Antwort gibt es nicht. Das Recht kann diesen Konflikt nicht lösen. Und das führt zu absurden Ergebnissen.

Ein Fall wie er in einer juristischen Klausur vorkommen könnte:

Die renommierte Kölner Künstlerin K., bekannt unter dem Pseudonym Catwoman, fühlt sich durch den Schmutz in ihrem Atelier in ihrer Kreativität beeinträchtigt. Sie will das Atelier deshalb einem gründlichen Frühjahrsputz unterziehen. Hierzu erwirbt sie in einem Fachgeschäft verschiedene Reinigungsmittel, darunter ein hochwirksames Lösungsmittel. Auf dem Rückweg kommt sie an der Villa des bekannten Kunsthändlers C. vorbei, die von einer langen Mauer umrundet wird. Die Mauer ist nach vielen Jahren der Vernachlässigung völlig verrußt. Catwoman empfindet diese Vernachlässigung als infam. Sie nimmt deshalb Lappen und Lösungsmittel und beginnt die Mauer an verschiedenen Stellen zu reinigen. Als ihr das Lösungsmittel ausgeht, stellt sie fest, dass sie nur Teile der Mauer reinigen konnte. Gerade als sie zusammenpacken will, um neues Lösungsmittel zu kaufen, kommt eine Polizeistreife vorbei. Die Streifenbeamten stellen fest, dass durch das partielle Reinigen der Mauer die Zeichnung eines weinenden Mädchens entstanden ist. Die Polizisten nehmen K. fest.

Frage: Hat K. sich strafbar gemacht?

Überfällige Zahlung! – Korrespondenz mit einem Spammer (off topic)

Solche Mails erreichen jeden von uns in regelmäßigen Abständen.

Spam E-Mail

Spam – Ueberfaellige Zahlung

 

Für mich haben diese Nachrichten einen hohen Unterhaltungswert. Ich bin dann immer versucht zu antworten, stelle mir dann vor, wie ich dem Absender antworte

Facebook: Neues Impressumsfeld für Pages

Lange waren Fragen rund um die Einbindung eines Impressums in Facebook-Pages ein Thema. Bereits 2011 hatte das LG Aschaffenburg entschieden, dass ein Impressum bereithalten muss, wer Facebook zu Marketingzwecken und nicht lediglich privat nutzt (wir hatten berichtet). Verstöße wurden in der Folge vereinzelt abgemahnt. Wer ein rechtssicheres Impressum bereithalten wollte, musste sich lange mit teils umständlichen Tricks oder externen Apps behelfen, da Facebook ein gesondertes Eingabefeld zur Angabe der Pflichtinformationen bisher nicht vorsah. Dies hat sich nun geändert.

Ab sofort kann für Facebook-Pages ein Impressum in einem hierfür vorgesehenen Feld angelegt werden. Und so funktioniert’s:

BGH: Affiliates und Online-Händler nicht per se Wettbewerber im Sinne des UWG

Der BGH entschied in einem Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12, dass ein Affiliate nicht per se in einem Wettbewerbsverhältnis zum Konkurrenten seines Merchants bzw. Publishers stehen muss.
Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.
Im vorliegenden Fall hatte ein Amazon Partner die Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese hätte unter Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten Verbraucherschutzliteratur auf Ihrer Homepage angeboten. Damit sei sie eine Wettberwerberin von Amazon und in der Folge auch eine Wettbewerberin des Amazon-Affiliates. Der BGH entschied, dass diese Umstände alleine im vorliegenden Fall zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht ausreichten.

OLG Hamm: Fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau – MFM minus x Prozent

Die Rechtssprechung zum Schadenersatz nach Lizenzanalogie beim Bilderklau bleibt in Bewegung. Zuletzt entschied das OLG Hamm (Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) zum Schadenersatz gemäß § 97 UrhG. Das Urteil bestätigt den Abwärtstrend. Wie auch zuletzt das OLG München (wir berichteten) will das OLG Hamm die MFM-Tabelle lediglich als Anhaltspunkt zur Lizenzermittlung verstehen.

Filesharing: Abmahnung jetzt auch wegen Streamings bei kinox.to?

Wir haben heute einen sehr interessanten Anruf bekommen. Ein Mandant hat eine Abmahnung einer bekannten Abmahnkanzlei  im Namen eines Medienunternehmens erhalten wegen angeblichen Angebots von geschützten Werken (Film) über eine Tauschbörse (BitTorrent).

Soweit sogut, nichts ungewöhnliches. Wir stellen dem Mandanten die üblichen Fragen: Anzahl der Anschlussnutzer? Nur einer, der Anschlussinhaber selbst. Haben Sie das Werk über die Tauschbörse genutzt? Nein! Haben Sie das fragliche Werk gesehen? Jetzt kommt die interessante Information. Das fragliche Werk hat der Mandant schon gesehen, sogar im fraglichen Zeitraum. Nur eben nicht über eine Tauschbörse, sondern über das Streaming-Portal kinox.to. Hoppala.

Abmahnung wegen Marke “LAPD”: Zur Schutzfähigkeit der Marke für Bekleidungsstücke und der zulässigen Verwendung | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz

Abmahnung wegen Marke “LAPD”: Zur Schutzfähigkeit der Marke für Bekleidungsstücke und der zulässigen Verwendung | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

Amazon: Verbraucherzentrale will gegen Kontosperrungen von Viel-Retournierern klagen

Nachdem Amazon bereits im Jahr 2012 gegenüber einzelnen Kunden mit besonders hoher Retourenquote mit der Sperrung ihres Kundenkontos gedroht hatte (wir berichteten), setzte das Unternehmen diese Drohung im vergangenen Jahr in die Tat um. Wir hatten bereits damals rechtliche Bedenken geäußert. Nun bereitet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, welche Amazon zuvor wegen dieses Vorgehens abgemahnt hatte, eine Klage vor und führt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis somit einer gerichtlichen Beurteilung zu.

Fest steht auf der einen Seite, dass es auch für einen Online-Riesen keinen Kontrahierungszwang gibt. Auch Amazon darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem es in der Zukunft Verträge schließen möchte und mit wem nicht. Fest steht auch, dass Retouren-Missbrauch ein ernsthaftes betriebswirtschaftliches Problem für den Onlinehandel darstellt. Gerade im Textilbereich sind Retourenquoten besonders hoch und stellen einen enormen Kostenfaktor dar. Vereinzelt werden Kleidungsstücke für einen besonderen Anlass bestellt, dort getragen und danach zurück geschickt. Oder der eigens zum Champions League Finale bestellte Flachbildfernseher wird nach dem privaten Fußballfest ohne Angabe von Gründen retourniert.

via muepe.de: LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C nicht zwingend Diensteanbieter

Unser Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden veröffentlicht:

LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C sind nicht zwingend Diensteanbieter gemäß TMG (Urteil vom 18.10.2013 – Az. 1 O 159/13)

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG führte es [das Gericht] aus, dass weder der Inhaber einer Domain noch der administrative Ansprechpartner (Admin-C) zwingend Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG seien.

OLG München: 50% Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung bei Bilderklau von Produktfotos

Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.

OLG München: EUR 100,00 fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau von Produktfotos

In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann.  Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß  § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

Beste Jurablogs 2014: muepe.de nominiert

Das Blog meines geschätzten Kollegen und Partners Peter Müller, www.muepe.de, wurde erfreulicherweise (= endlich) nominiert als bestes Jurablog 2014 (Kategorie IT, IP, Medien) bei kartellblog.de. Unter muepe.de werden seit über zehn Jahren regelmässig Beiträge zu aktuellen Urteilen und Entwicklungen im Bereich Markenrecht, Domains veröffentlicht. Damit gehört Peter Müller zu den Urgesteinen der Legal-Blogger.

Wir freuen uns über Ihre Stimme!

Haribo macht Richter froh: BGH zur Koppelung von Gewinnspielen und Kauf

Mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: I ZR 192/12) hat der BGH über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Verbraucher teilnehmen konnten, welche die beworbene Ware erworben hatten (Glücks-Wochen). 

Die klagende Konkurrentin von Haribo hatte zuvor beanstandet, dass die Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und daher wettbewerbswidrig sei. So hatten es auch die Vorinstanzen LG und OLG Köln gesehen und einen Verstoss gegen § 4 Nr 6 UWG bejaht. Der BGH hingegen fand, dass bei der Beurteilung der Werbung nicht nur auf das Verständnis von unerfahrenen Kindern abzustellen sei:

Die Produkte der Beklagten seien bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt,

stellte der BGH hierzu fest.

Dreister Betrug: Farmville-Bauern greifen Agrarsubventionen ab

Kleiner Freitagsbeitrag zum Schmunzeln: Dreister Betrug Farmville-Bauern greifen Agrarsubventionen ab

via Dreister Betrug: Farmville-Bauern greifen Agrarsubventionen ab | Themen | PULS.

Google Analytics: Abmahnung bei fehlerhaftem Einsatz

In der letzten Zeit erreichen uns Berichte von Abmahnungen gegen Website-Betreiber wegen des fehlerhaften Einsatzes von Google Analytics. Dies deckt sich mit unseren Erwartungen, wonach Datenschutzverstöße in Zukunft häufiger Gegenstand von Abmahnungen werden dürften.

In den konkreten Fällen werden offensichtlich Unterlassungsansprüche wegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht, welche darauf beruhen sollen, dass IP-Adressen nicht anonymisiert gespeichert und übertragen werden und ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung fehlt. Die Erfolgsaussichten solcher Abmahnungen sind trotzdem nicht unzweifelhaft.

Bilderklau: BGH entscheidet zum Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unberechtigter Verwendung mehrer Bilder

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur auf die tatsächlich verletzten Schutzrechte zu beschränken ist, sondern sich darüber hinaus auch auf  noch nicht verletzte (im Kern aber gleichartige) Schutzrechte erstrecken kann (Restwertbörse II – Urteil vom 20.06.2012, Az I ZR 55/12).

In den Worten des BGH heisst das

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Werbung mit Garantie – rechtliche Fallstricke

Wer mit dem Schlagwort „Garantie“ wirbt, gibt dem Kaufinteressenten zu verstehen, für die Qualität des von ihm beworbenen Produkts einstehen zu wollen. Damit will der Händler dieses Produkt hervorheben von anderen Produkten. Wenn also mit Garantien geworben wird, sind gesetzliche Vorschriften zu beachten, da andernfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Werbung mit Garantien ist im Onlinehandel vielfach zu finden, entweder als eigene Garantie des Verkäufers oder als Herstellergarantie. Doch allein die Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Werbung mit Garantien lässt deutlich werden, dass diese Art von Produktwerbung sehr fehleranfällig ist. Abmahngefährdet sind insbesondere eBay-Auktionen sowie Onlineshops, bei denen es bereits mit dem Klick auf den Bestell-Button zum Vertragsschluss kommt.

In eigener Sache: Peter Müller von BPM legal wird Domain-Panelist beim National Arbitration Forum

Unser Kollege Peter Müller wurde in die Liste der Qualified Dispute Resolution Panelists beim National Arbitration Forum (NAF) aufgenommen.

Das NAF ist unter anderem Streitbeilegungsstelle für Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), der usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) und dem Uniform Rapid Suspension System (URS). Darüber hinaus werden dort auch Schiedsverfahren nach den für die neuen Top-Level-Domains eingeführten Verfahren nach der Registry Restrictions Dispute Resolution Policy (RRDRP) und der Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Policy (PDDRP) geführt.

Unser Kollege Peter Müller verfasst reglmäßig Beiträge zu aktuellen Entwicklungen im Domain- und Markenrecht unter muepe.de.

LG Hamburg nochmal zur Annahmefrist im Online-Handel – fünf Tage ausreichend

Kuriose Entscheidung des LG Hamburg. Hatte das Gericht im Verfügungsverfahren per Beschluss im Oktober 2012 noch entschieden, dass im Online-Handel eine Annahmefrist von maximal zwei Tagen zulässig sei (wir berichteten), entschied die gleiche Kammer in der gleichen Sache nur wenige Monate später per Urteil, dass eine Annahmefrist von fünf Tagen wohl ausreichend sei.

Die spätere Entscheidung ist aus Sicht des Online-Handels wohl zu begrüssen, da mit der sehr kurzen Annahmefrist von zwei Tagen viele Händler vor kaum lösbare Probleme gestellt wurden. Kurios bleibt der Fall trotzdem, da nicht klar ist, welcher Umstand das Gericht dazu gebracht hat, innerhalb so kurzer Zeit seine Auffassung zu ändern.

Hierzu unsere geschätzten Kollegen von Internetrecht-Rostock.de

Der Beschluss des Landgerichtes Hamburg wurde jedoch am 10.04.2013 bereits durch ein Urteil aufgehoben. Das war in etwa auch der Zeitpunkt, als die einstweilige Verfügung aus Oktober 2012 veröffentlich wurde. Ein Schelm, wer böses dabei denkt…

Jedenfalls: das Landgericht Hamburg hat hinsichtlich dieses Punktes die einstweilige Verfügung vom 29.10.2012 aufgehoben. Diese Entscheidung, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, ist dem Landgericht Hamburg hoch anzurechnen, da es hier ausschließlich um Rechtsansichten geht. Das Landgericht hat offensichtlich seine Rechtsansicht nach Erlass des Beschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren später revidiert.

BGH: Tell-a-friend kann unzulässiger Spam sein

Mit Urteil vom 12.09.2013, Az I ZR 208/12 bestätigt der BGH die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Tell-a-Friend-Werbung (wir berichteten hier und hier). Demnach sind Weiterempfehlungen per Tell-a-friend-Funktion, die auf den Webseiten bereitgehalten werden, als Werbung einzustufen und können, wenn unverlangt versandt, als unzulässig eingestuft werden.

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

BGH: Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt kein Anerkenntnis dar

Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2013 (Az: I ZR 219/12) bestätigt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht zugleich ein Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs oder des Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten beinhaltet.

Diese Auffassung wurde in der Literatur schon immer vertreten. Trotzdem finden sich immer wieder Gerichte und vor allem (Abmahn-)Anwälte, die die gegenteilige Auffassung vertreten. Anwälte, die Abmahnungen abwehren, verwenden daher bei Übersendung einer Unterlassungserklärung gebetsmühlenartig die Formel

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage (in jüngster Zeit ergänzt um den Zusatz) gleichwohl rechtsverbindlich,

um damit klarzustellen, was ohnehin klar sein sollte (und sich regelmässig aus dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ergibt). Lediglich, wenn sich aus den weiteren Umständen ergibt, dass der Abgemahnte Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche anerkennt, soll hier ein Anerkenntnis gesehen werden können, so auch der BGH.

Danke an den Kollegen Thomas Stadler von Internet-Law, der auf das Urteil hingewiesen hat.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken tritt in Kraft

Seit gestern ist das häufig als „Anti-Abzocke-Gesetz“ bezeichnete Gesetz in Kraft. Während es, wie wir bereits berichtet hatten, im Bereich des Wettbewerbsrechts nur wenig Neues bringt, enthält es für urheberrechtliche Abmahnungen gegen Verbraucher einige Neuerungen.

Datenschutz: Safe Harbor eine Farce?

Aktuell berichtet SPON in dem Beitrag  Safe Harbor: US-Konzerne täuschen EU-Bürger beim Datenschutz über die Ergebnisse einer Untersuchung zur Realität des Safe-Harbor-Abkommens. Die Ergebnisse offenbaren – wenig überraschend – eine gravierende Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit.

OLG Hamburg: Aktualitäts- und Vollständigkeitsdisclaimer wettbewerbswidrig

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12) kann die Verwendung eines Disclaimers, welcher die Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit einer Website ausschließen soll, eine wettbewerbswidrige Geschäftshandlung darstellen. Der Verbraucher könne nämlich nicht erkennen, auf welche Inhalte sich dieser Ausschluss konkret beziehen soll.

DPMA-Beschluss: Eintragung der Marke „MC“ (307 20 447) der Stealth Ti Ltd wird gelöscht

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte über drei Löschungsanträge zur Wortmarke MC (Registernummer 307 20 447) zu entscheiden. Die Marke wurde im Jahr 2007 von der Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH für eine Vielzahl von Waren eingetragen und später auf die Stealth Ti Ltd übertragen. Das DPMA stellte fest, dass es sich um eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG handelte und ordnete am 20.08.2013 die Löschung an.

Facebook plant Bezahldienst

Wie Forbes unlängst berichtete, plant das soziale Netzwerk Facebook die Einrichtung eines eigenen Bezahlsystems für mobile Apps von Drittanbietern. Dieses soll allerdings keine Konkurrenz zu PayPal und co. darstellen, da die Abwicklung der Bezahlung weiterhin über diese Dienste oder Kreditkartenanbieter direkt erfolgt. Vielmehr sehen die Pläne vor, dass die Bezahldaten externer Anbieter einmal bei Facebook hinterlegt und gespeichert werden, und dann bei jedem Einkauf einfach von dort abgefragt werden.

Der Vorteil für Nutzer bestünde schlicht und ergreifend darin, dass nicht bei jedem Einkauf aufs Neue Kontodaten, Kreditkartennummern, PayPal-Zugangsdaten usw. eingegeben werden müssten. Auch lästiges Vertippen würde so der Vergangenheit angehören.

Jedoch muss man sich auf der anderen Seite die Frage stellen, ob man einem Unternehmen wie Facebook, welches in Bezug zu seinem Umgang mit Nutzerdaten ohnehin nicht über alle Zweifel erhaben ist, derart sensible Daten anvertrauen möchte.

Was Facebook sich von dem neuen Service verspricht, liegt hingegen auf der Hand: Die ohnehin schon äußerst detaillierten Nutzerprofile würden um zusätzliche Informationen wie „wer kauft was bei wem?“ oder „wer gibt wie viel Geld wofür aus?“ angereichert. Unbezahlbar!

Anonyme Bezahldienste in der EU vor dem Aus?

Bereits im Februar hatte die EU-Kommission einen Entwurf der sog. EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt, welche den Geldverkehr im Internet neu regeln soll. Wie heise online nun berichtet, könnte dies weitreichendere Folgen haben, als zunächst angenommen.

Bisher gilt in Deutschland eine 100-Euro-Grenze, wonach bei der Bezahlung kleinerer Beträge die Benutzung anonymer Dienste wie Prepaid-Kreditkarten zulässig ist. Im europäischen Ausland liegt diese Grenze vereinzelt sogar höher. Diese Möglichkeit könnte mit Umsetzung des Entwurfs in Zukunft komplett wegfallen. Ziel der geplanten Regelung ist, zur Bekämpfung der Geldwäsche beizutragen und das Einschleusen von Geld aus illegalen Geschäften in den Wirtschaftskreislauf zu erschweren.

Amazon sperrt Kunden mit hoher Retourenquote

Laut einer Meldung der Internetworld Business ist Amazon nun dazu übergegangen, die Kundenkonten von Vielretournierern (sprich: Kunden mit hoher Retourenquote) zu sperren. Dass Amazon einzelnen Kunden solche Massnahmen in der Vergangenheit bereits angedroht hatte, war bekannt.

Nun sollen diese Ankündigungen in die Tat umgesetzt worden sein. Kunden erhalten dann Meldungen:

Wir müssen Sie deshalb darauf hinweisen, dass wir aufgrund der Überschreitung der haushaltsüblichen Anzahl an Retouren in Ihrem Kundenkonto zukünftig leider keine weiteren Bestellungen entgegennehmen können und Ihr Amazon-Konto mit sofortiger Wirkung schließen.

Autsch!

Wir hatten bereits ausgeführt, dass wir solche Massnahmen für unzulässig halten. Es stellt sich die Frage, wer hier gegen Amazon vorgehen will. Aufgerufen sind wohl die Verbraucherschutzverbände.

OLG Hamburg: Datenschutzverstösse sind wettbewerbswidrig

Ein weiteres Gericht bestätigt, dass fehlerhafte Datenschutzhinweise einen Wettbewerbsverstoß begründen. Mit Urteil vom 27.06.2013 (Az: 3 U 26/12) stellt das OLG Hamburg fest, dass die Pflicht zur Unterrichtung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bei Teledienstanbietern gemäß § 13 TMG ein Marktverhalten regelnde Norm in Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. In der Konsequenz können Verstösse hiergegen durch Abmahnungen verfolgt werden. Damit setzt das OLG Hamburg die uneinheitliche Rechtssprechung der Oberlandesgerichte (wir berichteten) fort. Zeit, dass der BGH entscheidet.

Online-Plattformen müssen ihren Händlern ein vollständiges Impressum ermöglichen

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 18.06.2013, Az I-20 U 145/12), dass Online-Handelsplattformen, die anderen Händlern die Möglichkeit bieten, ihre gewerbsmäßigen Angebote einzustellen, diesen Händlern die Möglichkeit gewähren muss, ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) abzubilden. Dies betrifft die grossen Handelsplattformen, wie beispielsweise Amazon Marketplace, aber auch vergleichbare Angebote, z.B. Anzeigenmärkte. Damit ist eine lange diskutierte Frage geklärt.

Hierzu das OLG:

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

Anti-Abzocke-Gesetz: Wenig Neues im Wettbewerbsrecht

Der Bundestag verabschiedete am 27.06.2013 ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches Kleingewerbetreibende und Verbraucher insbesondere vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen soll. Auf dem gerade für Betreiber von Websites und Onlineshops bedeutsamen Gebiet des Wettbewerbsrechts ergeben sich jedoch kaum relevante Änderungen.

Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch vorgesehen hatte, den sogenannten fliegenden Gerichtsstand auch im Wettbewerbsrecht abzuschaffen (wie im Urheberrecht der Fall), wird es nach der nun beschlossenen Neufassung bei der bestehenden Regelung bleiben. Der Kläger bzw. Abmahnende hat also weiterhin grundsätzlich die freie Wahl, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht.

Affiliate-Marketing: LG Stuttgart zur Verantwortlichkeit des Advertisers für Spam-E-Mails des Publishers

Das LG Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.05.2013 zur Verantwortlichkeit des Advertisers im Rahmen eines Affiliate-Marketing-Netzwerkes für Spam-Emails eines Publishers und verneinte dessen Haftung. Dies ist insofern interessant, als frühere Urteile anderer Gerichte, auch des BGH, in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung angenommen hatten.

Im vorliegenden Fall des LG Stuttgart hatte eine Privatperson, die von dem Publisher unerwünschte Werbemails erhalten hatte,  gegen den Advertiser auf Unterlassung geklagt, da dieser als Störer nach § 1004 BGB für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. 

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