Mit Urteil vom 01.12.2016 entscheidet der BGH ( I ZR 143/15 ), dass der Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmittel erlaubt ist. Viele Händler hatten in der Vergangenheit mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung geworben. Diese Praxis war der Wettbewerbszentrale stets ein Dorn im Auge, die hierin einen Wettbwerbsverstoss sah.
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Im Namen einer Mandantin haben wir Löschungsantrag gegen die deutsche Marke „Black Friday“ (Registernummer 30 2013 057 574, eingetragen am 20.12.2013 für die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong für verschiedene Einzelhandelsdienstleistungen) gestellt. Lizenznehmerin der Marke ist nach eigenen Angaben die in München ansässige Black Friday GmbH .
Aus aktuellem Anlass möchten wir erneut darauf hinweisen, dass nur die in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Faserbezeichnungen bei der Kennzeichnung von Textilien zulässig sind. Gerade die häufig verwendeten Begriffe Lycra und Spandex sind hingegen nicht erlaubt.
Wer eine Webseite erstellen oder erneuern will, bedient sich dabei häufig der Hilfe eines Webdesigners. Bindet dieser, in urheberrechtswidriger Weise, Bilder in die Kundenwebsite ein, so haftet der Webdesigner seinem Kunden auf Schadensersatz. Bislang nichts Neues. Eher unbekannt hingegen ist, dass der Webdesigner seinem Kunden gegenüber nur in Grenzen haftet. Dies hat unlängst das LG Bochum in seinem Urteil vom 16.08.2016 (Az. 9 S 17/16) entschieden.
Der deutsche Gesetzgeber schreibt Online-Händlern vor, dass diese in ihrem Online-Shop eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben haben. Ganz im Gegensatz zu den deutschen Normen sieht die ursprüngliche europäische Richtlinie dies jedoch gar nicht vor. Fraglich war demnach, ob die Pflicht eine Telefonnummer anzugeben dennoch bindend in Deutschland gelte oder nicht.
In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.
Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) trat am 24.10.2015 in Kraft. Die Verpflichtung zur Altgeräterücknahme findet jedoch erst nach einer neunmonatigen Übergangsfrist, welche am 24.07.2016 ausgelaufen ist, Anwendung. Betroffen sind lediglich große Versandhändler, diese müssen aber mit weitreichenden Auflagen rechnen.
In einem aktuellen Urteil bestätigt das OLG Frankfurt a.M. erneut, dass das Werben mit Testergebnissen im Internet an umfangreiche Anforderungen geknüpft ist. Wirbt ein Unternehmer für seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen eines Vergleichsportals, so ist dem Verbraucher der Zugang zu diesem Test unter Angabe von Fundstellen oder Verlinkungen zu eröffnen. Unterlässt der Unternehmer diese Angabe, verletzt er seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.
Vor nicht ganz zwei Jahren berichteten wir über die sich widersprechenden Urteile des OLG Köln (Az.: 6 U 115/14) und des LG Arnsberg (Az.: I-8 O 121/14). Nun hat sich der BGH mit Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 110/15) für die Rechtsauffassung des OLG Köln und damit auch für eine Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für von Amazon begangene Rechtsverletzungen entschieden.
Anbieter von Elektrogeräten im Internet sind dazu verpflichtet, deren Energieeffizienzklasse durch das entsprechend beschriftete Pfeilsymbol, unmittelbar in Preisnähe, anzugeben. Das jüngst ergangene Urteil des BGH vom 04.02.2016 (I ZR 181/14) bezieht sich auf die vormalige Rechtslage und hat keine Auswirkungen auf die aktuelle Rechtspraxis.
Wegen einer (nicht nachvollziehbaren) Störung sind unsere Telefonnummern heute (28.07.2016) nur eingeschränkt (bzw. gar nicht) in Betrieb.
Wir bemühen uns, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen bzw. die Telekom anzubetteln, die Störung so schnell wie möglich zu beseitigen.
Sollten Sie nicht durchkommen, können Sie uns auch unter der
089 / 21 88 92 8-0
bzw. per E-Mail info@bpm-legal.de
erreichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Update 29.07.2016: Unsere Leitung ist weiterhin gestört! Da mittlerweile nahezu jeder die gleichen Erfahrungen mit dem Störungs- bzw Kundendienst der Deutschen Telekom gemacht haben dürfte und deswegen ein sehr genaues Bild über den Verlauf solcher Kommunikation hat, sehen davon ab, die Gesprächprotokolle mit der potenz-produkte.net/ Telekom zu veröffentlichen. Aber seien Sie versichert: es ist genauso kafkaesk, wie Sie es sich vorstellen!
Update 03.08.2016: Wir sind seit gestern (02.08.2016, ab ca. 15.00 Uhr) wieder vollumfänglich telefonisch erreichbar.
Die vor kurzem erschienene App „Pokémon Go“ hat die Welt im Sturm erobert. Seit der Veröffentlichung in den USA haben sich dort bereits über 23 Millionen Smartphone-Besitzer die App heruntergeladen. Vor gerade einer Woche ist das Spiel nun auch in Deutschland veröffentlicht worden. Doch anders als in anderen Ländern haben die Entwickler hier Startschwierigkeiten. Zwar ist die App auch hier bereits eine der erfolgreichsten, was die Download-Zahlen und den Umsatz betrifft, jedoch wurden die Entwickler nun von Verbraucherschützern abgemahnt.
Wer sich unbefugt in einem Gebäude aufhält, kann von dessen Eigentümer ein Hausverbot erteilt bekommen. In Bezug auf reale Gebäude stellt das Ausüben eines solchen Hausrechts keine Probleme dar. Bezüglich des Hausrechts bei Webseiten gestaltet sich diese Thematik jedoch deutlich schwieriger. Zwar könnte einem Kunden theoretisch auch hier der „Zugang zum Geschäft“ verweigert werden, indem ihm der Zugriff auf die Webseite verwehrt wird. Fraglich ist jedoch in welchem Rahmen ein solcher Ausschluss überhaupt möglich ist.
Wer heutzutage ein Smartphone besitzt, hatte höchstwahrscheinlich auch schon, in der einen oder anderen Form, mit der Anwendung WhatsApp zu tun. Denn durch diese Messaging-App wird das Senden von Nachrichten stark vereinfacht. Bislang stellt das Unternehmen seine AGB jedoch nur auf Englisch bereit. Diesen Zustand erklärte das KG Berlin nun für rechtswidrig und hat entschieden, dass der Instand-Messaging-Dienst seine AGB auch auf Deutsch veröffentlichen muss.
Um der Fülle an Online-Werbung aus dem Weg zu gehen, bedienen sich Internetnutzer häufig eines Adblockers. Wird daraufhin keine Werbung mehr beim Nutzer angezeigt, führt dies zu Einnahmeverlusten für die Betreiber der Webseiten. Aus diesem Grund setzen diese neuerdings vermehrt Anti-Adblocker ein, um Usern, die einen Adblocker aktiviert haben, den Zugang zu ihrer Webseite zu verwehren. Ob dieses Verhalten einen Eingriff in die Privatsphäre von Internet-Nutzern darstellt ist stark umstritten.
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entscheiden, dass bei einem Werbeprospekt, bei dem keine direkte Bestellmöglichkeit gegeben ist, auch keine Textilkennzeichnung erforderlich ist.
Wollen Händler ihre Produkte über den Amazon-Marketplace anbieten, können/müssen sie sich an bereits bestehende Produktseiten und damit an zur Verfügung stehende Produktbilder anhängen. Dass die, sich anhängenden, Händler nicht haften, wenn die Produktseite urheberrechtswidrige Bilder enthält, bestätigte kürzlich erneut das OLG München. Die Frage, wer stattdessen für urheberrechtswidrige Bilder im Marketplace von Amazon verantwortlich ist, hatte das LG Berlin zu klären.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15) für eine Klage auf Zahlung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe den sogenannten fliegenden Gerichtsstand gemäß § 14 Abs. 2 UWG bejaht. Die Entscheidung überrascht, da die Vertreter der gegenteiligen Auffassung sowohl in Rechtsprechung als auch Literatur bisher in der Überzahl waren.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Beklagte von der Klägerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes (unzulässige Streichpreise) in ihrem Online-Shop abgemahnt worden. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Als sie einige Zeit später gegen diese Unterlassungserklärung verstieß, forderte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe. Obwohl beide Parteien in Bayern ansässig sind, erhob die Klägerin die folgende Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe am Landgericht Frankfurt am Main. Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit. Das Gericht sah sich dennoch gemäß § 14 Abs. 2 UWG als zuständig an.
Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht ohne Beschränkung zusteht, ist allgemein bekannt. Dennoch hat der BGH nun in einer Entscheidung anerkannt, dass in Ausnahmefällen ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, der zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts eines Verbrauchers führen könnte.
Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klausel in den Nutzungsbedingungen von Amazon für unzulässig erklärt. Mit dieser behielt sich Amazon das Recht vor, die Vertragsverhältnisse mit Hochretournierern zu kündigen und ihnen den Zugang zu ihren Kundenkonten zu sperren.
Das Bundeskartellamt hat ein Ermittlungsverfahren gegen Facebook eröffnet. Es bestehe der Verdacht auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße.
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) ersetzte am 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz.
Wird eine EU-Verordung erlassen, ist diese grundsätzlich auch in Deutschland anzuwenden. Dies hat der Bundestag mit dem, am 24.02.2016 in Kraft getretenem, Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes erneut deutlich gemacht.
Die neue Verordnung brachte einige Änderungen mit sich, die bei der Textilkennzeichnung zu beachten sind. Durch das nun von uns bereitgestellte Merkblatt soll die richtige Kennzeichnung von Bekleidung und anderen Textilien erleichtert werden.
Hier geht es zu unserem Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung im Online-Handel.
Online-Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern den Gesamtpreis eines Produkts offen anzugeben. Auch alle Preisbestandteile müssen dabei angezeigt werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die Preisbestandteile auf einer zusätzlichen Seite anzugeben, die nur über einen versteckten Link zugänglich ist, reicht jedoch laut OLG Dresden nicht aus.
Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Produkten besteht die Gefahr, dass diese über solche Plattformen unverhältnismäßig günstig angeboten werden. Viele Versuche den Online-Handel einzuschränken sind bislang gescheitert. Das OLG Frankfurt hat jetzt in einem bestimmten Fall ein Vertriebsverbot über Amazon für zulässig erklärt.
Seit Mitte des Jahres 2014 ist es möglich, einen Widerruf auch telefonisch zu erklären. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, in welcher Höhe dem Verbraucher dabei Kosten anfallen dürfen. Trotz dieser eigentlich eindeutigen Regelung, erweist sich die Frage, welche kostenpflichtigen Telefonnummern verwendet werden dürfen, als sehr schwierig.
Am 09.01.2016 tritt die sogenannte ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU) Nr. 524/2013) in Kraft. Sie hat Auswirkungen auf jeden Online-Shop, in dem Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten werden. Bei Nichtbeachtung drohen (mal wieder) Abmahnungen.
Die ODR-Verordnung sieht in drei Schritten Neuerungen für Online-Händler vor.
Es dürfte allgemein bekannt sein und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Versenden von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers (Double-Opt-In) unzulässig ist. Dabei lässt die Gesetzeslage lediglich wenige Ausnahmen zu. Unlängst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine automatisierte Empfangsbestätigung, die teilweise aus erlaubten (informativen) und teilweise aus werblichen Inhalten besteht, unzulässig sein kann.
Eine gründliche Nachbearbeitung des Lehrstoffes gilt für Studenten als Basis für ein erfolgreiches Studium. Aktuell werden Studenten dabei von ihren Professoren in Form von digitalen Skripten unterstützt. Diese Form der Unterstützung weiterhin zu gewährleisten könnte sich jedoch in Zukunft, aufgrund der Neuregelung der Verwertungsgesellschaft Wort, als sehr schwierig gestalten.
Kinder und Jugendliche konnten bislang problemlos elektronische Zigaretten und Shishas erwerben, da diese nicht den Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes unterlagen. Um dies zukünftig zu verhindern, will die Bundesregierung gerade genannte Verbote nun auf elektronische Zigaretten und Shishas ausweiten. Dies soll vor allem auch für den Versandhandel gelten.
Wer beispielsweise mit Nahrungsmitteln oder Kosmetika handelt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Grundpreis eines Artikels etwa pro Liter anzugeben. Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen in der Praxis ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko dar. Anhand der folgenden Orientierungshilfe soll die richtige Angabe von Grundpreisen erleichtert werden.
Online-Händler müssen bei ihren Angeboten bereits im Voraus die Kosten für den Versand sowohl nach Deutschland, als auch ins EU-Ausland angeben. Der Hinweis „Versandkosten werden auf Anfrage mitgeteilt“ reicht nicht aus.
Der Gesetzgeber möchte das private Baurecht reformieren. Nebenbei greift er dabei auch in allgemeine Gewährleistungsregelungen ein, sodass von der Neuregelung auch Händler außerhalb des klassischen Baurechts betroffen sind. Auf Versandhändler, die Waren verkaufen, die zum festen Einbau bestimmt sind (etwa Fliesen, Bodenbeläge, Einbaumöbel), könnten künftig erhebliche Mehrkosten zukommen.
(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Mareike Zeisel)
Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.
Verbraucher haben im Online-Handel grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hiervon macht das Gesetz nur wenige Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen gilt beim Kauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden. Was in der Theorie einfach klingt, führt in der Praxis zu schwierigen Differenzierungen. So kommen das Amtsgericht Dortmund und das Landgericht Düsseldorf in zwei aktuellen Entscheidungen zu gegenteiligen Ergebnissen.
Mit einer neuen Entscheidung hat der BGH die Möglichkeiten für die Gestaltung von AdWords-Anzeigen für Online-Händler erheblich erweitert. Nun dürfen Markeninhaber die AdWords-Anzeigen eines Händlers nicht mehr blockieren, wenn diese Markenartikel bewerben, welche der Händler rechtmäßig anbietet (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 188/13 – Uhrenverkauf im Internet).
Eine ausführliche Erläuterung des Urteils hat unser Kollege Peter Müller in seinem Blog muepe.de veröffentlicht.
Das OLG Hamburg hat (mal wieder) bestätigt, dass eine Anwendung von starren Fristen für die Dringlichkeitsvermutung in Eilverfahren nicht geboten ist. Vielmahr kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. In dem von den Kollegen Dr. Bahr geschilderten Fall (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2014 – Az.: 5 U 159/13) schien der Sachverhalt denkbar einfach zu sein. Dennoch wartete der Antragsteller fünf Wochen, bevor er einen Eilantrag stellte. Dies hielten die Richter für zu lang. Die Entscheidung ist insofern beachtlich, als der Gerichtsstand Hamburg von vielen Kollegen in Eilverfahren gerne als letzter Notnagel gesehen wird, da man davon ausgeht, dass Hamburg immer zwei Monate Dringlichkeitsfrist gewährt.
In dem konkreten Fall musste wohl lediglich die Domain-Inhaberschaft ermittelt werden. Dies ist in der Regel durch einen Blick in das jeweilige Domain-Register innerhalb weniger Augenblicke zu bewerkstelligen.
Nach Auffassung des Senats ist die Inhaberschaft einer Domain – sofern die Domain bekannt ist – innerhalb von Minuten ermittelbar. Welche weiteren Recherchen gegebenenfalls notwendig gewesen sein sollten, ist nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.
Dennoch wartete die Antragstellerin zwischen Dokuemtation der Rechtsverletzung sowie Abmahnung rund fünf Wochen und sogar knapp sieben Wochen, bis der EV-Antrag gestellt wurde.
Dies hält der Senat in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall wie dem vorliegenden für zu lange (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007 – Az.: 5 U 140/07, Rz. 17 f. zit. n. juris).
Die Antragsteilerin hat durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist.
Online-Shops sind mitunter fehleranfällig. So kann es passieren, dass beim Einspielen neuer Artikel und Preislisten völlig falsche (meistens viel zu günstige) Preise übernommen werden. Oft sind dann die ersten Bestellungen schneller da, als der Händler den Fehler überhaupt bemerkt. Das LG München I bestätigte nun die bestehende Rechtsprechung: Ein Käufer, der offensichtliche Preisfehler ausnutzt, handelt treuwidrig. Der Verkäufer muss sich an den falschen Preisen nicht festhalten lassen.
Durch das komplizierte Zusammenspiel verschiedener Systeme, etwa für Warenwirtschaft und Logistik und der Shop-Software, sind Online-Shops anfällig für technische Fehler. Werden Preislisten falsch verarbeitet, kann es zu massiv fehlerhaften Preisangaben auf den Shop-Seiten kommen. Sind die Preisfehler erst einmal öffentlich, machen sie im Internet in einschlägigen Foren als vermeintliche Schnäppchen in Windeseile die Runde.
Das Thema Widerrufsrecht ist ein Dauerbrenner im Online-Handel. Jeder Händler wünscht sich einen Retourenprozess, der wirtschaftlich günstig und aus logistischer Sicht effizient und unkompliziert ist. Die Realität sieht allerdings anders aus. Das gesetzliche Widerrufsrecht gestattet kaum Spielraum. Ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt nun, dass Shop-Betreiber in engen Grenzen durchaus die Möglichkeit haben, das Retourenverhalten der Kunden zu steuern.
Die gesetzlichen Regelungen sind streng und eindeutig: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf nicht zu dessen Lasten eingeschränkt werden. Er darf beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, Retourenformulare auszufüllen, Waren für den Rücktransport in bestimmter Weise zu verpacken oder ausschließlich bestimmte Paketdienstleister zu beauftragen. Die Rücknahme von Ware mit geöffneter Packung darf (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht verweigert werden.
Selbst wer innerhalb des gesetzlichen Rahmens Regelungen zu Lasten des Verbrauchers treffen wollte, ging ein erhebliches Risiko ein. Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung mussten die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an Transparenz und Eindeutigkeit erfüllen.
Wie das OLG Düsseldorf nun jedoch bestätigt, dürfte es erlaubt sein, den Kunden um die Einhaltung eines gewissen Retourenprozesses zu bitten.
Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV (EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) eingehalten werden. Für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, ergeben sich neue Informationspflichten.
Ziel der LMIV ist es, die Lebensmittelkennzeichnung europaweit zu vereinheitlichen und die Verbraucherinformation zu verbessern. Gegenüber den bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einige Änderungen bzw. Neuerungen vorgesehen:
Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für Wettbewerbsverstöße von Amazon machen deutlich, dass sich die deutsche Justiz mit dem neumodischen Internet immer noch schwer tut. Und dass Online-Händler im Marketplace einem höheren Abmahnrisiko ausgesetzt sind als Online-Shops.
Das OLG Köln hat entschieden (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14), dass Marketplace Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon haften. Das LG Arnsberg hat fast zeitgleich entschieden (Urteil vom 30.10.2014, I-8 O 121/14), dass Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon nicht haften. Klingt ein wenig kurios. Ist es auch. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die beiden Gerichte nur 134 km voneinander entfernt liegen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X ZR 79/13 vom 28.10.2014) entschieden, dass Anbieter von Kundenbindungsprogrammen Art und Umfang von Leistungen, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen wollen, in eigener Verantwortung bestimmen können.
Gegenstand des vorliegenden Falls war das Miles&More Programm der Lufthansa. Dessen Teilnahmebedingungen sehen vor, dass Prämien – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an Dritte weitergegeben oder übertragen werden dürfen. Hiergegen wehrte sich ein Kunde. Die Regelung stellt nach Ansicht der Richter jedoch lediglich eine Konkretisierung der Leistung dar. Da es sich bei Prämien ohnehin um freiwillige Leistungen des Anbieters handelt, werde der Teilnehmer durch solche Beschränkungen nicht unangemessen benachteiligt.
Die ausführliche Urteilsbegründung wurde bisher nicht veröffentlicht. Aus ihr könnten sich konkretere Vorgaben ergeben. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass das Urteil Anbietern solcher Programme einen umfassenden Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilnahmebedingungen eröffnet. Prämien- bzw. Treueprogramme bleiben somit ein attraktives Marketing-Instrument für Händler und Dienstleister. Anbieter sollten jedoch weiterhin darauf achten, dass die Bedingungen transparent und verständlich sind, sowie insbesondere nicht nachträglich eingeschränkt werden.
Seit Umsetzung der sog. Button-Lösung müssen Online-Händler die wesentlichen Merkmale von Waren nicht nur auf der jeweiligen Produktdetailseite, sondern nochmals auf der abschließenden Bestellübersichtsseite angeben. Welche Eigenschaften als wesentlich anzusehen sind, ist bisher weitgehend ungeklärt. Es gilt einen Spagat zu schaffen: Einerseits sollten Eigenschaften sicherheitshalber möglichst umfassend dargestellt werden. Andererseits sollte die Check-Out-Seite übersichtlich gehalten werden.
Das OLG Hamburg (13.08.2014 – 5 W 14/14) hatte sich bereits im Sommer mit Fragen zur Angabe wesentlicher Merkmale im konkreten Fall eines Sonnenschirms zu befassen. Allerdings hilft die Entscheidung des Gerichts Online-Händlern nicht wirklich weiter. Einen allgemeinen Katalog wesentlicher Eigenschaften, der sich auf andere Waren übertragen ließe, stellte das Gericht nämlich nicht auf. Es stellte vielmehr fest, dass regelmässig der Einzelfall zu betrachten sei.
Laut einer aktuellen Meldung der IHK Braunschweig hat der Deutsche Konsumentenbund e.V. angekündigt, ab dem 13.09.2014 gezielt Online-Shops abzumahnen, welche noch immer eine veraltete Widerrufsbelehrung vorhalten. Diese drohende Abmahnwelle dürfte auf jeden Fall ernst zu nehmen sein.
Hintergrund: Nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtline (wir berichteten) gelten in Deutschland seit dem 13.06.2014 neue Vorschriften im Verbraucherrecht. Diese enthalten insbesondere neue Regelungen zum Widerrufsrecht, weshalb Widerrufsbelehrungen in Online-Shops zwingend angepasst werden mussten.
Wer dies bisher noch nicht getan hat, sollte angesichts der angekündigten Abmahnwelle nun dringend reagieren.
Im Internet kursieren derzeit Berichte über einen kuriosen Rechtsstreit. Der Tierfotograf David Slater macht gegenüber Wikimedia, der Betreiber-Organisation hinter Wikipedia, Urheberrechte an dem Foto eines Affen geltend und verlangt dessen Löschung. Wikimedia wiederum weigert sich mit der Begründung, nicht Slater sei der Urheber des Fotos, sondern der Affe selbst.
Laut Meldung des Bundeskartellamts vom 02.07.2014 wurde das Verfahren wegen unzulässiger Vertriebsbeschränkungen gegen adidas eingestellt. Zuvor hatte der Sportartikelhersteller erklärt, „kartellrechtswidrige“ Vertriebsbeschränungen, insbesondere die Untersagung des Vertriebs über Online-Marktplätze, aufgeben zu wollen.
Bereits im Jahr 2012 gingen zahlreiche Beschwerden druch Online-Händler beim Bundeskartellamt ein, nachdem adidas angekündigt hatte, authorisierte Händler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese den Vertrieb über Online-Markplätze wie amazon oder eBay nicht einstellen würden. Mit dieser Vertriebsbeschränkung wollte sich adidas im Rahmen seines selektiven Vertriebsnetzes gegen das Preisdumping auf Online-Marktplätzen zur Wehr setzen – und damit vor allem den stationären Handel schützen. Viele Markenhersteller sehen durch das Preisdumping bei Online-Marktplätzen ihre Marken (und die hierin getätigten Investitionen) gefährdet. In dem Vertriebsverbot gegenüber seinen authorisierten Händlern sah adidas eine geeignete Schutz-Maßnahme.