Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Kategorie: Wettbewerbsrecht Seite 3 von 5

Neues Abmahnrisiko bei Amazon Marketplace

Der Kollege Alexander Schupp weist auf www.it-recht-deutschland.de auf ein bevorstehendes Problem für Amazon Marketplace Händler hin. Demnach kann die 40-EURO-Klausel zukünftig nicht mehr wirksam für Geschäfte vereinbart werden, die über den Amazon Marketplace zustandekommen:

Denn wenn, was anzunehmen ist, Amazon nicht zugleich seine AGB ändert, hat Amazon mit diesem Verweis zugleich die “40-Euro-Klausel” (= Rücksendekosten trägt bei einem Warenwert bis 40 EUR der Kunde) für alle Amazon Händler – mit Ausnahme natürlich von Amazon selbst – abgeschafft.

und

BGH: Wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, über die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB um Marktverhaltensregelungen handelt, und damit zur Frage, ob unwirksame AGB wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, entschieden. Der BGH stellte hierzu fest:

OLG Karlsruhe: Abmahnung von Datenschutzverstössen ist möglich

Gänzlich anders als das OLG München sehen die Frage der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstössen die OLGs Karlsruhe und Stuttgart. Auf das entsprechende Urteil des OLG Karlsruhe weist der Kollege Ferner in einem aktuellen Beitrag hin

Können Datenschutzverstöße abgemahnt werden? Rechtsanwalt Ferner – Alsdorf, Aachen

Mit dem OLG können Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Die Konsequenz ist, dass Fehler von der Datenschutzerklärung bis zur konkreten Datenverarbeitung mit einer quittiert werden können. Die Entscheidung aus Karlsruhe überzeugt insofern auch …

OLG München zur Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen

Auch das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass Verstösse gegen Datschutz-Bestimmungen keine Wettbewerbsverstöße darstellen und damit nicht abgemahnt werden können.

„Die Bestimmungen des BDSG stellen ungeachtet dessen, dass sich ihre Verletzung im Geschäftsleben durchaus auswirken kann, grds. keine Marktverhaltensregelungen dar“

Auf die Entscheidung weist der ShopbetreiberBlog  in seinem aktuellen Newsletter hin,  OLG München: Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen » shopbetreiber-blog.de.

BGH: blickfangmäßige Werbung „Der beste Preis der Stadt“ mit Sternchenhinweis

Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11), dass die blickfangmäßige Werbung mit dem Slogan

“DER BESTE PREIS DER STADT*”

mit einem aufklärenden Sternchenhinweis

„Billiger als M. ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert.“

unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, auch wenn der aufklärende Sternchentext nicht als Fußnote in der Fußzeile der Werbung eingebunden ist.

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Nach einem Bericht der FTD ermittelt das Bundeskartellamt gegen verschiedene Sprotartikler wegen des Verkaufsstops ihrer Produkte auf Plattformen wie Amazon oder eBay.

Gegen den deutschen Branchenriesen Adidas liegen Beschwerden vor. Auch gegen die US-Firma Nike könnte bald ermittelt werden. Grund ist ein Lieferstopp verschiedener Hersteller an Händler, die über Amazon oder Ebay verkaufen.

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Adidas hatte jüngst angekündigt, zukünftig keine Händler mehr zu beliefern, die Adidas-Waren (auch) auf Plattformen wie eBay oder Amazon anböten.

Das Unternehmen stärkt damit die eigenen Handelspartner wie Intersport, Sport Schuster und Sport Scheck, die die Produkte des Unternehmens über eigene Webseiten verkaufen.

Gerade Amazon hatte sich in der Vergangenheit durch aggressives Preisdumping von Markenartikeln hervorgetan bzw. entsprechende Aktionen seiner MArketplace-Händler geduldet. Damit wurden massiv kleinere und mittlere Online-Händler unter Druck gesetzt.

 

 

 

Onlinehändler aufgepasst: Button-Lösung gilt ab 1. August 2012

Zum Schutz der Verbraucher vor Abo-Fallen im Internet hat der Bundestag am 02.03.2012 ein neues Gesetz, die so genannte „Button-Lösung“, verabschiedet. Neben den Vorgaben für Bestellbuttons in Onlineshops bringt das Gesetz einige weitere Informationspflichten mit sich, die von Onlinehändlern bei der Gestaltung des Bestellablaufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das Gesetz gilt – da es in diesem Monat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde – somit ab dem 1. August 2012. Ab diesem Datum müssen sämtliche Onlinehändler (auch wenn sie keinen Abo-Dienst oder ein ähnliches Angebot betreiben) die Neuregelung beachten. Händler, die ihren Bestellbutton dann beispielsweise noch immer mit den Worten “bestellen” o.ä. beschriftet haben, schließen keine wirksamen Verträge mehr und riskieren, hierfür Abmahnungen zu erhalten.

Europäische Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz – Was ändert sich?

Die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) wird ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen. Die Neuregelung bringt einige Änderungen für die Textilkennzeichnung mit sich. Auf die entsprechenden Neuerungen müssen sich auch Online-Händler einstellen. Zwar werden bestimmte Pflichtkennzeichnungen ab dem genannten Stichtag entfallen. Andere Pflichtkennzeichnungen kommen hingegen neu hinzu. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Textilkennzeichnung ergeben sich Änderungen.

An relevanten Neuerungen sind beispielsweise zu nennen:

Affiliates auf Pinterest – Spam oder Betrug?

Nach Berichten von Daily Dot und Spiegel Online haben findige Affiliates das soziale Netzwerk Pinterest für sich entdeckt. Danach ist es wohl nirgends so einfach als Affiliate mit Tracking-Links versehene Inhalte zu posten und Einnahmen zu erzielen. Der selbst ernannte Pionier in diesem Feld spricht von Einnahmen in Höhe von USD 1.000,00 und mehr pro Tag. Schlaues Geschäftsmodell, Missbrauch  oder gar Betrug?

Die Technik soll denkbar einfach sein: Der Affiliate postet mithilfe technischer Helferlein Tausende von Produktfotos auf Pinterest. Die Fotos sind jeweils mit Produktangeboten von Shops, beispielsweise Amazon, verbunden. Klickt nun ein Pinterest-Nutzer auf das Foto und entscheidet sich das Produkt zu kaufen, erhält der Affiliate eine Provision. Dabei macht es die Masse. Je mehr Bilder auf Pinterest gepostet sind, umso höher die Einnahmen. Und hier liegt vermutlich auch das Problem. Während sich vermutlich keiner an einzelnen Bildern einzelner Nutzer stören würde, könnte die millionenfache Verbreitung von kommerziellen Produktbildern auf Pinterest schnell als störend oder gar geschäftsschädigend empfunden werden. Ich habe, ehrlich gesagt, die Nutzungsbedingungen von Pinterest und der betroffenen Affiliate-Programme (noch) nicht geprüft. Insofern muss ich offen lassen, ob diese Methode eine Vertragsverletzung der einen oder der anderen Seite darstellt. Dies kann jedoch dahin stehen. Nachdem Pinterest selbst dieses Geschäftsmodell zunächst für sich vereinnahmen wollte – hierzu hatte man einfach die Tracking-Links der Affiliates durch eigene ersetzt -, hat man hiervon mittlerweile  anscheinend Abstand genommen. Selbst wenn diese Methode noch nicht durch die Nutzungsbedingungen erfasst sein sollte, wird man sicherlich entweder auf rechtlichen oder technischen Wegen das Geschäftsmodell unterbinden – oder stutzen.

Jedenfalls kann ich keine (auf die Schnelle) keinen Gesetzesverstoss, insbesondere keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, erkennen. Insofern dürfte hier ein ziemlich schlaues Geschäftsmodell vorliegen, oder?

 

 

Affiliate-Betrug: Tricksereien im Schmuddel-Web via SPIEGEL ONLINE

Das Thema ist mittlerweile sogar dem Spiegel einen Artikel wert:

Affiliate-Betrug: Tricksereien im Schmuddel-Web – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

Immerhin entsteht Händlern  nach Angaben von iBusiness.de ein Schaden von über 80 Mio EUR.

 

OLG Hamm: Wer im Glaushaus sitzt, sollte nicht mit Abmahnungen um sich werfen

Das OLG Hamm steht in dem Ruf, oft eigenwillige und vom Rest der Republik abweichende Entscheidungen zu treffen. Früher gab es (weiss ich aus Erzählungen älterer Kollegen) wohl in München einen Amtsrichter, der regelmässig entsprechende Rechtsprechungsverweise von Anwälten abfällig beantwortete mit

Wos hod Homm no ned endschiedn?

Damit könnte der Richter möglicherweise zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass Hamm (aufgrund der Größe seines Einzugsbereiches) relativ viele Entscheidungen zu treffen hat. Nach bayerischer Lesart hat er aber eher angedeutet, dass ihn die Urteile des OLG Hamm nicht interessierten.

Für uns Anwälte ist das leider nicht ganz so einfach. Selbst wenn man keine Verfahren im Einzugsgebiet des OLG Hamm betreut. In der Beratung von Online-Shops, die im gesamten Bundesgebiet errreichbar sind und den fliegenden Gerichtsstand zu fürchten haben, müssen die Entscheidungen des OLG Hamm sehr wohl beachtet werden. Und hier gab es schon die eine oder andere Entscheidung, die selbst den seriösesten und kundenfreundlichsten Online-Händler zum fassungslosen Kopfschütteln getrieben haben. Meine persönliche Lieblingsentscheidung des OLG Hamm betrifft die Rückgabe-/Widerrufsmöglichkeit von CD’s nach dem Öffnen der Cellophan-Hülle.

Nun hat mich das OLG Hamm aber mal überrascht und eine Entscheidung getroffen, hinter der ich voll und ganz stehe. Die Entscheidung betrifft die von mir (und vielen Kollegen) oft kritisierten Disclaimer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt.

und

Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt.

(Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11. Ausführliche Erläuterung der Entscheidung bei Dr. Damm und Partner, von denen ich auch meine Zitate übernommen habe)

Ob diese Entscheidung dogmatisch den strengen Anforderungen des BGH standhält, muss ich hier nicht beurteilen. Aus der Sicht von seriösen Online-Anbeitern aber und vor dem Hintergrund der mittlerweile plageartigen Abmahnpraxis im Internet ist diese Entscheidung jedoch goldrichtig.

Oft genug trifft man auf solche Anbieter, die absichtlich (oft auch völlig unbedacht) einen solchen Disclaimer bereithalten und selbst munter auf die Mitbewerber eindreschen – per kostenpflichtiger Abmahnung, versteht sich. Ich jedenfalls hätte deshalb keine Bedenken, wenn diese Entscheidung auch von Gerichten ausserhalb von Hamm beachtet würde.

 

OLG München: 40-Euro-Klausel muss nicht „doppelt“ in AGB verwendet werden

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten über die Frage gestritten, ob es ausreicht, die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn diese in den AGB enthalten ist. Einige Oberlandesgerichte entschieden insoweit bereits zu Lasten der Händler: Die bloße Wiedergabe der Belehrung in den AGB genüge nicht, die Klausel müsse ein zweites Mal – mithin “doppelt” – in den AGB aufgeführt werden (so z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10). Wir berichteten.

Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins

Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins.

OLG München: Google haftet nicht für Suchergebnisse

Der Kollege Ferner weist auf ein wichtiges Urteil des OLG München zur Haftung von Google für Suchergebnisse hin. Demnach hat das OLG München (29 U 1747/11) entschieden, dass Google auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Suchergebnisse bzw. für die im Rahmen der Suchtreffer generierten Textfragmente haftet. Zuvor hatte bereits das OLG Hamburg (3 U 67/11) in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass Google auch nicht für ehrverletzende Äusserungen (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) hafte.

BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig

Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet.

LG Hamburg: Grundpreise sind bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben

In einer Entscheidung vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, bestätigt das LG Hamburg die Rechtssprechung des BGH (I ZR 163/06), wonach Grundpreise bei Internetangeboten stets auf einen Blick mit dem Endpreis anzugeben sind. Für eBay-Angebote bedeutet dies nach dem Urteil des LG Hamburg, dass die Grundpreise bereits in der Angebotsübersicht darzustellen ist.

Die Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Hiernach haben Anbieter,

die Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben hat.

EU-Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz

Internethändler, die Textilprodukte anbieten, sind verpflichtet, bereits im Internetangebot über die Rohstoffzusammensetzung der Textilien zu informieren. Bisher ergab sich diese Informationspflicht aus dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Ab dem 08.05.2012 wird das Textilkennzeichnungsgesetz jedoch von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst werden, die am 07.11.2011 in Kraft getreten ist.

OLG Hamburg: Plattformbetreiber trifft erhöhte Prüfpflicht bei Werbung für Kundeninserate

Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Angebote seiner Teilnehmer gezielt mit eigenen Werbemaßnahmen, wie z.B. durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem gegen die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay geführten Rechtsstreit am 04.11.2011 entschieden, Az. 5 U 45/07.

Cross-Border-Vertrieb: Informationspflichten bei grenzüberschreitendem Onlinehandel

Viele deutsche Online-Händler verkaufen gezielt auch ins Ausland. Häufig wird dabei verkannt, dass insoweit nicht nur deutsche Gesetze zu beachten sind, sondern auch die Gesetze derjenigen Länder eine Rolle spielen können, auf die das Angebot mit ausgerichtet ist. Schnell kann es dabei passieren, dass Informationspflichten, denen die Händler in diesen Ländern unterliegen, nicht eingehalten sind. Die Sanktionen bei Verstößen können schwerwiegend sein.

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook

Facebook User, die Ihr Profil zumindest teilweise auch geschäftsmässig (z.B. für Marketing) nutzen, sind verpflichtet ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorzuhalten. So hat  das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az: 2 HK O 54/11) entschieden.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

Textklau: OLG Köln zum Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

 

via Medien Internet und Recht

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011 – 6 U 82/11 – Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen – Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können urheberrechtlich geschützt sein. MIR 2011, Dok. 080 MEDIEN INTERNET und RECHT.

Leitsätze

1. Bei Werbetexten (hier: Produktbeschreibungen von Markenschuhen) ist die sogenannte „kleine Münze“ zwar grundsätzlich nicht geschützt und es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (Schöpfungshöhe), damit bei derartigen Texten eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger einer solcher Texte ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

2. Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, können – in ihrer Gesamtheit – eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen und urheberrechtlich geschützt sein.

Fazit: Auch nach dieser Entscheidung bleibt unklar, wo genau die Grenze zwischen einfacher – nicht geschützter – Produktbeschreibung und „eigenschöpferisch geprägten“ Texten gezogen werden kann. Im Zweifel wird es sich auch in Zukunft um Einzelfallentscheidungen handeln, siehe auch unser Beitrag zu einer vergleichbaren Entscheidung des OLG Rostock zu suchmaschinen-optimierten Web-Content . Allerdings wird klar, dass die erfoderliche Schöpfungshöhe eher erreicht wird, wenn die Werbetexte und Produktbeschreibungen individuell und ausführlich sind. Interessant bleibt die Frage, ob möglicherweise noch wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dort greift, wo zwar Texte (noch) keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen aber aus SEO-Gesichtspunkten bereits hinreichen werbliche Eigenart aufweisen.

 

Bitte um Rücksendung in Originalverpackung

Wird bei Rücksendung von Waren die Originalverpackung nicht mit gesandt, erschwert dies dem Händler den Wiederverkauf. Häufig sind daher Formulierungen in AGB oder Kundeninformationen zu finden, in denen um Rücksendung der Ware in Originalverpackung gebeten wird. Das LG Hamburg entschied nunmehr, dass eine solche Bitte zulässig ist (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).

Groupon & Co.: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheinwerbung ab

Die Wettbewerbszentrale geht derzeit im Wege der Abmahnung gegen unlautere Werbung bei Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen vor. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011 hervor.

Neues Widerrufsrecht 2011 tritt in Kraft

Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit treten morgen, am 04.08.2011, die Änderungen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in Kraft.

BGH entscheidet zu Google AdWords (Keyword Advertising Bananabay II)

Aus aktuellem Anlass verweise ich auf das Blog meines Kollegen Peter Müller www.muepe.de, das umfassend zum Thema Adwords / Keyword Advertising bei Google und Co. berichtet. Der BGH hat jüngst auch den zweiten Fall Bananabay entschieden und mittlerweile liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer fremden Marke im als Keyword im Rahmen des AdWords-Programm von Google ist beendet.

und

Danach ist eine Nutzung einer fremden Marke zulässig, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Harkunft hinweist.

Nach meiner Auffassung profitiert von dieser Rechtssprechung in erster Linie Google, da nun die SEM Aktivitäten vieler Werbekunden um ein Vielfaches ausgeweitet werden können. In zweiter Linie proftiert die deutsche Anwaltschaft, da neue Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Brandbidding entstehen werden. Andererseits ist diese Rechtssprechung meiner Auffassung nach richtig. Ich zitiere hier regelmässig den Vergleich eines McDonald-Werbeplakats in direkter Nähe zu einem Burger King Restaurant. Auch hier kommt keiner auf die Idee der Irreführung, da der (aufgeklärte) Verbraucher durchaus in der Lage ist, ein Werbeplakat von einem Restaurant zu unterscheiden.

LG Nürnberg-Fürth: Amazon hat kein Recht zur Nutzung von Inhalten (Bilder und Texte) der Amazon Marketplace Händler

Ein wichtiges Urteil für alle Amazon Marketplace Händler hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10) im Februar diesen Jahres erlassen. Demnach darf Amazon die von den Marketplace-Händlern eingestellten Produktbilder und – texte nicht selbst verweden und auch nicht anderen Marketplace-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Folgerichtig dürfen auch die angeschlossenen Marketplace-Händler die von Amazon bereitgestellten Bilder und Texte anderer Händler nicht verwenden.

Die Begründung des Gerichts ist relativ einfach (und plausibel). Die entsprechende Marketplace AGB Klausel:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

ist überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.

Also ist Vorsicht für alle Marketplace Händler angebracht. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn die von Amazon bereitgestellten Inhalte (anderer Anbieter) genutzt werden. Eine aktuelle Stellungnahme von Amazon zu diesem Therma ist mir noch nicht bekannt. Ich hatte Amazon bereits vor meheren Jahren auf die meiner Ansicht nach unwirksame AGB-Regelung hingewiesen. Diesen Vorwurf hat Amazon damals noch zurück gewiesen.

Achtung: Neue Widerrufsbelehrung 2011

Am 26.05.2011 wurde im Bundestag das bereits erwartete Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge beschlossen (siehe Gesetzes-Historie beim Deutschen Bundestag). Dieses Gesetz bringt erneut eine Änderung der Widerrufsbelehrung (bzw. Rückgabebelehrung) mit sich. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen ist ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2009, demzufolge die deutschen Regelungen zum Wertersatz teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Neue EU-Richtlinie: Verbraucher trägt Rücksendekosten

Am 23.06.2011 hat das Europäische Parlament eine neue Verbraucherschutzrichtlinie verabschiedet, die zu einer Vollharmonisierung der Regelungen im Fernabsatz für alle Mitgliedstaaten führt. Zahlreiche rechtliche Hürden, die bislang mit einem grenzüberschreitenden Onlinehandel innerhalb der EU verbunden waren, werden durch die Neuerungen beseitigt und der europaweite Onlinehandel somit gestärkt. Nunmehr muss noch der Rat die Novelle annehmen. Der Gesetzgeber hat nach der Annahme sodann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimiertem Web-Content

Bereits mit Urteil vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07, hat das OLG Rostock entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz einer Webseite sich im Einzelfall auch aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung ergeben kann, insbesondere wenn hierdurch die Webseite bei einer Suchmaschinenanfrage unter den ersten Suchergebnissen erscheint.

Wie die Kollegen Dr. Damm & Partner berichten, hat nunmehr das LG Köln unter Bezugnahme auf diese Entscheidung gleichermaßen für Produktbeschreibungen entschieden, dass diese insbesondere dann urheberrechtlich geschützt sein können, wenn aufgrund sprachlicher Optimierung die Webseite bei einer Suchanfrage unter den ersten Suchergebnissen gelistet wird (LG Köln, Urteil vom 06.04.2011, Az. 28 O 900/10). Mit Beschluss vom 02.05.2011, Az. 33 O 267/11, hat das LG Köln diese Rechtssprechung fortgesetzt.

Leihhaus Internet – Bundestag beschliesst Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf

Nun ist es offiziell – der Anspruch eines Unternehmers auf Nutzungswertersatz bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird eingeschränkt  (wir berichteten). Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen (Ds. 17/5097) in der Fassung Ds. 17/5819 zugestimmt .

Der Verbraucher muss zukünftig bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für Nutzungen nur leisten, wenn er die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“ und „wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat“, § 312 c BGB (neue Fassung).

LG Hamburg: Affiliate-Haftung auch für Amazon Marketplace Teilnehmer

In einem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg ( Urt. v. 10.02.2011 – Az.: 315 O 356/10), dass Online-Händler, die bei Amazon Marketplace teilnehmen,  für Wettbewerbsverstöße der Amazon-Werbepartner ebenso haften, wie für Verstösse eigener Affiliates (siehe hierzu unsere Beiträge zur Affiliate – Haftung).

Das Urteil setzt konsequent für die bisher geltende Rechtsprechung um, wonach Online-Händler auch für Verstöße ihrer Werbepartner haften.

Interessant ist am vorliegenden Fall, dass das LG Hamburg keinen Unterschied zu erkennen vermag, zwischen vom Seiten-Betreiber selbst eingesetzten (und damit kontrollierbaren) Werbepartnern und indirekt über die Marketplace-Plattform tätige Affiliates. Bei Letzteren besteht das Problem, dass der Händler auf diese in der Regel keinerlei Einfluss hat. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit das LG Hamburg diesen  Gesichtspunkt in seine Beurteilung einfließen lassen.

BGH: Opt-In auch bei Telefonwerbung

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az. 1 ZR 38/10, entschieden, dass – ebenso wie die Werbung per Email und SMS – auch die telefonische Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogenen Zustimmungserklärung des Betroffenen bedarf (sog. Opt-In-Erklärung).

OLG München zur Löschung der Marke „Hawk“

Mit Urteil vom 27.01.2011 hat das OLG München (Az.: 29 U 2676/10) entschieden, dass die direct-sports.de GmbH verurteilt wird, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke „Hawk“ (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 25:

Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder.

Damit weicht das OLG München von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 9 HK O 23557/09) (wir berichteten) insoweit ab

OLG Hamm: „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10, entschieden, dass Onlineshops gemäß § 1 Abs. 2 PAngV vor Einleitung des Bestellvorganges auch zwingend angeben müssen, in welcher konkreten Höhe Liefer- und Versandkosten für einen Versand auf deutsche Inseln oder in das Ausland anfallen.

Pflicht zur Verbraucherunterrichtung auch auf bloßer Informationsseite?

Das LG München hat mit Urteil vom 15.04.2009, Az. 1 HK O 2632/09, entschieden, dass auch der Betreiber einer bloßen “Informationsseite” gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-lnfoV (nunmehr geregelt in Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB) zur Bereithaltung der vorvertraglichen Informationen z.B. über das Widerrufsrecht verpflichtet ist, wenn er Fernabsatzverträge anbietet.

Anmeldung mit Name und Anschrift bei Gewinnspiel ist kein Beweis für Einwilligung in Werbeanruf

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In).

Kein Wettbewerbsverstoß durch Facebook „Gefällt-mir-Button“

Die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook Like-Buttons liegt nun vor. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) hatte sich kürzlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook Gefällt-mir-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellen und somit Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall hatte ein Händler einen entsprechenden Button in seinem Onlineshop eingebunden, jedoch nicht über die hiermit verbundene Datenerhebung auf seiner Seite informiert.

BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Eröffnungsangebot nur mit Erklärungen zulässig

Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Preise gegenübergestellt sind, ist nur dann zulässig, wenn sie mit zusätzlichen Erklärungen versehen ist. Dies hat der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 07.03.2011, Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Insbesondere muss sich aus der Werbung ergeben, wie lange die Eröffnungspreise gelten und ab wann die höheren (durchgestrichenen) Preise verlangt werden.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Werbemaßnahme eines Teppichhändlers. Dieser bewarb eine Teppichkollektion in einem Werbeprospekt mit Einführungspreisen, denen er höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Da es sich um eine Weltneuheit handle, könne er als Hersteller deutliche Rabatte gewähren. Dagegen wehrte sich ein Mitbewerber, der in dieser Werbung seines Konkurrenten eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot sah. Der BGH bestätigte diese Auffassung.

Social Media – Stolperfalle Schleichwerbung

Viele Unternehmer haben für sich die Werbung in Social Media Plattformen, wie beispielsweise auf Facebook oder Twitter, entdeckt. Diese Art des viralen Marketing hat sich in einigen Unternehmensbereichen als äußerst effektiv erwiesen. Vielen der Unternehmer ist hierbei jedoch nicht bewusst, dass Social Media Werbung als sogenannte Schleichwerbung schnell unzulässig sein kann.

BGH: Strenge Anforderungen für Zulässigkeit von Werbeanrufen – Double Opt-in unzureichend

Unaufgeforderte Werbeanrufe stellen nach deutschem Recht stets eine unzumutbare Belästigung dar und sind deshalb wettbewerbswidrig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist deshalb stets eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers im Vorfeld – soweit nichts Neues. Laut BGH sind diese hohen Hürden auch mit EU-Recht vereinbar (Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 – bislang nicht im Volltext verfügbar). Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der BGH das weit verbreitete elektronische Double-Opt-in-Verfahren für die Einholung der erforderlichen Einwilligung als von vornherein ungeeignet ansieht.

Beim Double-Opt-in-Verfahren erhält der Verbraucher nach Eingabe seiner Daten im Internet eine Bestätigungsmail, in der er durch Anklicken eines dort enthaltenen Links bestätigen muss, dass er künftig E-Mails enthalten will. Auch im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte bei der Durchführung eines Online-Gewinnspiels dieses Verfahren angewendet.

Abmahnung wegen Facebook-„Like“-Plug-in – Handlungsbedarf für Onlinehändler?

Datenschützer äußern seit einiger Zeit erhebliche Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Implementierung des „Like“-Buttons (bzw. „Gefällt mir“-Buttons) in die eigene Website (siehe auch hier). Nun ist offenbar eingetreten, was viele befürchtet hatten: Die erste Abmahnung gegen einen Onlinehändler wegen Verwendung des Like-Buttons wurde ausgesprochen. Obwohl es sich, entgegen den sich geradezu überschlagenden Meldungen der letzten Tage, offenbar um eine Einzelabmahnung handelt und wohl gerade keine neue Abmahnwelle anläuft, ist dieser Vorgang durchaus ernst zu nehmen.

BGH: Produktbilder im Onlinehandel sind verbindlich

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09, sind Produktbilder im Onlinehandel für den Kaufvertrag ebenso bindend, wie eine Produktbeschreibung.

BGH: Widerrufsbelehrung ohne Überschriften unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie inhaltlich weitgehend dem gesetzlichen Muster entspricht, bereits dann unwirksam sein kann, wenn die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen.

LG Düsseldorf: Kein Impressum für Baustellenseite erforderlich

Auf ein sehr interessantes Urteil aus Düsseldorf weisen die Kollegen von Damm und Partner hin. Demnach ist für eine sogenannte Under Construction Site (Baustelleneseite) kein Impressum gemäß § 5 TMG erfoderlich.

Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 12 O 312/10) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass in dem dort vorliegenden Fall für eine einfache Under Construction Site, die keine konkreten Angaben zum Leistungsangebot des Anbieters enthält, eine Anbieterkennzeichnung mit den Pflichtangaben des § 5 TMG nicht erforderlich ist. Die Begründung ist richtig und denkbar einleuchtend:

Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe “alles für die Marke …” stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.


AGB: Zahlung vor Vertragsschluss?

Viele Händler sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass der Vertrag erst mit gesonderter Annahmeerklärung (z.B. Versandbestätigung) bzw. Lieferung der Ware zustande kommen soll. Die meisten dieser Händler möchten jedoch gleichzeitig die Möglichkeit der Vorkasse nutzen. Hierbei wird häufig übersehen,

Neue EU-Label zur Energieeffizienz-Kennzeichnung ab 20.12.2010 – Kennzeichnungspflicht jetzt auch für Fernseher

Zum 20.12.2010 werden europaweit neue Label zur Kennzeichnung der Energieeffizienz eingeführt. Die alten bleiben jedoch vorerst gültig, verpflichtend wird die neue Kennzeichnung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die neuen Label gelten für die Produktgruppen Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen. Zusätzlich werden erstmals auch Fernsehgeräte von der Kennzeichnungspflicht umfasst. Die Kennzeichnungspflicht für weitere Produktgruppen ist in Planung.

Die Änderung wurde erforderlich, da die Einteilung der Energieeffizienzklassen der fortgeschrittenen Entwicklung der Technik längst nicht mehr entspricht. Aus diesem Grund wurde für Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspüler und Waschmaschinen die neue Energieeffizienzklasse A+++ eingeführt. Sie kennzeichnet besonders energieeffiziente Geräte. Für Fernseher ist die vorläufig höchste Effizienzklasse die Klasse A. Ebenfalls neu sind produktspezifische Icons in Form kleiner Piktogramme am unteren Rand des Labels. Sie kennzeichnen beispielsweise das Volumen oder die maximale Geräuschentwicklung eines Geräts. Unverändert bleibt die bewährte Farbskala von rot bis grün.

Button-Lösung ein Fehlgriff?

Sehr deutliche Worte zum Thema Button-Lösung-Gesetzentwurf (wir berichteten) finde Telemedicus in einem aktuellen Beitrag:

In Anbetracht der letztlich geringen Bedeutung der Abofallenproblematik und der schon ausreichenden bisherigen Rechtslage ist das Gesetz überflüssig. Wie gezeigt verursacht es zusätzlich noch Kosten für rechtstreue Unternehmen und schafft Rechtsunsicherheit und im Einzelfall sogar Nachteile und Risiken für den Verbraucher. Man kann den Gesetzesentwurf insofern als Fehlgriff bezeichnen.

Fazit: Gut gemeint, aber leider schlecht getroffen

LG Hamburg: Kopplung von Newsletter-Einwilligung und Gewinnspielteilnahme ist unzulässig

Gewinnspiele sind im Onlinehandel ein beliebtes Mittel, um das Interesse potenzieller Kunden auf das eigene Webangebot zu lenken. Nicht selten wird dabei die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft. Diese Praxis ist jedoch nach einem Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010 (Az. 312 O 25/10) unzulässig.

Die Beklagte betrieb auf ihrer Website ein Gewinnspiel, das den Teilnehmern die Möglichkeit, hochwertige Preise zu gewinnen, in Aussicht stellte. Um daran teilnehmen zu können, mussten die Benutzer mittels eines Häkchens zusammen mit den Teilnahmebedingungen gleichzeitig einen „Hinweis zur Datennutzung“ akzeptieren. Dieser Hinweis war nur per Link erreichbar und klärte den Benutzer darüber auf, dass sowohl sein Name als auch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer auch zu Werbezwecken genutzt werden sollen. Eine Möglichkeit, in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen losgelöst vom Hinweis zur Datennutzung einzuwilligen, bestand nicht.

Hinweis „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbswidrig?

Onlinehändler stellen ihren Widerrufsbelehrungen häufig einleitende Sätze voran, um klarzustellen, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Mittels eines solchen Satzes soll vermieden werden, dass Unternehmern überobligatorisch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorspanns besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit. Eine Entscheidung des BGH könnte Klarheit verschaffen.

Einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zufolge (Urteil v. 03.06.2010, Az: 3 U 125/09) ist die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Im zugrunde liegenden Fall vertrat der Abmahner die Auffassung, der Verbraucher sei auf Grund des vorgeschalteten Satzes im Unklaren darüber, ob er selbst Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei. Deshalb liege keine klare und unmissverständliche Widerrufsbelehrung vor, wie sie § 355 BGB ausdrücklich fordert. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 11.12.2008 (Az: 2 U 57/08). Der Einleitungssatz sei zudem überflüssig, da ein Unternehmer ohnehin wisse, dass ihm kein Widerrufsrecht zustehe.

BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig

Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.

Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte.

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