Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

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Was ändert die neue Verpackungsverordnung für Onlinehändler?

Onlinehändler sind verpflichtet, sich an der Rücknahme von Verpackungen zu beteiligen. Nach alter Rechtslage haben sie dabei die Wahl, entweder gebrauchte Verpackungen direkt und unentgeltlich zurückzunehmen oder sich einem dualen System, etwa dem Grünen Punkt, anzuschließen.

Diese Wahlmöglichkeit entfällt nun mit Inkrafttreten der geänderten Verpackungsverordnung ab 1.1.2009. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, d.h. solchen Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich künftig am flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. Dies gilt auch für Onlinehändler. Für so genannte Serviceverpackungen (bspw. Füllmaterial, Packpapier etc.) genügt, dass der Hersteller der versandten Ware oder der Verpackung an ein solches System angeschlossen ist. Entscheidend ist, dass keine Verpackung an den Endverbraucher gelangt, die nicht Bestandteil eines Entsorgungssystems ist. Eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 der Verpackungsverordnung muss ein Onlinehändler in aller Regel nicht abgeben, da er sich typischerweise innerhalb der Bagatellgrenzen bewegt. Wer gegen die Pflichten nach der Verpackungsverordnung verstößt, handelt wettbewerbswidrig und muss mit kostenintensiven Abmahnungen rechnen.

Auch wenn die neue Verpackungsverordnung die Anmeldung bei einem Entsorgungssystem nicht zwingend vorschreibt, bleibt es zweifelhaft, ob es Internethändlern gelingen wird, ausschließlich Verpackungsmaterialien zu verwenden, die bereits lizenziert sind. Wer dennoch auf eine Registrierung bei einem Rücknahmesystem verzichten möchte, sollte bei jedem einzelnen Zulieferer von Verpackungsmaterial (vom Luftpolsterumschlag bis zu Styropor) nachfragen, ob die Materialien bereits registriert sind und sich dies ggf. schriftlich bestätigen lassen.

Tipp: Auf www.reasybid.de können Händler ihr Entsorgungsgesuch online und kostenlos ausschreiben.

Neben dem Grünen Punkt gibt es folgende duale Systeme:

Landbell
Interseroh
Vfw
Eko-Punkt
BellandDual
Zentek
Redual

Die Verpackungsverordnung finden Sie jeweils in alter und neuer Fassung auf den Seiten des Bundesumweltministeriums.

Weiterführende Informationen finden Sie bei der IHK Kassel (PDF-Dokument).

Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für Nutzung mangelhafter Waren

Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten (mangelhaften) Ware verlangen. Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2008. Die Karlsruher Richter folgten damit einer Vorgabe des EuGH.

Der BGH setzte das Verfahren im August 2006 zunächst aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Zu klären war, ob die nach deutschem Kaufrecht grundsätzlich vorgesehene Wertersatzpflicht (§ 439 Abs. 4 BGB) möglicherweise gegen europäisches Recht, insbesondere gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, verstößt. Der EuGH bejahte in seinem Urteil vom 17.04.2008 den Verstoß gegen EU-Recht. Der BGH schlussfolgerte daraus, dass § 439 Abs. 4 BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Danach können Verkäufer in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs von Verbrauchern keinen Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware verlangen.

IP-Adressen im Visier der Datenschützer

„MY IP IS MY CASTLE“

Für einige Verwirrung sorgte diese Woche ein Artikel in der FAZ.net zum Thema Datenschutz und IP-Adressen. Nach Auffassung des Autors sollte sich (nach der Weltwirtschaft) nun auch die Internetwerbewirtschaft gehörige Sorge um ihre Zukunft machen. Zur Begründung führt der Autor ein Urteil des AG Berlin aus 2007 (!) an, sowie einige nicht datierte Meinungen von Verbänden, Datenschützern und vermeintlichen Experten. Hiernach sind IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des TMG und des BDSG zu verstehen. Die Speicherung, Verarbeitung und erst recht die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist aber anscheinend nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen gestattet. Ohne diese Einwilligung ist also die Weitergabe der IP-Adresse weder an einen AdServer gestattet noch die Verwendung von fremden JavaScripts noch sonstigen IP-fressenden Diensten (wie z.B. Google Analytics). Die Internetwerbewirtschaft ist angeblich schockiert, wörtlich

Online-Vermarkter fürchten die Folgen einer Rechtsauffassung zum Datenschutz„.

Tatsächlich erreichten mich in der Folge dieses Artikels einige verängstigte Anrufe verschiedener  Teilnehmer der Internetwerbewirtschaft. Ob denn nun alles zu Ende sei, wurde ich gefragt.

Wir sehen also, wie man mit wenig Recherche unheimlich viel Wirkung erzielen kann. (Mein ausdrücklicher Dank geht hier an den Verfasser des Artikels, der mir zwei neue Mandate eingebracht hat). Der Artikel ist deshalb ein hervorrragendes Beispiel für die heutige journalistische Qualität.

Die angebliche Diskussion zum Thema Speicherung von IP-Adressen ist keineswegs neu. Auch gab es, zumindest bis zu diesem Artikel, keine „besorgten Vermarkter“. Der Artikel reflektiert weder die aktuelle Rechtssprechung  (z.B. AG München) noch die aktuelle Diskussion zu dem Thema.

Jetzt darf man von einem juristisch nicht vorgebildeten Journalisten möglicherweise keinen geschulten Sachverstand erwarten. Aber eine gründliche Recherche sollte schon drin sein.

Fünf Minuten Recherche in der blogoshpere hätten genügt, sich ein echtes und umfassendes Bild über den akutellen Stand der Diskussion zu verschaffen. Wenigstens das Hauptargument der Gegenseite, dass nämlich die blosse Kenntnis einer IP-Adresse noch keine sonstigen Rückschlüsse auf die Person des Verwenders zulässt, hätte doch erwähnt werden können. Oder die Tatsache, dass es noch keinerlei höchstrichterliche, ergo relevante, Rechtssprechung gibt.

Naja, wie dem auch sei. Vielleicht handelt es sich bei dem Artikel ja nur um den ersten Teil einer Reihe und nächsten Dienstag erfahren wir mehr zu dem Thema. Also ich jedenfalls bin gespannt. In diesem Sinne:  weiter so, FAZ.

Blog zum Thema Datenschutz

Ein hervorragender Blog zum Thema Datenschutz ist unter Datenschutzbeauftragte Online zu finden. Der Kollege referiert regelmässig und gründlich zu den wesentlichen Fragen im Thema Datenschutz und Privatsphäre.

Wir werden den Blog-Feed jedenfalls abonnieren.

Bundesregierung bringt Änderung des Widerrufsrechts in Gang

Am 5.11.2008 verabschiedete die Bundesregierung den bereits seit längerer Zeit geplanten Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Die große Anzahl an Abmahnungen unrichtiger Widerrufsbelehrungen, insbesondere bei eBay, ist Beleg für ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber nun beenden will. Das neue Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

Die erst zum 1. April dieses Jahres in Kraft getretene Muster- Widerrufsbelehrung sowie die Muster-Rückgabebelehrung sollen nun Gesetzesrang erhalten. Damit wären sie für den Rechtsverkehr und  für die Gerichte verbindlich. Das führt zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit, da die Gerichte dann nicht mehr die Möglichkeit haben, verwendete Musterbelehrungen zu beanstanden, was in der Vergangenheit häufiger der Fall war.

Eine wesentliche Erleichterung erfahren eBay-Verkäufer. Künftig soll die 14-tägige Widerrufsfrist des Online-Handels auch für Online-Auktionen gelten. Bislang gilt hier eine Widerrufsfrist von einem Monat. Da es jedoch keinen sachlichen Grund gibt, Online-Shops und Internetauktionen unterschiedlich zu behandeln, will die Regierung den Handel bei eBay mit den Online-Shops gleichstellen. Dies gilt nicht nur für die Frist sondern auch für die Wertersatzregeln.

Der Gesetzesentwurf zielt darauf, der Rechtsunsicherheit im Widerrufsrecht endgültig ein Ende zu setzen und ist daher zu begrüßen. Bevor das Gesetz als solches verabschiedet werden kann, muss es noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und vom Bundestag beschlossen werden.

OLG Frankfurt a.M.: Alle unwirksamen AGB-Klauseln können abgemahnt werden

Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können nicht nur durch den Vertragspartner selbst, sondern auch durch Wettbewerber angegriffen werden. Das OLG Frankfurt a.M. entschied nun, dass jede Verwendung unwirksamer AGB zugleich auch eine Wettbewerbsverletzung darstellt und somit abgemahnt werden kann.

In der Vergangenheit wurden unwirksame AGB-Klauseln nur dann als wettbewerbswidrig angesehen, wenn sie geeignet waren, das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Andernfalls wurden sie als bloßer Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG eingestuft. Das OLG Frankfurt a.M. verweist nun jedoch auf die neue EU-Lauterkeitsrichtlinie: Hiernach ist ein Wettbewerbsverstoß grundsätzlich dann zu bejahen, wenn „die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen“.

Das Urteil stellt klar, dass eine Differenzierung zwischen Marktverhaltensregel und Bagatelle mit Geltung der neuen Lauterkeitsrichtlinie nicht mehr zulässig ist.

Bundesregierung plant Regulierung des Scorings

Laut einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Rechte der Betroffenen im Datenschutz künftig deutlich erweitert werden. Auf Händler im elektronischen Geschäftsverkehr sollen künftig mehr Verpflichtungen zukommen, insbesondere im Scoringverfahren.

Beim Scoring handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit von Kunden. Anhand verschiedener Kriterien (Beruf, Wohnort etc.) werden Punkte vergeben, die über die Kreditwürdigkeit des Kunden entscheiden. Dieses für den Verbraucher oft undurchsichtige Verfahren soll nun durch Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte für den Verbraucher transparenter gestaltet werden. Beispielsweise soll der Kunde künftig nachvollziehen können, aufgrund welcher Daten der Scorewert ermittelt wurde, sodass er etwaigen Missverständnissen künftig besser begegnen kann. Der Bundesrat verlangt zudem, dass Kreditgeschäfte im Internet transparenter gestaltet werden. Beispielsweise sollen Kreditinstitute künftig Gründe angeben, wenn sie Interessenten schlechtere Konditionen anbieten, nachdem sie das Scoring durchlaufen haben.

Sollte die Gesetzesänderung wie dargestellt in Kraft treten, wäre damit erstmals ein klarer rechtlicher Rahmen für das Scoring und damit mehr Rechtssicherheit geschaffen.

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

Anbieter von Diensten im Internet müssen im Impressum nicht zwingend ihre Telefonnummer angeben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.10.2008 (Rs. C 298/07). Demnach genügt beispielsweise ein elektronisches Kontaktformular.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) sind im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ erforderlich. Daraus geht zunächst lediglich hervor, dass neben der E-Mail weitere Angaben erforderlich sind. Ob darunter auch die Telefonnummer fällt, war in der Vergangenheit höchst umstritten. Die deutschen Gerichte beantworteten diese Frage bisher uneinheitlich.

Der EuGH stellte in seinem Urteil nun klar, dass es zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation nicht zwingend einer Telefonnummer bedarf. Vielmehr genügt ein elektronisches Kontaktformular, sofern die Anfragen der Verbraucher binnen 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Lediglich ausnahmsweise muss dem Verbraucher auf Anfrage eine alternative Kommunikationsmöglichkeit, beispielsweise die Telefonnummer, genannt werden. Dies gilt, wenn ihm kein Zugang zum Internet möglich ist, beispielsweise auf einer Urlaubsreise.

Fazit: Nach dem EuGH-Urteil steht fest, dass neben der Angabe der E-Mailadresse als solcher zwar eine weitere Angabe notwendig ist, diese aber nicht unbedingt die Telefonnummer sein muss. Sofern die Anfragen zügig beantwortet werden, genügt auch ein Kontaktformular. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit empfiehlt sich dennoch, dem Kunden eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.

Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Telefonnummern in Widerrufsbelehrungen

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung von Onlinehändlern ist häufig Anlass teurer Abmahnungen. Nach einem neuen Urteil könnte damit Schluss sein: Das LG Lübeck entschied am 22.04.2008, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unproblematisch sei.

Bei Abmahnungen in diesen Fällen wird oft auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2004 Bezug genommen. Danach dürfe eine Telefonnummer nicht angegeben werden. da der Verbraucher laut Gesetz nur in Textform (Brief, Fax, eMail) wirksam widerrufen kann. Die Angabe einer Telefonnummer hingegen gebe dem Verbraucher den falschen Eindruck, er könne auch durch Anruf widerrufen. Dies führe den Verbraucher in die Irre und sei somit wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig.

Etwas anderes ergibt sich für Fälle, in denen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt wird (Urteil des KG Berlin vom 07.09.2007). Während das KG Berlin die Auffassung des OLG Frankfurt im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung noch bestätigte, nahm es hinsichtlich der Rückgabe die Gefahr einer Irreführung nicht an, schließlich ergebe sich aus der Belehrung selbst, dass der Verbraucher nur durch tatsächliches Handeln, durch Rücksenden der Sache, von seinem Recht wirksam Gebrauch machen kann.

Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt entschied nun das LG Lübeck, dass auch in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben dürfe. Das Gericht folgte der Argumentation des KG Berlin und entschied, die Gefahr eines Irrtums liege nicht vor, wenn der Händler zuvor klarstellt, dass der Widerruf (bzw. das Rücknahmeverlangen) in Textform zu erfolgen habe. Die Telefonnummer biete dem Verbraucher lediglich die Möglichkeit, nähere Informationen zum Widerrufsrecht beim Händler zu erfragen.

Ob sich die Ansicht der Lübecker Richter durchzusetzen vermag, ist derzeit noch nicht abzusehen. Auch bedeutet das Urteil nicht, dass die Abmahngefahr nun automatisch gebannt ist.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte sowohl in der Widerrufs- als auch in der Rückgabebelehrung auf die Angabe der Telefonnummer verzichten.

BGH: Streit über Hinsendekosten wird dem EuGH vorgelegt

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streit um die Hinsendekosten (wir berichteten) bleibt vorerst aus. Gestern setzte der BGH das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Verbraucher beim Versandhandel im Internet die ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten) tragen muss, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Während die Rücksendekosten gesetzlich geregelt sind, fehlt eine solche Regelung für die Hinsendekosten. Die Gerichte entschieden in dieser Frage in der Vergangenheit fast immer zugunsten der Verbraucher. Auch der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen müsse.

Eine abschließende Entscheidung wollten die Karlsruher Richter gestern dennoch nicht treffen: Nicht nur das nationale Recht, sondern auch das EU-Recht sei in dieser Frage nicht hinreichend präzise. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung, die Frage dem EuGH vorzulegen, der nun eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Bis dies erfolgt ist oder eine neue Richtlinie für Klarheit sorgt, bleibt die Rechtslage unklar.

Widerrufsrecht: BGH entscheidet über Hinsendekosten

Möchte ein Verbraucher nach einem Kauf im Internet von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen, muss der Händler die Kosten für die Rücksendung tragen. Während diese Regel gesetzlich verankert ist, hat der Gesetzgeber keine vergleichbare Regelung für die so genannten Hinsendekosten geschaffen. Dabei handelt es sich um die Kosten des ursprünglichen Versands an den Verbraucher. Am 1. Oktober 2008 wird der BGH diese Frage in einem Grundsatzurteil klären.

Bereits in der Vergangenheit war in der Rechtsprechung die klare Tendenz erkennbar, den Händlern auch die Hinsendekosten aufzuerlegen. (So bspw. das OLG Frankfurt), Ebenso ergibt sich aus der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG), dass für eine Änderung dieser Praxis wohl kein Spielraum besteht. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der BGH die bisherige Linie in der Rechtsprechung bestätigen wird.

Aktuell arbeitet die Europäische Kommission an einer neuen Richtlinie, die das Fernabsatzrecht modernisieren und europaweit harmonisieren soll. Diese neue Richtlinie könnte die Auferlegung der Hinsendekosten auf den Händler verbindlich regeln und zudem der Debatte um die Rücksendekosten neue Dynamik verleihen. Wir werden Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Verwirrung um Informationspflichten bei eBay-Auktionen

Unternehmer haben im elektronischen Geschäftsverkehr zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen, die dem Verbraucherschutz dienen. Insbesondere muss auf die einzelnen technischen Schritte hingewiesen werden, die zum Vertragsschluss führen. Fraglich ist, ob diese Pflicht auch für gewerbliche eBay-Händler gilt. Das LG Frankenthal entschied bereits am
14.02.2008, dass ein gesonderter Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte nicht erforderlich ist, da diese Informationen bereits durch die eBay-eigenen AGB erteilt werden.

Abweichend vom LG Frankenthal entschied das LG Leipzig mit Verweis auf die EU-Richtlinie 2005/29/EG, dass der eBay-Verkäufer seinen Informationspflichten in vollem Umfang nachkommen müsse. Er müsse daher auch über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, informieren. Es bleibt somit abzuwarten, welche Ansicht sich in der Rechtsprechung durchsetzt.

BGH: „Opt-out“-Klauseln für elektronische Werbung sind unwirksam

Die Nutzung von Kundendaten zum Zwecke des elektronischen Marketings per E-Mail und SMS ist unzulässig, sofern der Adressat der Nutzung seiner Daten nicht ausdrücklich zustimmt. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06). Mit dieser Entscheidung kippt der BGH die so genannten „Opt-out“-Lösungen, bei denen der Kunde der Verwendung seiner Daten gesondert widersprechen muss, um keine elektronische Werbung per E-Mail oder SMS zu erhalten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss jedoch eine Einwilligung des Adressaten zur Nutzung seiner Daten für elektronische Werbung vorliegen. Diese muss nach Ansicht des BGH ausdrücklich erteilt worden sein, beispielsweise im Wege des „Opt-in“-Verfahrens.

Unberührt bleibt diese Regelung jedoch für Fälle der Werbung per Briefpost. Diese unterliegt lediglich den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen, nach denen die Zustimmung zur Nutzung der Daten auch zusammen mit anderen Vertragserklärungen abgegeben werden darf, sofern sie besonders hervorgehoben wird.

Ebenso bleibt die Nutzung des Opt-out-Verfahrens für Bestandskunden unter engen Voraussetzungen auch im Bereich der elektronischen Werbung weiterhin möglich. Wer Risiken vermeiden möchte, dem ist jedoch ausdrücklich die Verwendung der Opt-in-Lösung zu empfehlen, nach der der Kunde in die Nutzung seiner Daten ausdrücklich einwilligen muss, beispielsweise durch eine Checkbox.

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